Urteil vom Sozialgericht Dortmund - S 18 U 427/23
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
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Sozialgericht Dortmund
3Az.: S 18 U 427/23
4Im Namen des Volkes
5Urteil
6In dem Rechtsstreit
7Kläger
8gegen
9Beklagte
10hat die 18. Kammer des Sozialgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 30.01.2026 durch den Vorsitzenden, den Richter am Sozialgericht A sowie die ehrenamtliche Richterin B und die ehrenamtliche Richterin C für Recht erkannt:
11Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
12Tatbestand
13Der Kläger begehrt die Anerkennung seiner SARS-CoV-2-Infektion im Mai 2022 als Arbeitsunfall nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII).
14Der Kläger ist Dekanatsreferent im Dekanat D des Erzbischöflichen Generalvikariats E.
15Am 05.05.2022 und 06.05.2022 fand eine Studienkonferenz der Dekanatsreferenten im Liborianum (E) statt. Der Arbeitgeber bestätigte ein Hygienekonzept des Tagungshauses.
16Nach Angaben des Klägers habe es die Vereinbarung der Teilnehmer gegeben, dass morgens am 05.05. und am 06.05. ein freiwilliger Selbsttest gemacht werde. Am
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hätten die Teilnehmer von 9:30 bis 18:00 Uhr Kontakt in der Aula mit ca. 200 m2 und abends im Kapuzinerkeller gehabt. In der Aula seien die Fenster geöffnet gewesen; der Keller habe über keine Lüftungsmöglichkeiten verfügt. Am Morgen des 06.05. habe ein Teilnehmer ein positives Testergebnis gehabt und die Veranstaltung sofort verlassen.
Nach den weiteren Angaben des Klägers begannen bei ihm am Abend des 10.05. Erkältungssymptome. Am 11.05. habe er selbst einen Schnelltest durchgeführt, der positiv gewesen sei. Der Kläger wandte sich daraufhin an seinen Hausarzt, der ihn ohne weitere Testung mit der Diagnose Covid-Infektion krankgeschrieben habe.
20Am 20.06.2022 ging bei der Beklagten eine Unfallanzeige ein. An Erkältungssymptomen wurden aufgrund der Angaben des Klägers „Hals- und Kopfschmerzen, Husten und Fieber etc." angegeben. Im weiteren Verlauf beschrieb der Kläger noch eine Glaskörpertrübung.
21Nachdem der Kläger mitteilte, so gut wie keinen näheren Kontakt mit dem infizierten Kollegen gehabt zu haben (Schreiben vom 16.11.2022), lehnte die Beklagte die Anerkennung des Arbeitsunfalls mit Bescheid vom 22.11.2022 ab. Der Kläger habe keinen intensiven
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Kontakt mit einer nachgewiesen erkrankten Person belegt.
24Dagegen legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, dass von einem massenhaften Infektionsgeschehen auszugehen sei, weil bei 12 Personen innerhalb von maximal fünf Tagen nach dem Konferenzende SARS-CoV-2-Infektionen nachgewiesen worden seien. Die Erkrankten hätten auch nicht alle bei der Abendveranstaltung am Tisch der nachweislich infizierten Person gesessen. Die Personen, die während der Tagesveranstaltung links und rechts vom Kläger gesessen hätten, hätten sich auch angesteckt. Er habe sich mit seinem Hausarzt in Verbindung gesetzt, der bei den Symptomen einen PCR-Test unter Berücksichtigung der knappen Testkapazitäten nicht für erforderlich gehalten habe.
25Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Kläger weiter mit, dass bei der Abendveranstaltung die Verabschiedung von zwei Kollegen im Zentrum gestanden habe. Die Verabschiedung sei eine Tradition und daher nicht freiwillig gewesen, wobei die Verabschiedung von Kollegen vorbereitet werde und nicht im Tagungsprogramm der Konferenz sei. Von der Abendveranstaltung hätten sich drei Referenten aus privaten Gründen entschuldigt.
26Mit Widerspruchsbescheid vom 28.06.2023 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, da ohne einen PCR-Test kein hinreichender Nachweis einer Infektion vorliege.
27Hiergegen hat der Kläger am 27.07.2023 Klage erhoben.
