Urteil vom Bundessozialgericht (2. Senat) - B 2 U 15/15 R

Tenor

Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. März 2015 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten darüber, ob der Verletzte bei einem Treppensturz am 7.9.2006 gegen 0.45 Uhr einen Arbeitsunfall erlitten hat. Der Verletzte ist am 7.3.2017 verstorben. Die Klägerinnen sind dessen Erbinnen.

2

Der Verletzte war bei der A. Versicherungs-AG als Außendienstmitarbeiter in der Vertriebsdirektion (VTD) H. beschäftigt. Für die Außendienstmitarbeiter der VTD führte die Arbeitgeberin am 6.9.2006, dem sog "Tag des Vertriebs", ein Fahrsicherheitstraining durch. Daran nahmen 27 Außendienstangestellte teil. Ebenfalls auf Einladung der Arbeitgeberin beteiligten sich an der anschließenden Abendveranstaltung im Veranstaltungslokal " W." zusätzlich Angehörige des Innendienstes. Der Leiter der VTD stellte dort zunächst die Ergebnisse einer Mitarbeiterbefragung vor. Anschließend fand bis zur Schließung des Lokals kurz vor Mitternacht ein gemeinsames Abendessen statt. Für 25 Mitarbeiter der VTD waren im Parkhotel K. Zimmer reserviert worden, wobei die Außendienstmitarbeiter die Unterbringungskosten als Reisekosten abrechnen durften.

3

Im Anschluss an das gemeinsame Abendessen, das den letzten Tagesordnungspunkt des schriftlichen Tagungsprogramms darstellte, begaben sich vor allem die Mitarbeiter, die in dem Parkhotel übernachteten, in dieses Hotel und dort in die Bar, um den "Tag des Vertriebs" - wie bei derartigen und vergleichbaren Veranstaltungen üblich - Revue passieren und ausklingen zu lassen. Zu den Teilnehmern gehörten der Verletzte, dessen unmittelbarer Vorgesetzter, die einzelnen Gruppenleiter der VTD sowie weitere Führungskräfte, nicht aber der Leiter der VTD. Dieser fuhr nach Hause, ohne zuvor andere Beschäftigte mit der Durchführung des Ausklangs beauftragt oder ihn informell initiiert, angeregt oder organisiert zu haben. Auch das Veranstaltungsprogramm, das er konzipiert hatte und das während der Veranstaltung nicht modifiziert wurde, sein Einladungsschreiben an die Außendienstmitarbeiter und die entsprechende E-Mail an die Mitarbeiter des Innendienstes sahen kein geselliges Beisammensein im Hotel vor. Die Besucher der Hotelbar standen in kleinen Gruppen bei Getränken zusammen und unterhielten sich, der Verletzte zuletzt mit zwei Arbeitskollegen. Ihnen teilte er gegen 0.45 Uhr mit, er wolle sich zum WC begeben. Auf der Treppe, die zu den Toiletten führte, stürzte er und zog sich einen Hirnschaden zu. Er wurde bewusstlos am Ende eines etwa 20 Stufen umfassenden Teils der Treppe aufgefunden. Eine um 2.16 Uhr durchgeführte Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von 2,5 ‰, der zu einer massiven Beeinträchtigung der Koordinationsleistungen des Gehirns führte. Aufgrund der Hirnschädigung litt der Verletzte bis zu seinem Tod an einem apallischen Syndrom (sog Wachkoma).

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Die Beklagte lehnte es ab, dem Verletzten aus Anlass des Ereignisses vom 7.9.2006 Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren, weil die dabei erlittenen äußeren Einwirkungen und der Hirnschaden nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit zusammenhingen (Bescheid über die Ablehnung eines Versicherungsfalls vom 27.2.2007). Den Widerspruch wies sie zurück, weil das alkoholbedingte Fehlverhalten des Verletzten rechtlich allein wesentliche Ursache für seinen Sturz gewesen sei (Widerspruchsbescheid vom 31.1.2008).

