Urteil vom Sozialgericht Dortmund - S 18 U 763/16
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
1
Tatbestand
2Der Kläger begehrt die Anerkennung seiner Schussverletzung vom 18.03.2015 als Arbeitsunfall nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII).
3Der am XX.XX.XXXX geborene Kläger betrieb mit Herrn M (M1) Q, dem späteren Täter, in den 1980er Jahren einen Lebensmittelgroßhandel sowie ein Restaurant. Der Kläger und der Täter waren zudem freundschaftlich verbunden: So war der Täter z.B. der Patenonkel des Sohnes des Klägers. Im weiteren Verlauf, ca. in den 1990er Jahren, setze man sich wirtschaftlich auseinander. Der Täter erhielt das Restaurant und der Kläger übernahm den Lebensmittelgroßhandel, die heutige I J GmbH, die er am Ereignistag als Geschäftsführer führte. Auch der private Kontakt endete. Nach vereinzelten Angaben in der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Bochum (30 Js 67/15) mag es zu einem Streit mit anschließenden Anfeindungen gekommen sein (Aussage vom 18.03.2015 des E E1, ein Mitarbeiter des Klägers), der Täter sei möglicherweise davon ausgegangen, dass der Kläger ihn beim Finanzamt angezeigt habe (Aussage vom 19.03.2015 des D (C) M2, der den Kläger kennt und den Täter kannte sowie zum Bruder des Täters eine engere persönliche Beziehung hatte, und Aussage vom 18.03.2015 des H Q1, ein Neffe des Täters), eventuell hat der Täter den Kläger als Verräter angesehen (Aussage vom 19.03.2015 des T M3, der den Kläger kennt und den Täter kannte sowie zum Täter eine engere persönliche Beziehung hatte) oder es könnte zu einer wirtschaftlichen Rivalität gekommen sein, weil der Täter Kunden vom Kläger habe abwerben wollen (Aussage vom 18.03.2015 der Zeugin H1 I1, die Ehefrau des Klägers).
4In den Folgejahren wurde der Täter wegen Steuervergehen zu einer Haftstrafe verurteilt, die dieser verbüßte. Nach der Haftzeit kam es selten zu Kontakten zwischen Täter und Kläger. Der Kläger soll dem Täter nach eigenen Angaben mehrfach Geld geliehen haben (so auch in der Aussage vom 19.03.2015 des D (C) M2).
5In den Tagen vor dem Ereignis vom 18.03.2015 nahm der Täter telefonisch Kontakt zum Kläger auf und bat um ein Treffen. Der Kläger stimmte zu. Das Treffen fand morgens am 18.03.2015 statt. Der Täter suchte den Kläger dazu in dessen Büro bei der Firma N GmbH – einem Raum im hinteren Bereich des Gebäudes, in welchem sich einige Mitarbeiter des Klägers befanden – auf. Der Kläger und der Täter tranken zusammen Kaffee. Vorübergehend befand sich auch Herr E1 im Raum und unterhielt sich mit den Anwesenden. Nach ein paar Minuten sei dieser dann aber vom Kläger gebeten worden, das Zimmer zu verlassen, da der Kläger mit dem Täter was Privates zu besprechen habe (Aussage vom 18.03.2015 des E E1). Nach Ablauf von einigen Minuten schoss der Täter dann auf den Kläger und anschließend schoss er auch auf sich. Durch die Schüsse erlitt der Kläger schwere körperliche Verletzungen. Der Täter erlag seinen Verwundungen später im Krankenhaus, ohne dass er vorher noch befragt werden konnte. Die zum Tatort hinzugerufene Polizei nahm sofort Ermittlungen auf. Nach deren Ermittlungen war der Tresor im Büro des Klägers zwar geöffnet aber leer (Tatortbericht vom 18.03.2015, Blatt 4).
6Unter dem 03.06.2015 teilte der Kläger über seinen Bevollmächtigten gegenüber der Staatsanwaltschaft mit, dass er selbst aktuell aufgrund der Schwere der Verletzungen keine Angaben machen könne. Der Täter sei während der Arbeitszeit gekommen und habe Geld verlangt. Als er keines bekam, habe er auf den Kläger geschossen.