28Der Kläger ist weiter der Auffassung, dass ein Arbeitsunfall vorgelegen habe. Der Umstand, dass sein Hausarzt zur Schonung der begrenzten Testkapazitäten wegen der hochansteckenden Omikron-Variante keinen PCR-Test gemacht habe, könne ihm nicht zum Nachteil gereichen. Der Nachweis der SARS-CoV-2-Infektion sei unter Berücksichtigung der Selbsttestung und der Symptome hinreichend erbracht. Er habe auch nächtliche Blitze vor den Augen und dunkle Flecken im Sichtfeld gehabt. Zusammen mit den anderen Symptomen sei seinem Hausarzt eine sichere Diagnose möglich gewesen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Augenärztin seine Glaskörpertrübung ebenfalls auf die entsprechende Infektion zurückgeführt habe. Das Verlangen eines PCR-Tests missachte die Ausnahmesituation im ersten Halbjahr 2022 und hätte von der Beklagten kommuniziert werden müssen. Zudem sei es doch zu einem intensiven Kontakt zur Indexperson gekommen: Bei Gruppenarbeiten habe man in der Regel eine halbe Stunde zusammen verbracht. Zwei Gruppenarbeiten habe er mit der Indexperson gehabt. Und am Abend habe
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er mit der Indexperson zusammen an einem Tisch gesessen und sich „face to face" unterhalten.
31Der Kläger beantragt,
32die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.11.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2023 zu verpflichten, seine Covid-19-Infektion im Mai 2022 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
33Die Beklagte beantragt,
34die Klage abzuweisen.
35Die Beklagte verweist auf die Begründungen der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen. Zudem stellt sie dar, dass neben einem PCR-Test auch ein positiver qualifizierter Antigen-Schnelltest für den Nachweis der Infektion ausreichen könne. Er müsste dann aber von medizinischem Fachpersonal durchgeführt werden. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) habe auch als Spitzenverband in der Pressemitteilung vom
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empfohlen, einen PCR-Test zu machen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
39Entscheidungsgründe
40Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß §§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 und 2, 56 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist zulässig.
41Der Kläger hat zulässig eine Verpflichtungsklage erhoben. In Bezug auf die Klageart hat der Kläger bei der Anerkennung eines Versicherungsfalls ein Wahlrecht zwischen einer Feststellungs- und einer Verpflichtungsklage (ausdrücklich zum vergleichbaren Versicherungsfall Berufskrankheit: Bundesozialgericht - BSG -, Urteil vom 15.09.20211 - B 2 U 22/11 R).
42Die Klage ist aber unbegründet.
43Der Kläger ist nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG beschwert, denn der angefochtene Bescheid vom 22.11.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.06.2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Aufhebung der Verwaltungsentscheidung bzw. auf die Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung seiner SARS-CoV-2-Infektion im Mai 2022 als Arbeitsunfall.
44Nach § 102 SGB VII haben Versicherte gegen den zuständigen Versicherungsträger einen Anspruch auf Erlass eines schriftlichen Verwaltungsaktes, wenn ein Versicherungsfall vorliegt. Nach § 7 SGB VII sind Arbeitsunfälle Versicherungsfälle in der gesetzlichen Unfallversicherung.
45Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Dabei sind Unfälle nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls muss daher der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sein (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang). Zudem muss die Verrichtung der versicherten Tätigkeit zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis (dem Unfallereignis) geführt haben (Unfallkausalität) und das Unfallereignis muss einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität) (BSG, Urteil vom 09.05.2006, AZ.: B 2 U 1/05 R, BSGE 96, 196, 198; Dr. Peter Becker in „Der Arbeitsunfall“, SGb 12/2007, S. 721 mwN). Nach den allgemeinen Grundsätzen müssen die Gesundheitsstörungen und die Umstände, die die Versicherteneigenschaft in der Gesetzlichen Unfallversicherung begründen, voll und die Kausalzusammenhänge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bewiesen sein.
46Ein Vollbeweis liegt dabei nicht erst bei einer absoluten Gewissheit vor, die so gut wie nie möglich ist. Ausreichend ist vielmehr eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Dabei muss der Entscheider persönlich Gewissheit haben - sich bei der Gewissensentscheidung aber mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad der Gewissheit begnügen. Eine Tatsache ist demnach bereits dann bewiesen, wenn sie in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falls nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet
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sind, die volle Überzeugung zu begründen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 14. Auflage 2023, § 128 Rdnr. 3b m. w. N.; Schönberger/Mehrtens/Valentin "Arbeitsunfall und Berufskrankheit“, 10. Auflage 2024, S. 65 f. m. w. N.).
