Urteil vom Sozialgericht Duisburg - S 7 AS 249/06 ER

Tenor

Auf die Erinnerung vom 04.12.2006 wird die Entscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 17.11.2006 abgeändert. Der Betrag der aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen wird auf 452,40 EUR festgesetzt. Die Beschwerde wird zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.