5

Das SG Lüneburg hat beide Bescheide nach Vernehmung mehrerer Zeugen aufgehoben und festgestellt, dass es sich bei dem Ereignis vom 7.9.2006 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat (Urteil vom 7.11.2011). Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG Niedersachsen-Bremen das erstinstanzliche Urteil aufgehoben, die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen (Urteil vom 18.3.2015): Der Unfall vom 7.9.2006 sei nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen, weil die unfallbringende Verrichtung - der Gang zum WC im Parkhotel K. - nicht zu den versicherten Tätigkeiten gehört habe. Der Verletzte habe sich zu Fortbildungszwecken auf einer Dienstreise befunden. Im Rahmen von Dienst- oder Geschäftsreisen bestehe indes kein durchgehender Versicherungsschutz. Insbesondere gesellige Zusammenkünfte nach Abschluss des Tagungsprogramms hätten überwiegend privaten Charakter und seien deshalb im Grundsatz nicht mehr der betrieblichen Tätigkeit zuzurechnen, selbst wenn sie der Pflege kollegialer Beziehungen untereinander dienten und betriebliche Themen zur Sprache kämen. Ansonsten wäre jede Unterhaltung als Betriebstätigkeit anzusehen, sofern sie sich auf betriebliche Vorgänge beziehe. Das gesellige Zusammensein im Hotel zum "Ausklingenlassen" des Veranstaltungstags könne der betrieblichen Tätigkeit jedoch dann zugerechnet werden, wenn es Bestandteil des Tagungsprogramms oder als eigenständige betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung anzusehen gewesen wäre. Beides sei jedoch zu verneinen. Vorliegend hätten weder das Tagungsprogramm noch die Einladungen an die Außen- und Innendienstmitarbeiter ein Beisammensein im Hotel vorgesehen. Der Vertriebsdirektor und Leiter der VTD habe das Programm auch nicht im Verlauf der Veranstaltung (zB durch eine entsprechende Einladung) auf den Besuch der Hotelbar erweitert. Soweit Zeugen bei ihren Vernehmungen angedeutet hätten, der Ausklang im Hotel sei Teil der "offiziellen Veranstaltung" gewesen, stützten sie dies erkennbar auf bloße subjektive Einschätzungen und Erwartungshaltungen. Ohne eindeutige Aufnahme des Treffens in das Tagungsprogramm und ohne eine betriebliche Anordnung, daran teilzunehmen, fehle es von vornherein an Anhaltspunkten dafür, dass mit der Teilnahme - über die Pflege kollegialer Beziehungen hinaus - eine bestimmte betriebliche Aufgabe erfüllt werden sollte oder sich die Beschäftigten einer Teilnahme faktisch nicht entziehen konnten. Die Zusammenkunft im Hotel könne auch nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung angesehen werden. Dagegen spreche schon, dass der Betriebsleiter die Veranstaltung weder in das offizielle Programm aufgenommen noch sie angeregt bzw organisiert oder Beschäftigte der Betriebseinheit mit ihrer Durchführung beauftragt habe. Darüber hinaus habe die mitternächtliche Zusammenkunft die Heimfahrer faktisch ausgeschlossen und von vornherein nur denjenigen offengestanden, die auch im Hotel übernachteten. Folglich habe die Zusammenkunft im Hotel den Charakter einer privaten Veranstaltung gehabt. Der Unfall sei schließlich auch nicht durch eine gefährliche Einrichtung (hier: die Hoteltreppe) ausgelöst worden, die zu benutzen der Verletzte wegen des auswärtigen Dienstgeschäfts gezwungen gewesen sei. Denn die Alkoholisierung mit einem Blutalkoholgehalt von 2,5 ‰ habe die Koordinationsleistungen des Gehirns, die für das Begehen einer Treppe erforderlich seien, massiv beeinträchtigt, sodass der Alkoholeinfluss als Ursache des Sturzes nicht außer Betracht bleiben könne.

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Mit der Revision rügen die Klägerinnen die fehlerhafte "Anwendung materiellen Rechts": Tatsächlich habe es sich um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt. Wie aus den Einladungsschreiben der Arbeitgeberin hervorgehe, habe die Veranstaltung darauf abgezielt, dass sich Innen- und Außendienst "zu einem gemütlichen Abend" treffen, um Kommunikation und Teambildung in der VTD zu verbessern. Hierzu und zur Selbstreflektion sei zu Beginn das Ergebnis einer Mitarbeiterbefragung vorgestellt worden. Die Zusammenkunft habe der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander gedient und allen Betriebsangehörigen der VTD offengestanden. Das gelte auch für das anschließende Zusammensein im Hotel, wobei das LSG die Teilnehmerlisten unvollständig ausgewertet habe. Da das Restaurant nur bis 24.00 Uhr zur Verfügung gestanden habe, sei der Veranstaltungsort danach zum Umtrunk in das Hotel verlegt worden, in dem insgesamt 31 Teilnehmer übernachtet hätten. Der unkomplizierte Wechsel von einem Veranstaltungsort zum anderen spreche dafür, dass die Betriebsangehörigen den Ausklang im Hotel als Teil einer einheitlichen Veranstaltung angesehen hätten, die mit dem Schließen des Restaurants keinesfalls beendet gewesen sei. Die Fortsetzung der Veranstaltung im Hotel sei auch von der Autorität der Unternehmensleitung getragen gewesen, weil der von ihr - konkludent - beauftragte Bezirksdirektor anwesend gewesen sei. In jedem Fall habe das Treffen im Hotel der Erwartungshaltung der Geschäftsleitung entsprochen.

