Beschluss vom Sozialgericht Dortmund - S 21 SF 349/24 AB
Tenor
Das Gesuch des Klägers vom 19.08.2024 (zu S 20 R 1314/24) auf Ablehnung der Richterin am Sozialgericht A wegen Besorgnis der Befangenheit wird zurückgewiesen.
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Sozialgericht Dortmund
3Az.: S 21 SF 349/24 AB |
Beschluss
5In dem Verfahren
6Kläger
7gegen
8Beklagte
9hat die 21. Kammer des Sozialgerichts Dortmund am 04.02.2025 durch die Vorsitzende, die Richterin am Sozialgericht Meißner, beschlossen:
10Das Gesuch des Klägers vom 19.08.2024 (zu S 20 R 1314/24) auf Ablehnung der Richterin am Sozialgericht A wegen Besorgnis der Befangenheit wird zurückgewiesen.
11Gründe
12Die 21. Kammer ist nach § 60 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit §§ 45, 48 Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit dem Präsidiumsbeschluss des Sozialgerichts Dortmund zuständig für die Entscheidung über das vorliegende Ablehnungsgesuch.
13Das gegen Richterin am Sozialgericht A gerichtete Befangenheitsgesuch des Klägers ist nicht begründet.
14Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen (§ 60 Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 48, 42 Abs. 2 ZPO).
15Für die Feststellung eines solchen Grundes kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich parteilich oder befangen ist oder aber sich selbst für befangen hält. Es genügt vielmehr der „böse Schein“ (vgl. G. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 42 ZPO, Rn. 8) und ob ein Grund vorliegt, der die Beteiligten nach objektiven Maßstäben befürchten lassen könnte, der Richter werde nicht unparteilich entscheiden (std. Rspr., vgl. u.a. BVerfG, B. v. 12.07.1986, 1 BvR 921/84 und B. v. 04.06.1986, 1 BvR 1046/85 sowie LSG NW, B. v. 20.12.2011, AZ.: L 11 SF 392/11 AB).
16Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger lehnt die Vorsitzende der 20. Kammer in seiner Klageschrift als befangen ab, begründet dies jedoch nicht, sondern richtet sich mit seinem Vortrag gegen die beklagte Rentenversicherung, so dass seinem Vortrag kein Grund zu entnehmen und auch sonst kein objektiver Grund ersichtlich ist, an der Unvoreingenommenheit von Richterin am Sozialgericht A zu zweifeln oder Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen.
17Rechtsmittelbelehrung:
18Dieser Beschluss ist gem. § 172 Abs. 2 SGG unanfechtbar
19Meißner
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Referenzen
- ZPO § 48 Selbstablehnung; Ablehnung von Amts wegen 1x
- ZPO § 42 Ablehnung eines Richters 1x
- SGG § 60 1x
- SGG § 172 1x
- § 60 des Sozialgerichtsgesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- S 20 R 1314/24 2x (nicht zugeordnet)
- S 21 SF 349/24 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 921/84 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 1046/85 1x (nicht zugeordnet)
- L 11 SF 392/11 1x (nicht zugeordnet)