7Am 14.12.2015 wurde der Kläger von der Polizei befragt und machte folgende Angaben: Er könne sich kaum an Details erinnern. Der Täter habe vor dem Ereignis telefonisch angefragt, ob man sich mal treffen könne. Daraufhin habe der Kläger mitgeteilt, dass er jeden Tag auf der Arbeit und dort erreichbar sei. Der Täter sei dann in die Geschäftsräume gekommen und habe um Geld gebeten. Es sei dabei um einen ganz bestimmten, krummen Geldbetrag gegangen, den er nicht mehr genau benennen könne. Der Kläger habe dem Täter daraufhin mitgeteilt, dass er kein Geld für ihn habe. Der Täter habe dann die Waffe gezogen und geschossen.
8Im Schriftsatz vom 05.04.2016 teilte der Kläger über seinen Bevollmächtigten gegenüber der Beklagten mit, dass er sich kaum an Details erinnern könne. Der Täter habe im Vorfeld telefonisch um ein Treffen gebeten, wobei der Kläger angegeben habe, dass er jeden Tag auf der Arbeit zu erreichen sei. Der Täter sei dann in den Geschäftsräumen erschienen und habe innerhalb von Sekunden unter Vorhaltung einer Pistole einen Geldbetrag in einer Größenordnung um 50.000 EURO verlangt. Als es abgelehnt worden sei, den im Übrigen nicht vorrätigen Geldbetrag zu übergeben, habe der Täter auf den Kläger geschossen. Es habe sich nicht um ein verabredetes Treffen gehandelt, sondern um einen Überfall auf die Fa. N. Der Täter habe nicht um Geld gebeten, sondern dieses verlangt. Eine Geldschuld des Klägers zugunsten des Täters habe nicht bestanden.
9Mit Bescheid vom 10.05.2016 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 18.03.2015 als Arbeitsunfall ab. Zur Begründung führte sie aus, dass kein versicherter Überfall auf die Firma geplant gewesen sei. Das Treffen hätte auch an jedem anderen Ort stattfinden können. Der Täter habe sich auch keine betrieblichen Umstände zunutze gemacht. Die eigentliche versicherte Tätigkeit habe der Kläger unterbrochen. Aufgrund der persönlichen Beziehung sei hier von einem privaten Hintergrund auszugehen.
10Der Bescheid wurde ohne einen Abvermerk mit einfachem Brief an den Bevollmächtigten versandt.
11Am 23.06.2016 legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, dass es sich um einen Arbeitsunfall handele, weil der Täter Gelder aus dem Tresor der Firma habe erbeuten wollen.
12Mit Widerspruchsbescheid vom 22.08.2016 wies die Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück. Der Bescheid sei am 11.05.2016 zur Post aufgegeben worden, so dass die Widerspruchsfrist nur bis zum 14.06.2016 gelaufen sei.
13Dagegen hat der Kläger am 26.08.2016 Klage erhoben.
14Der Kläger ist der Auffassung, dass der Widerspruch rechtzeitig erhoben worden sei, da der als einfacher Brief versandte Bescheid vom 10.05.2016 erst am 23.05.2016 beim Bevollmächtigten eingegangen sei.