49Es ist nicht hinreichend bewiesen, dass der Kläger eine SARS-CoV-2-Infektion hatte.
50Der (Voll-)Beweis einer solchen Infektion erfordert in der Regel einen positiven PCR-Test, wobei unbestimmte Symptome, die auf eine Vielzahl möglicher Erkrankungen zurückführ- bar sind, selbst dann nicht als Vollbeweis einer bereits zu diesem Zeitpunkt bestehenden Infektion dienen können, wenn sich der Betroffene zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich mit Corona infiziert hat (Landessozialgericht - LSG - Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2024 - L 1 U 2085/23). Ausreichend kann auch ein positiver qualifizierter AntigenSchnelltest sein (Wolfgang Keller in Hauck/Noftz „SGB VII“, Stand Dezember 2025, § 8 Rdnr. 12a).
51Bei dem Kläger liegt weder ein positiver PCR-Test noch ein positiver qualifizierter AntigenSchnelltest vor.
52Der Beweis kann nicht durch eine glaubhafte Angabe von Symptomen geführt werden. Wenn schon ein entsprechender Nachweis nicht einmal in Bezug auf den Infektionszeitpunkt bei einer später sicher stattgefundenen Infektion erbracht werden kann, können Symptome erst recht nicht bei dem Nachweis der Infektion an sich ausreichen (argumentum a fortiori = sog. Erst-recht-Schluss; vgl. zu der Argumenationsfigur z.B. Puppe „Kleine Schule des juristischen Denkens“, 3. Auflage 2014, S. 181 ff.).
53Auch aus dem Umstand, dass der behandelnde Hausarzt hinreichend sicher von einer Infektion ausging, führt zu keiner anderen Sichtweise. Ein Mediziner kann für seine (Behandlungs-Entscheidungen eigene Überzeugungen bilden. Diese binden aber weder die Beklagte noch das Gericht.
54Letztlich führt auch der Umstand, dass der Kläger als medizinischer Laie auf die Einschätzungen seines Arztes vertraute, zu keiner anderen Bewertung. Wegen des fehlenden PCR- bzw. qualifizierten Schnelltests besteht ein fehlender Beweis, bei dem die allgemeinen Regeln der Beweislast anzuwenden sind (sog. non liquet; vgl. hierzu B. Schmidt in Meyer-Ladewig et al., a.a.O., § 103 Rdnr. 19a): Die Nichtfeststellbarkeit einer bestimmten
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Tatsache hat grundsätzlich derjenige zu tragen, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will (Giesbert in Schlegel et al., a.a.O., Stand 15.06.2022, § 128 Rdnr. 77). Das Fehlen eines Beweismittels für eine Tatsache führt aber nicht zu einem Beweisnotstand (BSG, Urteil vom 04.11.2024 - B 2 U 66/24 B) oder einer Beweislastumkehr (Mushoff in Schle- gel/Voelzke „jurisPK-SGG“, Stand 24.06.2025, § 103 Rdnr. 166; so wohl auch Berchtold in Berchtold/Karmanski/Richter „Prozesse in Sozialsachen“, 3. Auflage 2024, § 6 Rdnr. 515).
57Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG und trägt dem Verhältnis von Unterliegen und Obsiegen Rechnung.
58Rechtsmittelbelehrung:
59Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
60Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
61Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen
62schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
63Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund
64schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
65Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
66Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
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von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder
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von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
71Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
72Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung
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der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
75Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
76Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.
77Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen und ab dem 01.01.2026 für Bevollmächtigte, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 oder Nr. 4 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG). Ausgenommen sind nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 oder Nr. 2 SGG vertretungsbefugte Personen.
78A
79Richter am Sozialgericht
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Referenzen
- §§ 2, 3 oder 6 SGB VII 2x (nicht zugeordnet)
- SGG § 183 1x
- SGG § 193 1x
- § 102 SGB VII 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 SGB VII 1x (nicht zugeordnet)
- § 65d SGG 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 54 1x
- § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 65a 1x
- SGG § 73 1x
- Urteil vom Sozialgericht Dortmund - S 18 U 427/23 1x
- B 2 U 22/11 R 1x (nicht zugeordnet)
- B 2 U 1/05 R 1x (nicht zugeordnet)
- L 1 U 2085/23 1x (nicht zugeordnet)
- B 2 U 66/24 B 1x (nicht zugeordnet)