Urteil vom Sozialgericht Detmold - S 18 AS 1604/10

Tenor

Der Bescheid vom 15.12.2009 und 18.12.2009 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 09.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2010 werden abgeändert und die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 27.12.2009 bis 31.12.2009 von 54,81 EUR und für Januar 2010 von 308,83 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen.


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