15Zur Sache behauptet der Kläger, dass er sich an die konkreten Umstände des Ereignisses nicht erinnern könne. Der Täter habe sich telefonisch bei ihm gemeldet und um ein Treffen gebeten. Bei dem Treffen habe der Täter berichtet, dass dessen Neffe ein Problem mit dem Finanzamt habe. Der Täter habe gefragt, ob er – der Kläger – finanziell helfen könne. Der Kläger behauptet weiter, dass er ein Mensch sei, zu dem andere kämen, wenn sie Hilfe brauchen – er würde immer allen helfen, finanziell und auch, wenn sie zum Beispiel Rechtsanwälte brauchen. Wenn der Täter ihn privat habe aufsuchen wollen, hätte er ihn überall treffen können, da der Täter gewusst habe, wo er verkehre. Er hätte sich mit dem Täter auch woanders getroffen. Der habe aber gewusst, dass er – der Kläger – Geschäftliches nur im Büro bespreche. Das wäre sogar mit seiner eigen Ehefrau so. Mit privaten Freunden werde auch schon mal außerhalb des Büros über finanzielle Hilfen gesprochen. Der Täter habe einen Termin früh am Tag haben wollen und dabei gewusst, dass er – der Kläger – früh morgens immer im Büro sei. Der Termin im Büro sei also vom Täter ausgegangen, auch wenn dieser nicht ausdrücklich darum gebeten habe. Der Täter habe um einen konkreten Geldbetrag im Bereich von 26.000 EURO gebeten. Ein solcher Betrag sei für Notfälle immer im Tresor. Der Kläger habe dem Täter gesagt, dass er ihm das Geld geben wolle. Er hätte dies auch getan. Einen Streit habe es an dem Ereignistag nicht gegeben. Bei einem Streit hätte der Täter ihn – den Kläger – vielleicht auch nicht erwischt und zudem wären dann die Mitarbeiter gekommen, zu denen der Kläger ein sehr gutes Verhältnis habe. Das Treffen im Büro habe es für den Täter gefährlicher gemacht. Das Büro sei am Ende eines langen Flurs. Es sei für den Täter dort aber nicht klar gewesen, ob er da auch wieder lebend rausgekommen wäre. Der Kläger könne sich aber auch nicht mehr erinnern, warum der Kontakt zum Täter nach der wirtschaftlichen Auseinandersetzung abgebrochen sei. Einen Streit habe es damals nicht gegeben. Man habe sich vielmehr aus den Augen verloren. Er habe dem Täter in all den Jahren insgesamt wohl 150.000 EURO geschenkt. Auch seine Frau habe dem Täter mal 5.000 EURO gegeben, damit der Täter zur Beerdigung der Schwägerin nach Kreta fliegen könnte.
16Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, dass es sich um einen Arbeitsunfall handele, da sich das Ereignis im Büro abgespielt habe und der Täter von ihm das Geld nur in seiner Funktion als Geschäftsführer habe erlangen wollen.
17Der Kläger beantragt,
18unter Aufhebung des Bescheides vom 10.05.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.206 festzustellen, dass der Schuss auf ihn am 18.03.2015 mit den entsprechenden Verletzungen ein Arbeitsunfall ist, und die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen der Unfallfolgen Verletztengeld und Verletztenrente zu leisten.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Die Beklagte verweist auf die Begründungen in den angefochtenen Verwaltungsentscheidungen. Nach dem Vortrag des Klägers zur Zulässigkeit des Widerspruchs geht die Beklagte nunmehr mangels eines nachweisbaren Zugangs des Bescheides beim Bevollmächtigten vor dem 23.05.2016 von einer eingehaltenen Widerspruchsfrist und damit einem zulässigen Widerspruch aus.
22Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Beiziehung der Akte der Staatsanwaltschaft Bochum mit dem AZ.: 30 Js 67/15, die Durchführung eines Erörterungstermins und die Befragung der Zeugin H1 I1.
23Die Zeugin I1 hat angegeben, dass sie die Ehefrau des Klägers sei, aber nicht in der Firma ihres Mannes arbeite. Sie arbeite woanders. Das Ereignis habe sie nicht miterlebt. Sie sei erst anschließend von Angestellten des Klägers angerufen worden und dann hinzugeeilt. Über das Treffen mit dem Täter hätte sie mit dem Kläger im Vorfeld nicht gesprochen. Warum der Kontakt zum Täter früher abgebrochen sei, könne sie nicht mehr sagen, da habe sie keine Kenntnis von. Auch könne sie nichts darüber angeben, ob früher mal private oder geschäftliche Gelder an den Täter geflossen seien. Sie selbst habe dem Täter jedenfalls kein Geld gegeben. In der Firma lägen regelmäßig 10.000 bis 40.000 EURO im Tresor. Geschäfte im Großhandel würden häufig in bar abgewickelt, damit die Einzelbeträge nicht zu großen Summen aufliefen. Der Kläger habe ihr nach dem Ereignis wegen der schweren Verletzungen nichts berichten können. Sie habe ihn auch nicht gefragt, um ihn zu schonen. Es sei aber tatsächlich so, dass der Kläger Geschäftliches nur im Büro abwickele. Ein privates Treffen hätte wohl in einem Restaurant oder so stattgefunden. Es sei nachvollziehbar, dass es bei dem Treffen um eine finanzielle Unterstützung für den Neffen des Täters gegangen sein könnte, da der damals eine Finanzprüfung gehabt habe.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Inhalte der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
25Entscheidungsgründe
26Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungs- sowie (unechte) Leistungsklage ist zulässig.
