Urteil vom Sozialgericht Dortmund - S 68 KR 824/23
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
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Sozialgericht Dortmund
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Az.: S 68 KR 824/23 |
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Im Namen des Volkes
6Urteil
7In dem Rechtsstreit
8Kläger
9gegen
10Beklagte
11hat die 68. Kammer des Sozialgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 04.12.2023 durch die Vorsitzende, Richterin am Sozialgericht B, sowie den ehrenamtlichen Richter C und die ehrenamtliche Richterin Dr. D für Recht erkannt:
12Die Klage wird abgewiesen.
13Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
14Tatbestand:
15Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Kläger vom 1. Oktober 2019 bis 30. November 2020 bei der Beklagten freiwillig versichert war.
16Der Kläger befand sich bis einschließlich 30. September 2019 im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und war hierüber bei der Beklagten krankenversichert.
17Seit dem 1. Dezember 2020 bezieht der Kläger Leistungen der Grundsicherung.
18Mit Schreiben vom 3. November 2019 beantragte der Kläger bei der Beklagten auf einem Vordruck die Aufnahme in die freiwillige Versicherung. Das vorgedruckte Datum für den Beginn der Versicherung (1. Oktober 2019) änderte er handschriftlich auf den 1. November 2019 ab. Der Kläger überwies der Beklagten einen Monatsbeitrag, der final dem Monat November 2019 zugeordnet wurde.
19Mit Bescheid vom 18. November 2019 bestätigte die Beklagte dem Kläger den Beginn der freiwilligen Versicherung ab 1. Oktober 2019 und teilte ihm die monatlichen Beiträge in Höhe von 188,97 EUR (Mindestbeitrag für Kranken- und Pflegeversicherung) mit. Der Kläger teilte der Beklagten mit, seinen Antrag stornieren zu wollen, da das Beginndatum nicht der 1. November 2019 gemäß seiner Antragstellung sei. Nach dem Austausch einiger Schreiben wies die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 9. Januar 2020 auf die Bestimmung des § 188 Abs. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) hin.
20Der Kläger leitete am 10. März 2020 ein Mahnverfahren bei dem Amtsgericht Hagen ein, um den gezahlten Monatsbeitrag zurückzufordern.
21Die Beklagte wertete den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides als Widerspruch des Klägers und wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom 22. April 2020 zurück.
22Am 12. März 2020 erließ das Amtsgericht Hagen einen Mahnbescheid. Nach einem Widerspruch der Beklagten wurde das Verfahren am 30. April 2020 an das Amtsgericht Siegen abgegeben, welches den Rechtsstreit mit Beschluss vom 7. Dezember 2020 an das sachlich zuständige Sozialgericht Dortmund verwiesen hat.
23Der Kläger führt im Klageverfahren vor dem Sozialgericht insbesondere aus, dass er nicht von einer Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit ausgehe. Zuständig sei die ordentliche Gerichtsbarkeit. Die Beklagte sei ihrer Aufklärungspflicht nicht nachgekommen, ein Vertrag sei zwischen ihm und der Beklagten nicht entstanden, da sie seinen Antrag mit einer Versicherung ab 1. November 2019 geändert habe. Er habe seinen Antrag daher zurückgenommen, so dass er einen Anspruch auf Rückerstattung des gezahlten Monatsbeitrages habe. Er sei ohne Krankenversicherung und auf Medikamente dringend angewiesen.
24Der Kläger beantragt sinngemäß,
25den Bescheid der Beklagten vom 18. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2020 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn den für den Monat November 2019 gezahlten Monatsbeitrag in Höhe von 188,97 € zu erstatten.
26Die Beklagte beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Sie weist im Wesentlichen darauf hin, dass die obligatorische Anschlussversicherung nahtlos erfolgt und der Kläger daher ab 1. Oktober 2019 zu versichern gewesen sei.
29Im sozialgerichtlichen Verfahren hat am 25. Oktober 2021 ein Erörterungstermin stattgefunden. Das Gericht hat im Nachgang mit Beschluss vom 9. November 2021 den Rechtsstreit ausgesetzt, da der Kläger in drei weiteren Verfahren gegen das Jobcenter klagt, um eine Verlängerung der Leistungen nach dem SGB II über den 30. September 2019 hinaus zu erreichen. Die Beschwerde des Klägers gegen den Aussetzungsbeschluss blieb vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ausweislich des Beschlusses vom 8. Juni 2022 erfolglos. Auf dringende Bitte des Klägers hat das Gericht das Verfahren nunmehr wiederaufgenommen, obwohl bisher keine Entscheidung in den Verfahren gegen das Jobcenter getroffen wurde.
