Beschluss vom Sozialgericht Detmold - S 11 SO 221/18 ER

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig die Kosten für eine Schulbegleitung für die Antragstellerin im Zeitraum vom 31.08. bis zum 07.09.2018 im Umfang von 14 Stunden pro Woche und im Zeitraum 10.09. bis 12.10.2018 im Umfang von 19 Stunden pro Woche zu übernehmen, jeweils abzüglich der Kosten, die ggf. von der Krankenversicherung der Antragstellerin getragen werden. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.


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