Gerichtsbescheid vom Sozialgericht Dortmund - S 25 R 1914/12
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 4,75 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtstreits. Der Streitwert wird endgültig auf 385,54 Euro festgesetzt. Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin eine überzahlte Rentenleistung in Höhe von 385,54 EUR nach § 118 Abs. 3 S. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) zu erstatten hat.
3Die Beklagte ist das Kreditinstitut der am 24.4.2012 verstorbenen Rentenempfängerin XXX (nachfolgend: Rentenempfängerin), welche von der Klägerin eine Rente aus eigener Versicherung sowie Witwenrente bezog.
4Nach dem Tod des Rentenempfängers wies die Klägerin am 30.4.2012 Witwenrente i.H.v. 472,14 EUR sowie Altersrente i.H.v. 385,54 EUR an die Rentenempfängerin auf deren Konto bei der Beklagten an. Das Konto wies bei Eingang der vorgenannten Rentenzahlungen ein Guthaben von 113,61 EUR auf. Die Beklagte, der der Tod der Rentenempfängerin nach eigenen Angaben bereits seit dem 27.4.2012 bekannt war, ließ bis zum 5.5.2012 Verfügungen aus dem Konto i.H.v. 541,69 EUR zu, über den Tod der Rentenempfängerin hinaus bestand eine Vollmacht für das Konto für den Sohn der Rentenempfängerin. Unter diesen Verfügungen befand sich am 30.4.2012 auch die Einziehung der Kontoführungsgebühr zu Gunsten der Beklagten i.H.v. 4,75 EUR.
5Mit zwei Schreiben jeweils vom 10.5.2012, eingehend bei der Beklagten am 15.5.2012, forderte die Klägerin über den Rentenservice der Deutschen Post bei der Beklagten Beträge von 461,47 EUR sowie 376,83 EUR zurück. Zum Zeitpunkt des Eingangs der Rückforderung wies das Konto der Rentenempfängerin ein Guthaben von 429,60 EUR aus. Dieses Guthaben zahlte die Beklagte an die Klägerin aus. Weitere Zahlungen verweigerte sie mit dem Argument, dass hierfür aufgrund der bereits erfolgten Verfügungen kein Guthaben mehr zur Verfügung stehe.
6Am 12.11.2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass die Beklagte verpflichtet sei, einen Betrag von weiteren 385,54 EUR an die Klägerin zu erstatten. Die Beklagte sei zur Rückzahlung überzahlter Rente verpflichtet, da sie zum Zeitpunkt der Ausführung der Verfügungen Kenntnis vom Tod des Rentenempfängers hatte.
7Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
8die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 385,54 EUR zu zahlen.
9Die Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
10die Klage abzuweisen.
11Sie ist der Auffassung, dass keine Verpflichtung zur Rücküberweisung bestehe, da über den entsprechenden Betrag bei Eingang des Rückforderungsgesuchs bei ihr bereits anderweitig verfügt wurde, und zu diesem Zeitpunkt kein weiteres Guthaben der Rentenempfängerin auf dem Konto vorhanden gewesen sei.
12Am 27.1.2015 hat ein Termin zur Erörterung des Sachverhalts stattgefunden. Wegen der Einzelheiten der Erörterung wird auf die Niederschrift des Termins Bezug genommen.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakte Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Entscheidung des Gerichts geworden.
14Entscheidungsgründe:
15Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten hierzu im Termin zur Erörterung des Sachverhalts angehört worden.
16Die als Leistungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist i.H.v. 4,75 EUR begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.
17Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung von überzahlten Rentenleistungen in Höhe von 4,75 EUR nach § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI.
18Nach § 118 Abs. 3 SGB VI in der seit 1. März 2004 (bis 8. April 2013) geltenden und hier maßgeblichen Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze vom 27.12.2003 (BGBl I 3019) gelten Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht (Satz 1). Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern (Satz 2). Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann (Satz 3). Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden (Satz 4).
