Urteil vom Sozialgericht Duisburg - S 12 (17) AL 269/04

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 18.02.2004 und unter Änderung des Bescheides vom 19.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbe- scheides vom 29.06.2004 verurteilt, der Klägerin bereits ab 24.02.2004 Arbeits- losengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.


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