Urteil vom Sozialgericht Dortmund - S 12 P 659/22
Tenor
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
- 3.
Der Streitwert beträgt 6.540,00 €.
1

Sozialgericht Dortmund
3Az.: S 12 P 659/22 |
Verkündet am: 22.04.2024 |
Otto |
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Regierungsbeschäftigte |
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als Urkundsbeamtin |
|
der Geschäftsstelle |
Im Namen des Volkes
5Urteil
6In dem Rechtsstreit
7Klägerin
8gegen
9Beklagte
10Proz.-Bev.:
11hat die 12 Kammer des Sozialgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 22.04.2024 durch die Vorsitzende, Richterin am Sozialgericht Döring, sowie die ehrenamtliche Richterin Bahr und den ehrenamtlichen Richter Finger für Recht erkannt:
12- 1.13
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.14
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
- 3.15
Der Streitwert beträgt 6.540,00 €.
Tatbestand:
17Die Klägerin begehrt dir Rückzahlung von Corona-Prämien nebst Verzugspauschale und Zinsen.
18Die Beklagte betreibt seit 2019 einen ambulanten Pflegedienst, zunächst in der Rechtsform einer UG, seit April 2021 in der Rechtsform einer GmbH.
19Am 02.07.2020 beantragte die Beklagte bei der Klägerin die Erstattung der an die Mitarbeiter der Beklagten zu zahlenden Corona-Prämien i.H.v. insgesamt 6.500,- €. Die Klägerin zahlte diesen Betrag nachfolgend an die Beklagte aus.
20Nachdem die Beklagte in der Folge nicht bis zum 15.02.2021 mitteilte, dass und wann sie die Corona-Prämien an ihre Mitarbeiter ausgezahlt hat, forderte die Klägerin die Beklagte mit E-Mail vom 07.05.2021 auf, den Betrag an sie bis zum 17.05.2021 zurück zu zahlen. Noch am gleichen Tag übersandte die Beklagte per E-Mail den Vordruck Anlage 3 „Mitteilung der Pflegeeinrichtung über die Auszahlung der Corona-Prämien an die Beschäftigten“ an die Klägerin, jedoch ohne die erforderliche Angabe des Auszahlungszeitpunkts unter Ziffer 3.
21Mit E-Mail vom 27.05.2021 sandte die Klägerin die Anlage 3 an die Beklagte zurück mit der Bitte um Vervollständigung binnen sieben Tagen. Mit E-Mail vom 23.06.2021 bat die Klägerin des Weiteren um Übersendung der Entgeltabrechnungen für alle Auszahlungszeitpunkte bzgl. der Corona-Prämien bis zum 30.06.2021.
22Nach einem Telefonat am 09.02.2022 forderte die Klägerin mit E-Mail vom gleichen Tag, die an „info“ ging, zur Erstattung der Corona-Prämie i.H.v. insg. 6.500,- € bis zum 10.03.2022 auf. Die E-Mail enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung.
23Am 14.12.2022 hat die Klägerin Klage erhoben und begehrte zunächst die Zahlung von 6.500,- € von der Beklagten nebst 40,- € Verzugspauschale und Zinsen. Mit Schreiben vom 28.04.2023 hat sie die Klage über einen Betrag von 2.166,- € zurückgenommen.
24Zur Begründung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass die Beklagte gesetzlich verpflichtet gewesen sei bis zum 15.02.2021 die Höhe und den Zeitpunkt der Auszahlung der Corona-Prämien an ihre Beschäftigten anzuzeigen, was nicht erfolgt sei. Nach Ziff. 9 Abs. 6 der Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes sei die Klägerin nun verpflichtet, die ausgezahlten Beträge zurück zu verlangen. Die Beklagte sei seit dem 16.02.2021 in Verzug mit Rückzahlung. Die von der Beklagten im Klageverfahren eingereichten Unterlagen, die die Auszahlung an ihre Mitarbeiter bestätigen sollen, seien widersprüchlich und fehlerhaft.
25Die Klägerin beantragt,
26die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 4.334,00 € sowie weitere 40,00 € Verzugskosten nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.02.2021 auf den sich errechnenden Gesamtbetrag zu zahlen.
27Die Beklagte beantragt,
28die Klage abzuweisen.
29Die Beklagte führt im Wesentlichen aus, dass die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sei, da die Klägerin keinen Rückforderungs- und Erstattungsbescheid erlassen habe, was vorrangig hätte geschehen müssen. Der Beklagten sei so die Möglichkeit der Durchführung eines Vorverfahrens genommen worden. Darüber hinaus habe sie die Corona-Prämien all ihren Mitarbeitern ausgezahlt und legt zum Teil Kontobelege vor: Frau A habe am 06.08.2020 einen Betrag von 1.000,- € in bar erhalten, Frau B habe am 13.10.2020 einen Betrag von 1.000,- € überwiesen bekommen, Frau C habe am 02.10.2020 einen Betrag von 1.500,- € überwiesen bekommen, Frau D habe am 20.01.2021 einen Betrag von 1.500,- € überwiesen bekommen und Herr E, der Geschäftsführer der Beklagten, habe seinen Betrag von 1.500,- € zunächst auf dem Geschäftskonto belassen und am 30.06.2021 sei er auf das Konto seiner Frau überwiesen worden. Insoweit gelte es zu beachten, dass es keine Pflicht gebe, den lohnsteuer- und sozialversicherungsfreien Betrag in den Lohn- und Gehaltsabrechnungen aufzuführen, weshalb dies auch nicht geschehen sei.