30Der Kläger hat im Verhandlungstermin bestätigt, dass eine Beendigung der Verfahren bisher nicht absehbar ist. Im Verhandlungstermin hat die Beklagtenvertreterin über eine unbefristete Niederschlagung der offenen Beitragsforderungen gegenüber dem Kläger in Höhe von insgesamt 2.903,35 EUR berichtet. Der für den Monat November 2019 durch den Kläger gezahlte Monatsbeitrag wurde als solcher verbucht. Im Verhandlungstermin hat die Beklagtenvertreterin einen aktuellen Auszug des Beitragskontos des Klägers zu den Akten überreicht.
31Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des weiteren Sachvortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und der Gerichtsakte verwiesen.
32Entscheidungsgründe:
33Die zulässige Klage ist unbegründet.
34Die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit folgt aus § 51 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
35Der Bescheid der Beklagten vom 18. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger kann keine Erstattung des gezahlten Monatsbeitrages verlangen.
36Die bis zum 30. September 2019 bestehende Pflichtversicherung des Klägers hat sich am 1. Oktober 2019 als obligatorische Anschlussversicherung fortgesetzt.
37Nach § 188 Abs. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) setzt sich für Personen, deren Versicherungspflicht endet, die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt. Der Austritt wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist.
38Der Bezug des Klägers von Leistungen nach dem SGB II endete am 30. September 2019. Die Versicherung setzte sich von Gesetzes wegen ab dem 1. Oktober 2019 als obligatorische Anschlussversicherung fort, da der Kläger weder eine Familienversicherung, noch einen anderweitigen Versicherungsschutz nachweisen konnte. Entgegen der Auffassung des Klägers war ein zivilrechtlicher Vertragsschluss nicht notwendig und es bedurfte auch keiner Antragstellung, die storniert werden konnte. Nach dem klaren Wortlaut des § 188 Abs. 4 Satz 1 SGB V setzt sich die Versicherung lückenlos fort („mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht“).
39Ein wirksamer Beendigungstatbestand der obligatorischen Anschlussversicherung ist vor dem 1. Dezember 2020 nicht erkennbar.
40Die Zugrundelegung des Mindestbeitragssatzes der Beklagten für den streitigen Beitragszeitraum vom 1. Oktober 2019 bis 30. November 2020 unter Zugrundelegung eines fiktiven Mindesteinkommens ist nicht zu beanstanden.
41Der Umstand, dass die ausbleibende Beitragszahlung des Klägers zu einem Ruhen seiner Leistungsansprüche geführt hat, ändert nach der Systematik des SGB V nichts an dem Bestehen der obligatorischen Anschlussversicherung. Soweit sich der Kläger darauf beruft, während der von ihm bestrittenen Anschlussversicherung keine Leistungen der Beklagten erhalten zu haben, verweist die Kammer auf die Rechtslage, während des Ruhens der Leistungsansprüche Notfallbehandlungen in Anspruch nehmen zu können. Hierauf wurde der Kläger von der Beklagten auch hingewiesen. Die Kammer kann das Unverständnis des Klägers in gewisser Hinsicht nachvollziehen, weist ergänzend aber darauf hin, dass die Regelung des § 188 Abs. 4 SGB V verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sein dürfte. Die Kammer schließt sich insofern den überzeugenden Ausführungen des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 24. Januar 2017 unter dem Aktenzeichen L 11 KR 701/16 an.
42Die Kammer stellt zudem fest, dass die Beklagte die offenen Beitragsforderungen gegenüber dem Kläger aufgrund der nicht zu erwartenden Begleichung der Forderungen inzwischen unbefristet buchhalterisch niedergeschlagen und im Verhandlungstermin einen Auszug aus dem Beitragskonto überreicht hat. Verbucht wurde für den gesamten streitigen Zeitraum also lediglich der vom Kläger für den Monat November 2019 gezahlte Beitrag.
43Einen Anspruch auf Erstattung des von ihm gezahlten Monatsbeitrages steht dem Kläger nicht zu, da die Beitragsforderungen der Beklagten im Rahmen der obenstehend erläuterten obligatorischen Anschlussversicherung rechtmäßig erfolgten.
44Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
45Rechtsmittelbelehrung:
46Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
47Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
48Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen
49schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
50Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
51Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund
52schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
53Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
54Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
55- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder
56- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
57Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
58Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
59Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
60Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
61Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.
62Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).
63B
64Ausgefertigt
65Dortmund, 15.12.2023
66A
67Regierungsbeschäftigte
68als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
69Dieses Schriftstück wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig. § 169 Abs. 3 ZPO.
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Referenzen
- § 65d SGG 1x (nicht zugeordnet)
- § 188 Abs. 4 Satz 1 SGB V 1x (nicht zugeordnet)
- § 188 Abs. 4 SGB V 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 65a 1x
- ZPO § 169 Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung 1x
- Urteil vom Sozialgericht Dortmund - S 68 KR 824/23 1x
- L 11 KR 701/16 1x (nicht zugeordnet)