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Die Klägerinnen beantragen,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. März 2015 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 7. November 2011 zurückzuweisen.

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Die Beklagte, die dem angefochtenen Urteil beipflichtet, beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist unbegründet.

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Die Klägerinnen begehren als Rechtsnachfolgerinnen des Verletzten und Streitgenossinnen (§ 74 SGG iVm § 59 Alt 1 ZPO) die Aufhebung des vorinstanzlichen und die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Dieses Urteil hat das LSG indes zu Recht aufgehoben und die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 Var 1, § 55 Abs 1 Nr 1, § 56 SGG) abgewiesen. Denn die angefochtene Ablehnungsentscheidung der Beklagten im Bescheid vom 27.2.2007 und der Widerspruchsbescheid vom 31.1.2008 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerinnen nicht in ihren Rechten. Der Verletzte hat am 7.9.2006 auf dem Weg zur Toilette im Hotel K. keinen Arbeitsunfall erlitten.

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1. Die Klägerinnen konnten den Rechtsstreit, der durch den Tod des anwaltlich vertretenen Verletzten nicht unterbrochen wurde (§ 202 S 1 SGG iVm § 246 Abs 1 S 1 ZPO), anstelle des Verstorbenen als dessen Erbinnen fortführen. Die Vorschrift des § 168 S 1 SGG, wonach (gewillkürte) Klageänderungen im Revisionsverfahren unzulässig sind, schließt den Beteiligtenwechsel durch (Gesamt-)Rechtsnachfolge kraft Gesetzes im Revisionsverfahren ebenso wenig aus (BSG Urteil vom 23.11.1966 - 3 RK 90/63 - SozR Nr 3 zu § 168 SGG) wie die nachträgliche subjektive Klagehäufung. Die Erbenstellung der Klägerinnen wurde vorliegend nicht durch eine vorrangige Sonderrechtsnachfolge verdrängt (dazu a). Die Klägerinnen haben ferner ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung (§ 55 Abs 1 Halbs 2 SGG), dass das Ereignis vom 7.9.2006 ein Arbeitsunfall gewesen ist (dazu b).

12

a) Ausweislich des Erbscheins des AG Uelzen vom 13.3.2017, der als öffentliche Urkunde iS des § 417 ZPO iVm § 118 Abs 1 S 1 SGG vollen Beweis für seinen Inhalt erbringt, sind die Klägerinnen gemeinschaftliche Erbinnen des Verletzten und in dessen verfahrensrechtliche Position eingetreten (§ 1922 BGB), was der Senat von Amts wegen zu prüfen und zu berücksichtigen hat. Das Rubrum war dementsprechend zu berichtigen. Die Voraussetzungen einer vorrangigen Sonderrechtsnachfolge (vgl § 56 Abs 1 Nr 1 bzw Nr 2 SGB I) liegen schon deshalb nicht vor, weil der Verletzte vor dem SG keine fälligen Ansprüche auf laufende Geldleistungen erstritten, sondern "nur" die gerichtliche Feststellung erreicht hat, "dass es sich bei dem Ereignis vom 7.9.2006 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat".