30Wegen der weiteren Einzelheiten betreffend den Sach- und Streitstand wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten. Die Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
31Entscheidungsgründe:
32Die Klage hat keinen Erfolg.
33Die gemäß § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhobene isolierte Leistungsklage ist unzulässig und unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung des Betrages von insg. 4.374,- € nebst Zinsen gegenüber der Beklagten.
34Es mangelt der Klägerin schon an einem Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage, denn sie hätte ihr Begehren deutlich einfacher und ohne Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes, nämlich in Form eines Aufhebungs- und Erstattungsverfahrens gem. §§ 44ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), durchsetzen können. Da sie dies nicht gemacht hat, steht dem Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der Corona-Prämien darüber hinaus auch ein bestandskräftiger Bewilligungsbescheid entgegen.
35Gemäß § 150a Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) werden die zugelassenen Pflegeeinrichtungen verpflichtet, ihren Beschäftigten im Jahr 2020 zum Zweck der Wertschätzung für die besonderen Anforderungen während der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie eine für jeden Beschäftigten einmalige Sonderleistung nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 und 8 zu zahlen (Corona-Prämie). Nach § 150a Abs. 7 Satz 1, 8 und 9 SGB XI erhalten die zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Wege der Vorauszahlung von der sozialen Pflegeversicherung den Betrag, den sie für die Auszahlung der in den Abs. 2 bis 4 und 6 genannten Corona-Prämien benötigen, erstattet. Die Pflegeeinrichtungen und die Arbeitgeber im Sinne von Abs. 1 Satz 2 haben den Pflegekassen bis spätestens 15.02.2021 die tatsächliche Auszahlung der Corona-Prämien anzuzeigen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt im Benehmen mit den Bundesvereinigungen der Träger stationärer und ambulanter Pflegeeinrichtungen und geeigneten Verbänden der Arbeitgeber nach Abs. 1 Satz 2 auf Bundesebene unverzüglich das Nähere für das Verfahren einschließlich der Information der Beschäftigten und Arbeitnehmer nach Abs. 1 Satz 2 über ihren Anspruch fest. Nach § 150a sowie Abs. 8 Satz 1 bis 4 SGB XI hat die Auszahlung der jeweiligen Corona-Prämie durch die jeweilige zugelassene Pflegeeinrichtung oder die Arbeitgeber nach Abs. 1 Satz 2 an ihre Beschäftigten unverzüglich nach Erhalt der Vorauszahlung nach Abs. 7, spätestens mit der nächstmöglichen regelmäßigen Entgeltauszahlung zu erfolgen. Sie ist den Beschäftigten in der gesamten ihnen nach den Abs. 2 bis 4 und 6 zustehenden Höhe in Geld über das Arbeitsentgelt und sonstige Bezüge hinaus auszuzahlen. Eine Aufrechnung mit Ansprüchen der Pflegeeinrichtung oder der Arbeitgeber nach Abs. 1 Satz 2 gegen den Beschäftigten oder Arbeitnehmer nach Abs. 1 Satz 2 ist ausgeschlossen. Die Corona-Prämie ist unpfändbar.
36Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen (handelnd durch den GKV-Spitzenverband) sieht in den Festlegungen nach § 150a Abs. 7 SGB XI vom 29.05.2020 in Ziff. 4 Näheres zum Anspruch der Pflegeeinrichtung vor, in Ziff. 5 zum Meldeverfahren, in Ziff. 6 zur Auszahlung an die Pflegeeinrichtung und in Ziff. 9 zum Nachweisverfahren und der Rückerstattung. In Ziff. 9 Abs. 6 steht insoweit, dass sofern eine Mitteilung über die tatsächlichen Auszahlungshöhen nicht bis spätestens zum 15.02.2021 durch die Einrichtung erfolgt, die zuständige Pflegekasse die an die Pflegeeinrichtung ausgezahlten Beträge zurückzuverlangen hat.
37Der Gesetzgeber hat sich während der Coronapandemie für die Zahlung einer Corona-Prämie an die Beschäftigten im Bereich der Pflege entschieden. Um dieses Ziel umzusetzen, hat er die Pflegeunternehmen gesetzlich verpflichtet, die Prämien auszuzahlen und hat zeitgleich die Möglichkeit der vorherigen Erstattung gegenüber den Pflegekassen geschaffen. Die gesamte Regelung des § 150a SGB XI hat also den Sinn und Zweck, dass die Beschäftigten im Bereich der Pflege eine Sonderleistung während der Coronapandemie erhalten. Im Fall der Beklagten ist diesem Sinn und Zweck genüge getan, denn die Beklagte hat diese Leistungen nachweislich an ihre Beschäftigten ausgezahlt.
