Beschluss vom Sozialgericht Dortmund - S 87 AS 572/23 B ER
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie auf Beiordnung der Antragstellerbevollmächtigten wird abgelehnt.
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Sozialgericht Dortmund
3Az.: S 87 AS 571/23 ER |
Beschluss
5In dem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes
61.
7Antragstellerin
82.
9Antragsteller
103.
11Antragsteller
124.
13Antragstellerin
14Proz.-Bev.:
15gegen
16Antragsgegnerin
17hat die 87. Kammer des Sozialgerichts Dortmund am 19.04.2023 durch die Vorsitzende, Richterin am Sozialgericht Dr. Singh, beschlossen:
18Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
19Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
20Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie auf Beiordnung der Antragstellerbevollmächtigten wird abgelehnt.
21Gründe:
22Der schriftsätzlich sinngemäß gestellte Antrag der Antragsteller,
23den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, den Antragstellern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) ab März 2023 zu gewähren,
24hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.
25Nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund müssen glaubhaft gemacht sein.
26Anordnungsgrund kann nur die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile sein. Entscheidend ist insoweit, ob es nach den Umständen des Einzelfalles für den Betroffenen zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Ein wesentlicher Nachteil liegt vor, wenn der Antragsteller konkret in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht ist oder ihm sogar die Vernichtung der Lebensgrundlage droht. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht mehr summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.05.2005, Az.:1 BvR 569/05, NVwZ 2005, 927 ff.).
27Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der im Jahr 1981 geborenen, ledigen Antragstellerin zu 1.) mit rumänischer Staatsbürgerschaft sowie ihren drei leiblichen Kindern im Alter von 3, 5 und 7 Jahren, den Antragstellern zu 2.) bis 4.), sämtlich mit italienischer Staatsbürgerschaft, ist es bereits nicht gelungen, einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Ein Anordnungsanspruch setzt vorliegend einen materiellen Anspruch der Antragsteller gegen den Antragsgegner voraus.
28Ein materieller Anspruch der Antragstellerin zu 1.) gegen den Antragsgegner auf Leistungsgewährung wiederum besteht schon deswegen nicht, weil sie nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b) SGB II von den Leistungen ausgeschlossen ist. In § 7 SGB II sind die Leistungsberechtigten definiert. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b) SGB II sind von den Leistungen ausgenommen Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt und ihre Familienangehörigen. Von diesem Leistungsausschluss umfasst sind erst recht die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der EU, die keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen (EU-Ausländer) und nicht über eine materielle Freizügigkeitsberechtigung nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) oder ein Aufenthaltsrecht nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) verfügen (BSG, Urteil vom 30.08.2017 – B 14 AS 31/16 R – Rn. 22, juris). Die Klägerin kann sich hier nicht auf materielle Freizügigkeitsberechtigungen nach dem FreizügG/EU berufen, die nicht von diesem Leistungsausschluss umfasst sind. Denn die Antragstellerin besitzt kein dementsprechendes Freizügigkeitsrecht.
29Die Antragstellerin lebt – ebenso wie ihre drei Kinder - seit Oktober 2022 im Bundegebiet und geht keiner Beschäftigung nach, weshalb Freizügigkeitsrechte von Arbeitnehmern ausscheiden, vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1, 1a), 2, Abs. 3 Nr. 1, 2 FreizügG/EU.
30Sie kann auch keinen Anspruch durch ihren Partner herleiten, denn sie ist nicht verheiratet.
31Weiter kann die Antragstellerin auch keinen Anspruch über ihre Kinder herleiten, denn diese haben kein eigenständiges Aufenthaltsrecht.
32Gemäß Art. 10 der VO(EU) 492/2022 kann ein Kind ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erwerben, wenn es
33a) Kind einer/s Unionsbürger/in ist, die/der in Deutschland beschäftigt ist oder gewesen ist,
34b) In Deutschland zu einem Zeitpunkt wohnt(e), zu dem die/der Unionsbürger/in hier beschäftigt (gewesen) ist
35und
36c) in Deutschland eine (Schul-) Ausbildung beginnt oder weiterführt.
37Diese drei Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.
38Weder die Antragstellerin noch ihr Partner arbeiten zurzeit. Die Kinder waren noch nicht in Deutschland, als ihr Vater arbeitete und keines der Kinder besucht eine Schule.
39Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 14 Satz 1 FreizügG/EU i.V.m. § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthaltG sind nicht erfüllt, da sich weder im Kreis der Antragsteller noch in der Person des Partners der Antragstellerin zu 1.) ein Deutscher befindet.
40Eine analoge Anwendung des § 11 Abs. 14 Satz 1 FreizügG/EU i.V.m. § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthaltG kommt nicht in Betracht, vgl. LSG NRW, Beschluss vom 27.07.2017 – L 21 AS 782/18 B ER.
41Vorliegend greift auch nicht die Ausnahme des § 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II, welcher den Ausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II aushebelt: Nach § 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen abweichend von Satz 2 Nr. 2 Leistungen nach dem SGB II, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt wurde. Hier halten sich die Antragsteller unstreitig noch keine fünf Jahre im Bundesgebiet auf.
42Hinsichtlich der Antragsteller zu 2.) bis 4.) ist festzustellen, dass sie ebenfalls keinen materiellen Anspruch gegen den Antragsgegner haben.
43Sie sind unter 15 Jahren alt und haben somit gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II keinen Anspruch auf Leistungen.
44Weiter können sie durch den Vater keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II herleiten, denn der Vater ist aufgrund der Altersgrenze vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen.
45Da die Antragstellerin weder arbeitet noch in Deutschland gearbeitet hat, können die Kinder von ihr keine Ansprüche ableiten.
46Ein eigener Anspruch aufgrund eines Schulbesuchs scheidet wie oben gezeigt ebenfalls aus.
47Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und trägt dem Unterliegen der Antragsteller Rechnung.
48Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes / einer Rechtsanwältin war abzulehnen. Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Vorliegend hat das Verfahren nach den obigen Ausführungen nicht die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht.
49Rechtsmittelbelehrung:
50Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem
51Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund
52schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem
53Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen
54schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
55Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
56- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder
57- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
58Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
59Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).
60Dr. Singh
61Richterin am Sozialgericht
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- S 87 AS 571/23 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 86b 1x
- 1 BvR 569/05 1x (nicht zugeordnet)
- NVwZ 2005, 927 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundessozialgericht (14. Senat) - B 14 AS 31/16 R 1x
- Art. 10 der VO 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 14 Satz 1 FreizügG/EU 2x (nicht zugeordnet)
- § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthaltG 2x (nicht zugeordnet)
- L 21 AS 782/18 B 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II 2x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 FreizügG/EU 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 193 1x
- SGG § 73a 1x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- SGG § 65a 2x
- SGG § 65d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Bevollmächtigte 1x