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b) Das dafür erforderliche berechtigte Interesse der Klägerinnen an der baldigen Feststellung (§ 55 Abs 1 Halbs 2 SGG) besteht fort. Es wäre mit dem Tod des Verletzten nur dann entfallen, wenn gewiss wäre, dass die Klägerinnen aus der Feststellung keine Rechte mehr herleiten können (BSG vom 12.1.2010 - B 2 U 21/08 R - SozR 4-2700 § 63 Nr 6 RdNr 14 ff). Davon ist indes nicht auszugehen. Zwar sind Ansprüche auf Dienst- oder Sachleistungen mit dem Tode des Verletzten erloschen (§ 59 S 1 SGB I) und daher von vornherein nicht auf die Klägerinnen übergegangen. Gleiches gilt für Ansprüche auf Geldleistungen aber nur, sofern sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten nicht bereits festgestellt waren oder ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig war (§ 59 S 2 SGB I). Zwar waren Ansprüche auf Geldleistungen (zB Verletztengeld, Verletztenrente) am 7.3.2017 nicht (positiv) festgestellt. Die Beklagte hatte es im Bescheid vom 27.2.2007 gerade abgelehnt dem Verletzten "Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlass des Ereignisses vom 07.09.2006 … zu gewähren" und im Widerspruchsbescheid vom 31.1.2008 bekräftigt, dass "Leistungen … nicht zu erbringen" sind, "weil ein Arbeitsunfall nicht vorliegt". Diese umfassende Leistungsablehnung ließ der Verletzte bestandskräftig (§ 77 SGG) werden, als er im Klageverfahren nur noch beantragte "festzustellen, dass das Ereignis vom 07.09.2006 ein Arbeitsunfall war". Es kommt jedoch in Betracht, dass die Klägerinnen im Erfolgsfall die bestandskräftige Ablehnungsentscheidung (zB auf Zahlung von Lebzeiten-Verletztenrente) im Zugunstenverfahren nach § 44 Abs 1 S 1 SGB X wiederaufgreifen und überprüfen lassen. Da die Klägerinnen somit aus der begehrten Feststellung noch Rechte herleiten könnten, was (Mindest-)Voraussetzung für das fortbestehende Feststellungsinteresse ist, kann offenbleiben, ob die bloße Absicht der Klägerin zu 1., aus dem möglichen Versicherungsfall (§ 7 Abs 1 SGB VII) künftig Hinterbliebenenleistungen (§§ 63 ff SGB VII) geltend zu machen, für sie selbst und die Klägerin zu 2. ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung begründen könnte.

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2. Der Verletzte hat am 7.9.2006 um 0.45 Uhr keinen Arbeitsunfall iS des § 8 Abs 1 SGB VII erlitten, als er auf dem Weg zur Toilette die Treppe hinabstürzte. Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs 1 S 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Nach § 8 Abs 1 S 2 SGB VII sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb Versicherter ist (innerer bzw sachlicher Zusammenhang). Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod der Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; vgl zB BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 19/14 R - BSGE = SozR 4-2700 § 2 Nr 36 RdNr 11 mwN). Der Verletzte übte im Unfallzeitpunkt jedoch keine versicherte Tätigkeit iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII aus, weil weder der Gang zur Toilette noch das zuvor geführte Gespräch mit zwei Arbeitskollegen in der Hotelbar in einem inneren Zusammenhang mit seiner versicherten Beschäftigung als Außendienstmitarbeiter der A. Versicherungs-AG standen.

15

Eine nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII versicherte Tätigkeit als Beschäftigter liegt vor, wenn der Verletzte zur Erfüllung eines von ihm begründeten Rechtsverhältnisses, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses, eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen (vgl § 7 Abs 1 SGB IV) zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse seiner Verrichtung diesem und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen (vgl § 136 Abs 3 Nr 1 SGB VII). Es kommt objektiv auf die Eingliederung des Handelns des Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen soll. Eine Beschäftigung iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zurzeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder er unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (BSG vom 5.7.2016, aaO, RdNr 12; vom 23.4.2015 - B 2 U 5/14 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 33; vom 26.6.2014 - B 2 U 7/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 53; vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr 20, RdNr 27 ff; vom 13.11.2012 - B 2 U 27/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 45 RdNr 23 f und vom 14.11.2013 - B 2 U 15/12 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 27 RdNr 13). Im Unfallzeitpunkt übte der Verletzte weder seine Beschäftigung als Außendienstmitarbeiter aus noch befand er sich auf einem ausnahmsweise gemäß § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII versicherten Weg zur Toilette (nachfolgend a). Der Verletzte ist auch nicht im Rahmen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung verunglückt (nachfolgend b). Schließlich war er auch durch die Umstände der Dienstreise keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt (nachfolgend c).