27Sie ist insbesondere nicht deswegen unzulässig, weil die Widerspruchsfrist nicht eingehalten wurde.
28Grundsätzlich beginnt die Monatsfrist für die Einlegung des Widerspruchs mit der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, § 84 SGG. Die Bekanntgabe des Bescheides richtet sich nach § 37 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X). Von der 3-Tages-Fiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X kann – unabhängig von der Frage, ob eine Übergabe des Schriftstücks an die Post am 11.05.2016 von der Beklagten hinreichend nachgewiesen kann – nicht ausgegangen werden. Diese Fiktion ist widerlegbar. Und auch die Beklagte geht nunmehr davon aus, dass der Zugang des Schriftstücks beim Bevollmächtigten aufgrund dessen persönlichen Angaben erst am 23.05.2016 anzunehmen ist.
29Bei einer Bekanntgabe am 23.05.2016 ist die Monatsfrist bei einem Widerspruchseingang am 23.06.2016 gewahrt, § 64 SGG.
30Die Klage ist aber unbegründet.
31Der Kläger ist nicht im Sinne von §§ 54, 55 SGG beschwert, denn der angefochtene Bescheid vom 10.05.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2016 ist rechtswidrig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass das Ereignis vom 18.03.2015 ein Arbeitsunfall ist und die Gewährung von Verletztengeld oder Verletztenrente.
32Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden (versicherten) Tätigkeit. Als versicherte Tätigkeit gilt nach Abs. 2 auch das Zurücklegen des Wegs nach und von dem Ort der Tätigkeit. Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Dabei muss der Gesundheitserstschaden nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts rechtlich-wesentlich durch das äußere Ereignis verursacht worden, sog. haftungsbegründende Kausalität, und der Eintritt des Unfalls auf die versicherte Tätigkeit zurück zu führen sein, sog. Unfallkausalität (BSG, Urteil vom 12.04.2005. AZ.: B 2 U 11/04 R = BSGE 94, 262).
33Die Gesundheitsstörung muss ebenso wie das plötzliche äußere Ereignis sowie die (versicherte) Tätigkeit zum Zeitpunkt des Ereignisses voll bewiesen (BSGE 61, 127, 130; 63, 270, 271) und der Kausalzusammenhang muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bewiesen sein (Bereiter-Hahn/Mehrtens „Gesetzliche Unfallversicherung“, Stand November 2012, § 8 Rdnr. 10).
34Es liegt kein Arbeitsunfall vor, da nicht nachgewiesen werden kann, dass die vom Kläger im Zeitpunkt der Schädigung ausgeübte Verrichtung – das Gespräch mit dem Täter – im inneren bzw. sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden hat.
35Eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit als Beschäftigter liegt vor, wenn der sog. innere oder auch sachliche Zusammenhang zwischen der Tätigkeit zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses und dem Versicherungsverhältnis gegeben ist. Dieser innere Zusammenhang bezeichnet den rein rechtlichen Zusammenhang und wird wertend ermittelt. Es ist zu beurteilen, ob die jeweilige Verrichtung zum Zeitpunkt des streitigen Ereignisses innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reichen soll. Maßgeblich ist, ob der Versicherte eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit verrichten wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird. Wertungsgesichtspunkte sind der Schutzzweck der Norm (d.h. des jeweiligen Versicherungstatbestandes) und die der gesetzlichen Unfallversicherung zu Grunde liegende Ablösung der Unternehmerhaftpflicht sowie die Fürsorge des Unternehmers für seine Beschäftigten (Bereiter-Hahn/Mehrtens, a.a.O., Rdnr. 6).
36Versichert ist der Verletzte, wenn er zur Erfüllung eines die Versicherteneigenschaft begründeten Rechtsverhältnisses, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses, eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen (§ 7 Abs. 1 SGB IV) zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse seiner Verrichtung dem Unternehmen und nicht dem Versicherten selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen (§ 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII). Es kommt objektiv auf die Eingliederung des Handelns des Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen soll. Eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zurzeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder er unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (BSG, Urteil vom 30.03.2017, AZ.: B 2 U 15/15 R; Bereiter-Hahn/Mehrtens „Gesetzliche Unfallversicherung“, § 8 Rdnr. 6.2).
