Urteil vom Sozialgericht Dortmund - S 34 R 1525/13

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 21.02.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2013 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte von der Klägerin Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom 01.12.2005 bis 31.12.2007 nacherhebt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Der Streitwert des Verfahrens beträgt 17.234,28 EUR. I.


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