16

a) Der Verletzte benutzte die Treppe im Unfallzeitpunkt nicht, um damit eine (vermeintliche) Haupt- oder Nebenpflicht aus seinem Arbeitsverhältnis als Außendienstmitarbeiter zu erfüllen oder ein eigenes unternehmensbezogenes, innerbetrieblichen Belangen dienendes Recht wahrzunehmen. Er handelte nicht im unmittelbaren Betriebsinteresse, sondern allein im eigenen Interesse auf dem Weg zu einer höchstpersönlichen Verrichtung.

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Allerdings sind die Wege, die Beschäftigte während der Arbeitszeit zum Aufsuchen der Toilettenräume zurücklegen, nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich unfallversichert. Dieser Versicherungsschutz beruht darauf, dass der während einer Arbeitspause zurückgelegte Weg zur Toilette in zweierlei Hinsicht mit der Betriebstätigkeit verknüpft ist: Zum einen dient der Toilettenbesuch während der Arbeitszeit der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit und damit der Fortsetzung der betrieblichen Tätigkeit. Zum anderen handelt es sich um einen Weg, der in seinem Ausgangs- und Zielpunkt durch die Notwendigkeit geprägt ist, persönlich an der Arbeitsstätte anwesend zu sein, um dort betriebliche Tätigkeiten zu verrichten. Aufgrund des Zusammentreffens dieser beiden betriebsbezogenen Merkmale, des Handlungsziels (dazu aa) und der Betriebsbedingtheit des Weges (dazu bb), ist ein innerer Zusammenhang zwischen dem Weg zur Toilette und der versicherten Tätigkeit angenommen worden (vgl BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 5/15 R - BSGE = SozR 4-2700 § 2 Nr 35 RdNr 17; vom 18.6.2013 - B 2 U 7/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 48 RdNr 21 mwN; vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 28 RdNr 30 f und vom 2.7.1996 - 2 RU 34/95 - SozR 3-2200 § 550 Nr 15 S 55 mwN).

18

aa) Im Rahmen des Handlungsziels kommt es folglich darauf an, dass die Verrichtung des Verletzten vor dem Losgehen zur Toilette der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist und er nach dem Toilettenbesuch die versicherte Tätigkeit fortsetzen wollte. Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) unterhielt sich der Verletzte in der Hotelbar mit zwei Arbeitskollegen, bevor er sich auf den Weg zur Toilette machte. Bei dieser Unterredung stand der Verletzte indes nicht unter dem Schutz der Beschäftigtenversicherung gemäß § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII. Denn durch das Gespräch kurz nach Mitternacht in erheblich alkoholisiertem Zustand mit zwei Arbeitskollegen in der Bar des Hotels erfüllte er zu dieser Zeit an diesem Ort keine (von der Arbeitgeberin erzwingbare) Haupt- oder Nebenpflicht aus seinem Arbeitsverhältnis als Außendienstmitarbeiter. Nach den bindenden Feststellungen des LSG hatte die Arbeitgeberin nicht von ihrem arbeitsrechtlichen Direktionsrecht (vgl § 106 S 1 GewO) Gebrauch gemacht, den Ausklang in der Hotelbar in das offizielle Tagungsprogramm aufgenommen und die Teilnahme daran angeordnet. Damit fehlt schon objektiv eine arbeitsvertragliche Haupt- oder Nebenpflicht zur Teilnahme an dem Gespräch mit den beiden Arbeitskollegen, die der Verletzte objektiv und subjektiv hätte erfüllen können. Sollten sich der Verletzte und weitere Barbesucher die Existenz einer - objektiv nicht bestehenden - arbeitsvertraglichen Pflicht zur Teilnahme am Ausklang in der Hotelbar subjektiv-rechtsirrig vorgestellt haben, worauf die Ausführungen des LSG hindeuten, ließe sich eine solche betriebsdienliche Intention angesichts der vom LSG ebenfalls bindend festgestellten Tatsache, dass die Arbeitgeberin den Ausklang weder informell initiiert noch angeregt oder organisiert hat, nicht durch objektive Umstände belegen, die ggf Versicherungsschutz begründen könnten (vgl BSG vom 27.3.1990 - 2 RU 37/89 - HV-Info 1990, 1160). Auch aus Gründen der Rechtssicherheit ist daher dem LSG beizupflichten, das es als rechtlich maßgebend erachtet hat, dass die bloße subjektive Vorstellung bei dem Barbesuch "im Interesse" des Arbeitgebers zu handeln, diesen noch nicht zu einer versicherten Tätigkeit macht. Der Verletzte hatte damit - ohne nach außen erkennbare Veranlassung durch den Arbeitgeber - allenfalls die Vorstellung, in der Hotelbar betriebsdienliche Tätigkeiten zu verrichten, wodurch allein im konkreten Fall ein innerer Zusammenhang zwischen der unfallbringenden Verrichtung und der versicherten Beschäftigung jedoch nicht hergestellt werden konnte (vgl zu den Grenzen subjektiver Vorstellungen über versicherte Tätigkeiten auch BSG vom 29.1.1986 - 9b RU 18/85 - BSGE 59, 291 = SozR 2200 § 539 Nr 115).