38Entgegen der gesetzlichen Vorgaben hat die Beklagte lediglich diese Auszahlungen nicht fristgerecht bis zum 15.02.2021 der Klägerin mitgeteilt. Es kann dahinstehen, ob die Regelung in Ziff. 9 Abs. 6 der Festlegungen nach § 150a SGB XI die Klägerin auch in diesem Fall berechtigt, die Corona-Erstattungsbeträge zurück zu fordern, denn eine Bereicherung des Pflegeunternehmens ist hier nicht erkennbar. Jedenfalls stellt diese untergesetzliche Regelung keine spezialgesetzliche Erstattungsregelung dar, weshalb sich die Klägerin – sofern sie die gewährten Leistungen zurückverlangen will – an die allgemeinen Regelungen in §§ 44ff. SGB X zu halten hat.
39Insoweit stellt der Auszahlungsakt auf den Erstattungsantrag der Beklagten vom 02.07.2020 eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, mithin ein Verwaltungsakt, dar (vgl. § 31 Satz 1 SGB X). Dieser kann mangels spezialgesetzlicher Regelung nur unter Beachtung der allgemeinen Regelungen in den §§ 44ff. SGB X aufgehoben werden. Insbesondere handelt es sich bei der Auszahlung auch nicht nur um einen Realakt, also um schlich hoheitliches Handeln, denn ein Realakt zeichnet sich dadurch aus, dass er gerade nicht darauf abzielt, Rechtswirkungen zu schaffen. Hier wollte die Klägerin jedoch eine Rechtswirkung schaffen. Sie hat in dem konkreten Fall geprüft, ob die Anspruchsvoraussetzungen für die Auszahlung der beantragten Leistung vorliegen oder ob Hindernisse für die Auszahlung bestehen. Hätte sie letzteres festgestellt, hätte sie einen rechtsbehelfsfähigen Ablehnungsbescheid erlassen müssen. So hat sie festgestellt, dass die Voraussetzungen vorliegen, insbesondere, dass die Beklagte ein anspruchsberechtigtes Pflegeunternehmen ist, und die Auszahlung vorgenommen. Auch wenn die Prüfungsdichte insoweit nicht sonderlich groß war, musste die Klägerin dennoch die Grundvoraussetzungen für den Anspruch prüfen und durfte gerade nicht wahllos auszahlen. Mit der Auszahlung hat sie dann ersichtlich auch eine Rechtsfolge setzen wollen, nämlich festzulegen, dass der Beklagten der Erstattungsanspruch hinsichtlich der Corona-Prämie in der geltend gemachten Höhe zusteht. Dies erfüllt alle Merkmale eines Verwaltungsakts. Eines separaten Schreibens mit der Überschrift „Bescheid“, auf den hier wohl v.a. aufgrund der besonderen Lage auch bei den Pflegekassen infolge dieser Gesetzesentscheidung und der Pandemie verzichtet wurde, bedurfte es darüber hinaus nicht.
40Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die E-Mail vom 09.02.2022 keinen wirksamen Aufhebungsbescheid darstellt. Abgesehen davon, dass schon nicht erkennbar ist, an wen sie sich konkret richtete (Empfänger ist „info“), ist auch nicht erkennbar, dass die Bekanntgabe- und Formvorschriften eingehalten hat. Im Übrigen wäre, selbst wenn man hier einen Verwaltungsakt annehmen wollte, nicht die vorliegende Klage zur Anspruchsdurchsetzung erforderlich gewesen, so dass es auch dann noch immer an einem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin fehlen würde.
41Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und trägt dem Unterliegen der Klägerin Rechnung.
42Der Streitwert ist nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2, 3 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) festzusetzen. Die Höhe des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG, wonach sich der Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen bestimmt, hier also 6.540,00 € beträgt.
43Die Berufung gegen dieses Urteil ist gem. § 143 SGG zulässig. Ein Fall des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG liegt nicht vor.
44Rechtsmittelbelehrung:
45Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
46Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen
47schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
48Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund
49schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
50Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
51Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
52Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.
53Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).
54Döring
55Richterin am Sozialgericht
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Referenzen
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- § 150a SGB XI 2x (nicht zugeordnet)
- SGG § 143 1x
- § 65d SGG 1x (nicht zugeordnet)
- § 150a Abs. 7 Satz 1, 8 und 9 SGB XI 1x (nicht zugeordnet)
- § 150a sowie Abs. 8 Satz 1 bis 4 SGB XI 1x (nicht zugeordnet)
- § 150a Abs. 7 SGB XI 1x (nicht zugeordnet)
- § 31 Satz 1 SGB X 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 197a 2x
- SGG § 144 1x
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