19Diese Voraussetzungen sind i.H.v. 4,75 EUR erfüllt. Die Beklagte hat die der Rentenempfängerin nach ihrem Tode auf das Konto bei der Beklagten überwiesenen Rentenzahlungen am 15.5.2012 zurückgefordert. Maßgeblich ist insoweit das Eingangsdatum des Rückforderungsersuchens bei der Beklagten. Auf die Einwendung nach § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI kann sich die Beklagte nicht berufen, da es sich bei der Verfügungen i.H.v. 4,75 EUR um die Begleichung von ausstehenden Kontoführungsgebühren und somit um die Befriedigung einer eigenen Forderung gemäß S. 4 der genannten Vorschrift gehandelt hat.
20Im Übrigen kann sich die Beklagte allerdings erfolgreich auf den Einwand des § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI berufen. Über den hier streitigen Betrag war bei Eingang der Rückforderung am 15.5.2012 bereits verfügt worden; über den außergerichtlich bereits erstatteten Guthabenbetrag hinaus wies das Konto der Rentenempfängerin kein Guthaben mehr aus, so dass die Rücküberweisung aus einem weiteren Guthaben nicht mehr erfolgen konnte.
21Der Auffassung, dass die Beklagte dem Rückzahlungsbegehren der Beklagten den Auszahlungseinwand bereits ab der Kenntnis des Todes der Rentenempfängerin nicht mehr mit Erfolg entgegenhalten könne (vgl. LSG NRW, Urteil vom 24.1.2014 – L 14 R 1000/12 – juris, LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2.10.2014 – L 17 R 709/13 -, juris), folgt die Kammer angesichts des eindeutigen Wortlauts der hier einschlägigen Vorschrift nicht (wie hier LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 1.7.2014, - L 2/12 R 382/11). Unabhängig von der Frage, worauf sich eine sichere Kenntnis vom Tod des Rentenempfängers bei der Beklagten begründen sollte, damit diese hinreichend sicher davor geschützt ist, nicht aufgrund von fehlerhaften Informationen über den Tod von Rentenempfängern berechtigte Verfügungen auf dem Konto nicht zuzulassen und sich hierdurch wiederum möglichen Schadenersatzansprüchen ausgesetzt zu sehen – eine sichere Kenntnis vom Tod eines Rentenempfängers ließe sich wohl nur durch Vorlage einer Sterbeurkunde vermitteln –, lässt sich insbesondere nichts dafür objektivieren, dass der Gesetzgeber mit der ihrem Wortlaut nach eindeutigen Formulierung "Eingang der Rückforderung" etwas anderes gemeint haben könnte als das, was dem allgemeinen Sprachverständnis entspricht. Damit fehlt schon der erforderliche Anknüpfungspunkt, um auch unter Beachtung der verfassungsrechtlich vorgegebenen Bindung der Rechtsprechung an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) einen Ausnahmetatbestand etwa in Form einer sog. planwidrigen Regelungslücke annehmen zu können, aufgrund dessen eine vom Wortlaut abweichende Gesetzesinterpretation in Betracht kommen könnte (LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O.). Ein Normverständnis, das mit dem Wortlaut nicht mehr in Einklang zu bringen ist, kann durch Auslegung nicht gewonnen (vgl. BVerfGE 71, 81, 105).
22Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
23Der Streitwert wird endgültig auf 385,54 Euro festgesetzt, §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 S. 1 Gerichtskostengesetz.
24Die Berufung war im Hinblick auf die Unterschiedlicher Rechtsprechung mehrerer Landessozialgerichte und das bei dem Bundessozialgericht anhängige Revisionsverfahren B 13 R 31/14 R zuzulassen.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
- § 118 Abs. 3 SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
- § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI 2x (nicht zugeordnet)
- SGG § 197a 1x
- VwGO § 155 1x
- 14 R 1000/12 1x (nicht zugeordnet)
- 17 R 709/13 1x (nicht zugeordnet)
- 12 R 382/11 1x (nicht zugeordnet)
- 13 R 31/14 1x (nicht zugeordnet)