Beschluss vom Sozialgericht Duisburg - S 10 AS 146/07 ER

Tenor

1.Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 01.08. 2007 bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, längstens bis zum 31.01.2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 322,- EUR monatlich zu zahlen. Im übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller 3/5 der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

2.Dem Antragsteller wird ab Antragstellung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. K., Friedrich-Ebert-Straße xx, 45xxx M. bewilligt.


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