19

Dasselbe gilt, soweit das Gespräch in der Hotelbar der Pflege kollegialer Beziehungen und der Förderung eines angenehmen Betriebsklimas diente, woran sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer allgemein interessiert sind. Dies genügt für sich allein jedoch nicht, um entsprechende Gespräche dem versicherungsrechtlich geschützten Bereich zuzurechnen. Die Grenze verläuft bei Besprechungen und sonstigen Zusammenkünften dort, wo die arbeitsvertragliche Haupt- oder Nebenpflicht zur Teilnahme an einem Gespräch, Meeting, Arbeits- oder Gemeinschaftsessen (vgl dazu Senatsurteile vom 30.1.2007 - B 2 U 8/06 R - USK 2007-17 und vom 24.2.2000 - B 2 U 20/99 R - SozR 3-2700 § 8 Nr 2) endet und der informelle kollegiale Austausch beginnt. Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein, wenn der Übergang vom dienstlichen Gespräch zum informellen kollegialen Austausch fließend ist und keine deutliche Zäsur erfolgt. Hier bewirkte die Beendigung des gemeinsamen Abendessens im zuvor anderorts besuchten Speiselokal am 6.9.2006 gegen 24.00 Uhr und der damit buchstäblich beendete "Tag des Vertriebs", die Abreise mehrerer Teilnehmer und der Übergang in die Bar des Parkhotels eine deutlich wahrnehmbare Zäsur, sodass sich (noch) versichertes Abendessen und unversicherter Barbesuch ohne Weiteres voneinander trennen lassen.

20

bb) Fehlte damit schon eine arbeitsrechtliche Pflicht, an dem Ausklang in der Hotelbar teilzunehmen, bestand für den Verletzten auch keine Notwendigkeit, persönlich an diesem Ort anwesend zu sein, sodass auch die Betriebsbedingtheit des Weges zur Hoteltoilette entfällt. Treffen damit die beiden betriebsbezogenen Merkmale, das Handlungsziel, durch den Toilettenbesuch die Weiterarbeit zu ermöglichen, und die Betriebsbedingtheit des Weges vorliegend nicht zusammen, kann der wesentliche innere Zusammenhang zwischen dem Betrieb und dem Weg zur Toilette nicht angenommen werden.

