Gerichtsbescheid vom Sozialgericht Duisburg - S 49 AS 2641/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte trägt keine außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über eine Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme einer Erledigungsgebühr im Rahmen der Kostenerstattung nach § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X].
3Die Kläger erhob, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, am 22.06.2012 Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 24.05.2012. Streitig war insbesondere die Frage, ob der Klägerin ein Mehrbedarf für die Warmwasseraufbereitung zu gewähren war. Mit Schreiben vom 26.07.2012 wurde die Klägerin seitens der Beklagten aufgefordert einen Nachweis des Vermieters über die Aufbereitung des Warmwassers einzureichen. Der Prozessbevollmächtigte schrieb am 13.09.2012 die Firma LEG Wohnen NRW GmbH an und bat um Bestätigung der Warmwasseraufbereitung. Das bestätigende Antwortschreiben der Firma LEG Wohnen NRW GmbH vom 20.09.2012 reichte der Prozessbevollmächtigte sodann bei der Beklagten ein. Am 20.11.2012 erlies die Beklagte aufgrund des eingereichten Schreibens der Firma LEG Wohnen NRW GmbH einen Abhilfebescheid, in dem sie sich zu einer Erstattung der Kosten der Klägerin bereit erklärte, soweit diese notwendig waren und nachgewiesen werden.
4Zuvor hatte der Prozessbevollmächtigte seinen Vergütungsanspruch gegenüber der Klägerin mit deren Zustimmung sicherungshalber an die Firma PVS RA GmbH abgetreten.
5Der Prozessbevollmächtigte übersandte nach Erhalt des Abhilfebescheides vom 20.11.2012 am 04.12.2012 eine Rechnung über die Kosten des Widerspruchsverfahrens in Höhe von insgesamt 651,53 EUR, die durch die Beklagte zu ersetzen seien. Die Rechnung wies u.a. eine Einigungsgebühr nach § 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz [RVG] i.V.m. Nr. 1005 VV RVG in Höhe von 280,00 EUR aus.
6Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 20.12.2012 die beantragten Kosten mit Ausnahme der beantragten Erledigungsgebühr fest. Die Erledigungsgebühr sei nicht entstanden, da der Prozessbevollmächtigte nicht über das übliche Maß hinaus an der Erledigung mitgewirkt habe. Allein die Einlegung und Begründung eines Rechtsbehelfes könne keine Erledigungsgebühr auslösen (BSG, Urt. v. 07.11.2006 – B 1 KR 13/06 R).
7Den hiergegen am 10.01.2013 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.06.2014 als unzulässig zurück. Die Klägerin sei nicht mehr Forderungsinhaberin und daher nicht befugt die an die PVS RA GmbH abgetretene Erstattungsforderung geltend zu machen. Darüber hinaus sei der Widerspruch auch unbegründet, da keine Erledigungsgebühr entstanden sei.
8Am 07.07.2014 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Duisburg Klage erhoben. Zur Begründung trägt die Klägerin vor, dass lediglich der Vergütungsanspruch ihres Prozessbevollmächtigten an die PVS RA GmbH abgetreten worden sei. Ihr eigener Anspruch gegenüber der Beklagten auf Freistellung von Kostenansprüchen für die Inanspruchnahme eines Anwaltes sei zu keinem Zeitpunkt abgetreten worden. Dies wäre rechtlich auch gar nicht möglich, da entsprechende Freistellungsansprüche nicht abtretbar seien. Sofern die PVS RA GmbH an die Behörde herantrete mache sie lediglich im Auftrag des Prozessbevollmächtigten den Kostenerstattungsanspruch der Klägerin geltend, der auf Freistellung von der Forderung des Verfahrensbevollmächtigten gerichtet sei. Hinsichtlich der Höhe der zu ersetzenden Kosten sei seitens der Beklagten auch eine Erledigungsgebühr in Höhe von 330,20 EUR zu übernehmen. Dass durch das Handeln des Prozessbevollmächtigten eine Erledigungsgebühr entstanden sei, ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urt. v. 02.06.2008 – B 9/9a SB 5/07 R). Der Prozessbevollmächtigte habe ein neues Beweismittel selbst beschafft und vorgelegt, was nicht mit der allgemeinen Geschäftsgebühr abgegolten sei. Eine einschränkende Anwendung dieser Rechtsprechung sei nicht geboten.
9Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.12.2012, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.06.2014 zu verurteilen, die Klägerin von der Restforderung i.H.v. 330,20 EUR für die Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme im Widerspruchsverfahren vom 22.06.2012 gegen den Leistungsbewilligungsbescheid der Beklagten vom 24.05.2012 freizustellen.
10Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
11Der Beklagte verweist ergänzend zu den Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 05.06.2014 darauf, dass sie davon ausgehen durfte, dass die PVS RA GmbH auch mit der Erstattung und Festsetzung der notwendigen außergerichtlichen Kosten aus abgetretenen Recht der Klägerin betreut worden sei, da sich die PVS RA GmbH zur Beitreibung der Vergütungsforderung des Bevollmächtigten an die Beklagte gewandt habe. Ferner seien die Voraussetzungen für das Entstehen einer Erledigungsgebühr nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht erfüllt. Der von dem Vermieter angeforderte Nachweis über die dezentrale Warmwasserversorgung sei im Rahmen der Mitwirkungspflichten der Klägerin nach §§ 60 ff. Erstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB I] eingereicht worden und könne nicht bspw. mit der Erstellung eines ärztlichen Befundberichtes verglichen werden.
12Mit gerichtlicher Verfügung vom 05.08.2016 teilte die Kammer den Beteiligten unter Hinweis auf § 105 Sozialgerichtsgesetz [SGG] mit, dass beabsichtigt sei, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Den Beteiligten wurde eine Stellungnahmefrist bis zum 07.09.2016 eingeräumt. Mit Schriftsätzen vom 09.08.2016 und 29.08.2016 erklärten sich die Beteiligten ausdrücklich mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Leistungsakte des Beklagten Bezug genommen. Diese Inhalte sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.
14Entscheidungsgründe:
15Über die Klage kann gemäß § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind zudem mit gerichtlicher Verfügung vom 05.08.2016 zuvor auf diese Möglichkeit hingewiesen worden. Ihnen wurde dabei die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, § 105 Abs. 1 S. 2 SGG. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 09.08.2016 und 29.08.2016 ihr Einverständnis zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid erklärt.
16Die Klage hat keinen Erfolg.
17I. Das Gericht kann dabei offenlassen, ob bzw. in welchem Umfang die Klägerin nach Abtretung an die PVS RA GmbH überhaupt noch widerspruchs- und klagebefugt nach § 54 Abs. 1 S. 2 SGG ist. Denn selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgehen sollte, dass diese - trotz Abtretung der Vergütungsansprüche ihres Rechtsanwaltes und anschließendem Auftreten der PVS RA GmbH gegenüber der Behörde zur Geltendmachung der Kostenerstattung für das Widerspruchsverfahren - noch klagebefugt sein sollte, wäre die Klage jedenfalls unbegründet, da keine Erledigungsgebühr nach § 3 RVG i.V.m. Nr. 1005 VV RVG entstanden ist.
18Aus diesen Gründen kann das Gericht auch offenlassen, ob die gewählte Klageform als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, Abs. 4 SGG) entgegen der herrschenden Meinung bei einem als unzulässig zurückgewiesenen Widerspruch ausnahmsweise zulässig ist (BSG, Urt. v. 30.09.1996 – 10 RKg 20/95; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.06.2011 – L 7 AS 552/11 B; LSG Rheinland-Pfalz, Teilurt. v. 30.09.2010 – L 1 AL 122/09; offengelassen: Breitkreuz, in: Breitkreuz/Fichte, § 78 SGG, Rn. 3 m.w.N.), da jedenfalls kein Anspruch auf eine nicht entstandene Erledigungsgebühr bestehen kann.
19II. Eine Erledigungsgebühr entsteht nach § 3 RVG i.V.m. Nr. 1002, 1005 VV RVG, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat ein Rechtsanwalt, der nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung [BRAO] verpflichtet ist, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben, bei der Begründung des Widerspruchs den Mitwirkungsobliegenheiten seines Mandanten Rechnung zu tragen und daher in der Regel nach § 21 Abs. 2 S. 2 SGB X, § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3 SGB I alle ihm bekannten Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Dazu gehöre auch, dass er präsente Beweismittel (unaufgefordert) vorlegt, wenn diese ohne größeren Aufwand nur vervielfältigt werden müssen. Diese anwaltliche Tätigkeit werde mit der Geschäftsgebühr nach Nr. 2500 VV RVG und der Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG auch dann abgegolten, wenn die vorgelegten Beweismittel zu einer Abhilfeentscheidung geführt haben. Zu den Mitwirkungsobliegenheiten im sozialrechtlichen Vorverfahren gehöre es jedoch nicht, selbst Beweismittel zu beschaffen oder erstellen zu lassen. Es könne deshalb auch von einem gewissenhaft, sorgfältig und gründlich das Vorverfahren betreibenden Rechtsanwalt nicht ohne Weiteres erwartet werden, dass er seinen Mandanten dazu veranlasst, sich ärztliche Befundberichte erstatten zu lassen, und diese dann im Vorverfahren vorlegt. Tue der Rechtsanwalt dies dennoch, stehe ihm dafür eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 i.V.m. Nr. 1002 VV RVG zu, falls diese Mitwirkungshandlung zum Erfolg führt, also ursächlich dafür ist, dass die Behörde dem Begehren des Widerspruchsführers ganz oder teilweise abhilft (BSG, Urt. v. 02.06.2008 – B 9/9a SB 5/07 R, juris, Rn. 16). Erforderlich sei eine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung des Rechtsanwalts, die über das Maß desjenigen hinausgeht, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren abgegolten wird (BSG, Urt. v. 05.05.2009 – B 13 R 137/08 R, juris, Rn. 16).