37Die Tätigkeit des Klägers zum Zeitpunkt der Schädigung war nicht versichert.
38Allein das Aufhalten am Arbeitsplatz reicht für die Annahme eines Arbeitsunfalls nicht aus (kein sog. Betriebsbann – außer in der Binnenschifffahrt) (Marschner in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching „BeckOK Sozialrecht“, Stand 01.03.2017, § 8 SGB VII Rdnr. 10). Es kommt vielmehr auf die konkrete Handlung bzw. die Handlungstendenz an.
39Der aus privaten Gründen durchgeführte Angriff auf das Leben des Klägers ist in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht versichert.
40Überfälle auf Versicherte können Arbeitsunfälle sein. Überfälle bei der Verrichtung der versicherten Tätigkeit am Arbeitsplatz sind immer versichert, es sei denn der Überfall steht in keinem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, z.B. aufgrund einer persönlichen Beziehung der beteiligten Personen (Bereiter-Hahn/Mehrtens, a.a.O., Rdnr. 7.44).
41Die Kammer geht hier von einer Körperverletzung durch den Täter zu Lasten des Klägers – ohne beruflichen Bezug – aus, da die Beteiligten sich schon lange kannten, sie nach den Angaben von Zeugen im Strafverfahren seit der Auseinandersetzung keine guten persönlichen Beziehungen mehr hatten (auch wenn sich der Kläger und die Zeugin in diesem Verfahren nicht erinnern können wollen), kein Geld erbeutet wurde und sich der Täter selbst erschoss. Anhaltspunkte für einen Zusammenhang mit der früheren beruflichen Zusammenarbeit sind nicht nachgewiesen.
42Ein innerer Zusammenhang könnte sich hier nur aus der Realisation einer besonderen spezifischen Gefahr der versicherten Tätigkeit ergeben, bei der es unerheblich ist, dass der Versicherte seine versicherte Tätigkeit zum Ereigniszeitpunkt unterbrochen hatte (Bereiter-Hahn/Mehrtens, a.a.O., Rdnr. 7.44 mit Verweis auf Rdnr 6.7, wobei die Rdnr. 6.6 genannt werden müsste; Wagner in juris-PK SGB VII, Stand 25.06.2018, Rdnr. 42). Ein Angriff (auch aus privaten Grünen) kann hiernach dann versichert sein, wenn der Überfall wegen der eigentlich versicherten Tätigkeit erst ermöglicht oder dieser durch die versicherte Tätigkeit wesentlich begünstigt wurde. Der Täter hatte sich mit dem Kläger vor der Tat verabredet. Dabei legte es der Täter nach den Angaben des Klägers ausdrücklich nicht wesentlich darauf an, dass das Treffen im Büro des Klägers stattfinden würde. Dieser Ort hat die Tat – das Schießen auf den Kläger – aber auch nicht besonders gefördert. Denn der Täter hatte auch an jedem anderen Ort bei einem Treffen auf den Kläger schießen können, insbesondere wenn der Täter eh geplant hatte, sich selbst nach den Schüssen auf den Kläger zu erschießen.
43Dass im Büro eventuell vom Täter gewünschte Barmittel hätten vorliegen können, führt zu keiner anderen Sichtweise, da die Erlangung von Geldmitteln nach dem konkreten Ablauf nicht in Betracht kommt, da sich der Täter vor Erlangung des Geldes erschoss.
44Bedeutsam ist auch, dass der Kläger nach eigenen Angaben in seinem Betrieb von Mitarbeitern mit enger persönlicher Bindung umgeben gewesen sei und das Büro am Ende des Gebäudes gelegen habe, so dass es fraglich gewesen sei, dass der Täter das Büro nach der Tat lebend hätte verlassen können.
45Die eigenen Angaben des Klägers zum Ereignisablauf, wonach er entweder Opfer eines räuberischen Überfalls (frühere Angaben des Klägers) wurde oder mit dem Täter über die Leihe von Geld zugunsten des Neffen des Täters sprach, überzeugen nicht.
46Die Tatbestandsvariante des räuberischen Überfalls ist nicht hinreichend bewiesen.
