Beschluss vom Sozialgericht Detmold - S 2 SO 333/15 ER

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die ungedeckten Heimkosten des Antragstellers aus der Unterbringung im Seniorenheim "K Wohnpflege" in E bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ver-fahrens über den Antrag auf Übernahme der ungedeckten Heimkosten vom 13.07.2015 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu tragen. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.


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