Beschluss vom Sozialgericht Detmold - S 15 AS 114/25 ER
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
1
Gründe:
2Der schriftliche sinngemäße Antrag des Antragstellers,
3den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ab dem 10.02.2025 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 1.131,00 € monatlich vorläufig zu gewähren,
4hat keinen Erfolg.
5Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Eine einstweilige Anordnung kann in Bezug auf den Streitgegenstand auch getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs (d.h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie eines Anordnungsgrundes (d.h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Eine Tatsache ist als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (LSG NRW, Beschluss vom 09.10.2020, L 7 AS 1330/20 B ER, juris, Rn. 12). Liegt ein Anordnungsanspruch nicht vor, ist ein schützenswertes Recht zu verneinen und der Eilantrag abzulehnen. Hat die Hauptsache hingegen offensichtlich Aussicht auf Erfolg, ist dem Eilantrag stattzugeben, wenn die Angelegenheit eine gewisse Eilbedürftigkeit aufweist. Kann bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vielfach nur möglichen summarischen Prüfung die Erfolgsaussicht nicht abschließend beurteilt werden, muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung unter umfassender Berücksichtigung grundrechtlicher Belange entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, juris, Rn. 26). Je schwerwiegender ein durch ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens endgültig eintretender Schaden ausfiele, desto geringere Anforderungen sind im Rahmen der Folgenabwägung an die Überzeugung des Gerichts vom Bestehen eines Anordnungsanspruchs zu richten. Damit verbunden ist jedoch nicht eine Reduzierung der Bemühungen, die nach Lage des konkreten Einzelfalls vom Rechtsschutzsuchenden zur Glaubhaftmachung des von ihm geltend gemachten Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes zu verlangen sind. Wer geltend macht, ohne eine schnelle gerichtliche Entscheidung von schweren und unzumutbaren Nachteilen unmittelbar bedroht zu sein, von dem ist zu erwarten, dass er alles ihm Mögliche sowie nach den konkreten Umständen des Einzelfalls Zumutbare unternimmt, um die ihm drohenden Nachteile nicht eintreten zu lassen. Fehlt es ersichtlich an derartigen Bemühungen, können im Einzelfall erhebliche Zweifel insbesondere am Vorliegen des Anordnungsgrundes, aber auch des Anordnungsanspruchs gerechtfertigt sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II im Streit ist. Wird geltend gemacht, auf die Gewährung existenzsichernder Leistungen dringend angewiesen zu sein, dann muss vom Antragsteller erwartet werden, dass er alles in seiner Macht Stehende unternimmt, diese Mittel möglichst schnell zur Überwindung der behaupteten finanziellen oder sonstigen Notlage zu erhalten (LSG NRW, Beschluss vom 23.03.2020, L 2 AS 2/20 B ER, juris, Rn. 22 f.).
6Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.
7Einer Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers steht bereits die fehlende Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes entgegen. Von einer besonderen Eilbedürftigkeit des Verfahrens für den Antragsteller ist nicht auszugehen. Bereits anhand der Verfahrensführung ist von einer besonderen Eilbedürftigkeit nicht auszugehen. Mit Verfügung vom 11.03.2025 wurde der Antragsteller, unter Fristsetzung von fünf Tagen, um Übersendung von Nachweisen und der Beantwortung von konkreten Fragen des Gerichts und des Antragsgegners gebeten. Mit Verfügung vom 17.03.2025 wurde der Antragsteller, unter Fristsetzung von fünf Tagen, um Angabe der Namen und ladungsfähigen Anschriften seiner Nachbarn und um Stellungnahme zu dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 12.03.2025 gebeten. Mit Verfügung vom 19.03.2025 wurde der Antragsteller, unter erneuter Fristsetzung von fünf Tagen, an die Verfügung vom 11.03.2025 erinnert. Mit Verfügung vom 21.03.2025 wurden, unter Fristsetzung von fünf Tagen, weitere Unterlagen angefordert. Mit Verfügung vom 27.03.2025 wurde der Antragsteller, unter erneuter Fristsetzung von fünf Tagen, erneut erinnert. Mit Verfügung vom 04.04.2025 wurde der Antragsteller letztmalig, unter Fristsetzung von drei Tagen, an die Verfügungen vom 11.03.2025, 17.03.2025 und 21.03.2025 erinnert. Bis zum Entscheidungszeitpunkt erfolgte keine Reaktion seitens des Antragstellers. Nachvollziehbare Gründe für das Verhalten des Antragstellers sind nicht ersichtlich. Das Verhalten lässt nicht darauf schließen, dass der Antragsteller ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung von schweren und unzumutbaren Nachteilen unmittelbar bedroht ist.
8Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung von § 193 SGG.
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Referenzen
- SGG § 193 1x
- SGG § 86b 2x
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- L 7 AS 1330/20 B 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 569/05 1x (nicht zugeordnet)
- L 2 AS 2/20 B 1x (nicht zugeordnet)