47Die anfänglich vorgetragene Tatbestandsvariante des räuberischen Überfalls auf den Kläger, weil dieser über das Vermögen der Fa. N Imbissbuden GmbH verfügen konnte, ist nach den eigenen Angaben des Klägers später im Verfahren nicht wahrscheinlich. Zwar gibt der Kläger an, dass der Täter vom Kläger Geld haben wollte. Der Kläger gab später aber auch an, dass er dem Täter das Geld angeboten habe und gegeben hätte. Es bestand damit keine Notwendigkeit für den Täter, den Kläger mit Waffengewalt zur Herausgabe des Geldes zu zwingen. Ein gewaltsamer Überfall zur Erzwingung von etwaig vorrätigen Geldmitteln scheidet mithin aus. Die Angaben des Klägers, dass er dem Täter das Geld geben wollte, sprechen deutlich dafür, dass die Tat letztlich aus persönlichen Motiven erfolgte. Andere Gründe sind nicht konkret vorgetragen. Solche sind auch nicht z.B. in einem Streit um Verbindlichkeiten aus der früheren Geschäftspartnerschaft nachvollziehbar ersichtlich, wenn der Täter aufgrund der freiwilligen Herausgabebereitschaft des Klägers kein entsprechendes Motiv für einen gewaltsamen Vermögenseingriff haben konnte.
48Aber auch die Annahme von (versicherten) Darlehens- oder Schenkungsgesprächen zu Gunsten des Neffen des Täters zum Zeitpunkt des Schusses sind nicht überzeugend.
49Der Kläger war zum Ereigniszeitpunkt als Geschäftsführer der Fa. I J GmbH als Beschäftigter bei der Beklagten versichert. Zu dessen versicherten Handlungen gehörten daher alle Tätigkeiten im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Tätigwerden für die Firma wie z.B. das Führen von Vertragsgesprächen mit Kunden sowie Zulieferern.
50Nicht zu den versicherten Aufgaben gehört das Verleihen von Geld an den Neffen des Täters. Dabei bleibt schon offen, als was die Leihe oder Schenkung im Namen der Fa. X j GmbH zu verbuchen gewesen wäre, wenn das Geld aus deren Vermögen – wenn auch nur vorübergehend – entnommen worden wäre. Ein engerer Zusammenhang mit geschäftlichen Verbindlichkeiten oder Vorgängen wurde weder vorgetragen noch sind solche Umstände ersichtlich. Allein der Umstand, dass der Kläger das Geld möglicherweise (denn es ist schon nicht sicher, dass ein entsprechender Geldbetrag vorrätig war, da der Tresor leer aufgefunden wurde) aus den Barmitteln der Firma entnommen hätte, reicht für die Annahme eines inneren Zusammenhangs nicht aus.
51Aber auch bei dieser Tatbestandsvariante ist nicht klar, warum der Täter auf den Kläger geschossen haben soll. Der Kläger gab an, dass er dem Neffen des Täters das Geld gegeben hätte. Damit bestand zum Ereigniszeitpunkt kein Grund für den Täter, auf den Kläger zu schießen. Diese Handlung stand vielmehr dem Interesse an der Geldübergabe entgegen. Denn den Geldbetrag hatte er noch nicht erhalten und der Kläger war der einzige, vom dem der Täter diesen hätte bekommen können. Zudem war das Geld auch noch nicht an den Neffen weitergegeben, sodass der Tod des Klägers und auch der eigene die Zielerreichung nicht gefördert hätten. Auch hier sprechen die Angaben des Klägers, dass er dem Täter das Geld geben wollte, deutlich dafür, dass die Tat letztlich aus persönlichen Motiven erfolgte. Letztlich lassen sich bedeutsame betriebliche Umstände, die den erforderlichen inneren Zusammenhang begründen könnten, nicht erkennen.
52Mangels eines Versicherungsfalls ist auch kein Leistungsfall eingetreten.
53Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
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Referenzen
- SGG § 54 1x
- SGG § 55 1x
- §§ 2, 3 oder 6 SGB VII 2x (nicht zugeordnet)
- SGG § 183 1x
- SGG § 193 1x
- SGG § 84 1x
- SGG § 64 1x
- § 8 SGB VII 1x (nicht zugeordnet)
- § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII 2x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 1 SGB IV 1x (nicht zugeordnet)
- § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII 1x (nicht zugeordnet)
- 30 Js 67/15 2x (nicht zugeordnet)
- B 2 U 11/04 R 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundessozialgericht (2. Senat) - B 2 U 15/15 R 1x