Urteil vom Sozialgericht Duisburg - S 27 AS 326/05

Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 07.07.2005 und 24.08.2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 08.09.2005 verurteilt, dem Kläger monatlich weitere Heizkosten in Höhe von 18,42 EUR zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Berufung wird zugelassen.


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