21

b) Bei dem "Ausklang" am 7.9.2006 handelte es sich auch nicht um eine im Schutzbereich des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII liegende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung (vgl dazu zB BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 19/14 R - BSGE = SozR 4-2700 § 2 Nr 36; vom 26.6.2014 - B 2 U 7/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 53; vom 22.9.2009 - B 2 U 4/08 R - UV-Recht Aktuell 2009, 1411 und - B 2 U 27/08 R - UV-Recht Aktuell 2010, 275 mwN; vom 7.12.2004 - B 2 U 47/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 11 RdNr 7 ff; vom 26.10.2004 - B 2 U 16/04 R - SozR 4-1500 § 163 Nr 1 RdNr 7 ff sowie vom 26.6.1958 - 2 RU 281/55 - BSGE 7, 249, 250 ff und bereits vom 22.8.1955 - 2 RU 49/54 - BSGE 1, 179, 181 ff; vgl diese Rechtsprechung zusammenfassend Karl, SozSich 2015, 118 und 201 ),in deren Verlauf grundsätzlich auch die Wege unfallversichert sein können, die Beschäftigte zum Aufsuchen der Toilettenräume zurücklegen. Die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung setzt zunächst voraus, dass sie "im Einvernehmen" mit der Unternehmensleitung stattfindet (BSG vom 5.7.2016, aaO, vom 26.6.2014, aaO, vom 26.10.2004, aaO und vom 9.12.2003 - B 2 U 52/02 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 2). Bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen in einzelnen organisatorischen Einheiten des Unternehmens, insbesondere wenn das Unternehmen - wie vorliegend - über Direktionen verfügt, genügt es, wenn die Leitung der jeweiligen organisatorischen Einheit (Direktion) im Einvernehmen mit der Geschäftsleitung als Veranstalter auftritt. Die persönliche Teilnahme der Leitung des Unternehmens ist hingegen nicht zwingend (s dazu ausführlich in Abkehr von der bisherigen Senatsrechtsprechung BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 19/14 R - BSGE = SozR 4-2700 § 2 Nr 36 RdNr 16). Nach den bindenden Feststellungen des LSG hat der Leiter der VTD den Ausklang im Hotel weder vor noch während des Tags des Vertriebs informell initiiert, angeregt oder organisiert. Vielmehr hat das LSG - bezogen auf das erforderliche Einvernehmen mit der Unternehmensleitung - ausdrücklich bekräftigt, dass "ein wie immer auch geartetes Tätigwerden des Vertriebsdirektors" gerade nicht vorlag. Im Übrigen sahen auch das Veranstaltungsprogramm, das während der Veranstaltung nicht modifiziert wurde, das Einladungsschreiben an die Außendienstmitarbeiter und die entsprechende E-Mail an die Mitarbeiter des Innendienstes kein geselliges Beisammensein im Hotel vor. Damit fand der "Ausklang" in der Bar des Parkhotels gerade nicht "im Einvernehmen" mit der Unternehmensleitung statt, weil hierfür im Interesse der Rechtssicherheit "objektive" Anhaltspunkte gegeben sein müssen - wie etwa Protokolle, Einladungsschreiben, aber auch eindeutig feststellbare mündliche Vorgaben des maßgeblichen Vorgesetzten etc -, aus denen der jeweilige Programmpunkt klar ersichtlich wird (vgl hierzu BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 19/14 R - BSGE = SozR 4-2700 § 2 Nr 36). Liegt ein solches "Einvernehmen" nicht vor, kommt es folglich auf die weitere Voraussetzung einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung, dass diese grundsätzlich allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern offenstand, nicht mehr an, woran aber ebenso Zweifel bestünden.

22

c) Schließlich stand der Verletzte auch nicht deshalb unter Versicherungsschutz, weil er durch die Umstände einer Dienstreise besonderen Gefahren ausgesetzt war, die ihm während seines normalen Verweilens am Wohn- oder Beschäftigungsort nicht begegnet wären (vgl dazu BSG vom 18.3.2008 - B 2 U 13/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 26 = Juris RdNr 14; vom 4.8.1992 - 2 RU 43/91 - SozR 3-2200 § 539 Nr 17; vom 30.5.1985 - 2 RU 9/84 - SozR 2200 § 539 Nr 110 S 306 und vom 29.8.1974 - 2 RU 189/72 - Juris RdNr 16 sowie BSG Urteil vom 13.2.1975 - 8 RU 86/74 - BSGE 39, 180, 181 = SozR 2200 § 548 Nr 7 S 15). Selbst wenn das LSG durch die Bezugnahme auf den polizeilichen Untersuchungsbericht festgestellt haben sollte, dass die Treppe zur Toilette besonders steil und mit nur einem Handlauf versehen gewesen war, bestand beim Begehen dieser Treppe jedenfalls kein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, weil sich der Verletzte den damit verbundenen Risiken und Gefahren bei einer privaten Unternehmung am Aufenthaltsort freiwillig ausgesetzt hat. Denn er war weder rechtlich noch faktisch gezwungen, an dem Besuch in der Bar, die Ausgangspunkt für seinen Weg zur Hoteltoilette war, teilzunehmen; vielmehr hätte er sich den damit verbundenen Gefahren (Alkoholisierung, Übermüdung, Aufsuchen der Hoteltoilette über eine steile Treppe) ohne Weiteres dadurch entziehen können, dass er nach der Beendigung des Abendessens sein reserviertes Hotelzimmer aufsucht (und die Zimmertoilette benutzt). Die Tätigkeit, die zum Unfall geführt hat, stand somit in keinem inneren Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis mehr. Hieran fehlt es bei Dienstreisen insbesondere, wenn der Geschäftsreisende bei der Freizeitgestaltung, insbesondere am Abend, wie zB bei dem Besuch von Vergnügungsstätten, verunglückt (BSG vom 22.6.1976 - 8 RU 148/75 - SozR 2200 § 548 Nr 21).

23

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.

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