20An diese Rechtsprechung anknüpfend hat das LSG Nordrhein-Westfalen einschränkend ausgeführt, dass wenn ein Rechtsanwalt ein Energieversorgungsunternehmen angeschrieben hat und die schriftliche Auskunft bei der Behörde eingereicht hat, erst eine zusätzliche telefonische Erläuterung für die Notwendigkeit der Aufschlüsselung der Jahresrechnung hinsichtlich des Verbrauchs von Haushalts- und Heizstrom das Entstehen einer Erledigungsgebühr rechtfertigt (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 01.04.2011 – L 7 AS 88/11 B, juris, Rn. 23). Das Gericht schließt sich der überzeugenden, einschränkenden Rechtsauslegung des § 3 RVG i.V.m. Nr. 1002, 1005 VV RVG durch LSG Nordrhein-Westfalen an. Es bildet einen Unterschied für ein qualifiziertes Maße an Mühe und Mitwirkung des Rechtsanwalts, ob - wie in den Fällen des Bundessozialgerichts - ein Rechtsanwalt veranlasst, dass sein Mandant einen ärztlichen Befundbericht anfertigen lässt, oder ob der Rechtsanwalt lediglich eine kurze schriftliche Anfrage an eine Stelle richtet und die schriftliche Antwort ohne weitere Tätigkeit an die Behörde weiterleitet, wenn dies genauso gut von dem Mandanten selbst hätte geleistet werden können. Denn wenn der Mandant selbst im Vorfeld die schriftliche Anfrage bereits gestellt hätte, wäre die schriftliche Antwort als präsentes Beweismittel einzureichen, ohne dass eine zusätzliche Erledigungsgebühr entstünde. In diesem Zusammenhang erscheint das Entstehen einer zusätzlichen Erledigungsgebühr nicht gerechtfertigt, wenn der Rechtsanwalt für den Mandanten eine Anfrage bei einer Stelle übernimmt und damit Mitwirkungspflichten erfüllt, die durch den Mandaten klar erkennbar sind und geleistet werden können. Andernfalls würde der Bürger, der sich weniger intensiv, um die eigene Vorbereitung seines Verfahrens kümmert, unbilligerweise stärker auf Kosten der Behörde entlastet als derjenige, der seinen Mitwirkungspflichten selbst gewissenhaft nachkommt und zusätzlich einen Anwalt einschaltet.
21Bezogen auf den vorliegenden Fall geht das Gericht nicht von einer besonderen Handlung des Rechtsanwaltes aus, die den Eintritt einer Erledigungsgebühr rechtfertigen würde. Der Prozessbevollmächtigte hat mit dem kurzen Anschreiben vom 13.09.2012 an die Firma LEG Wohnen NRW GmbH und Weiterleitung des Antwortschreibens vom 20.09.2012 der Klägerin lediglich das abgenommen, wozu diese selbst in der Lage gewesen wäre und was dieser seit dem Schreiben der Beklagten vom 26.07.2012 auch ausreichend deutlich erkennbar war.
22III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
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Referenzen
- § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3 SGB I 1x (nicht zugeordnet)
- 13 R 137/08 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 54 2x
- RVG § 3 Gebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten 3x
- 7 AS 88/11 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 193 1x
- 1 KR 13/06 1x (nicht zugeordnet)
- 7 AS 552/11 1x (nicht zugeordnet)
- 9a SB 5/07 2x (nicht zugeordnet)
- SGG § 78 1x
- § 21 Abs. 2 S. 2 SGB X 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 105 2x
- 10 RKg 20/95 1x (nicht zugeordnet)
- 1 AL 122/09 1x (nicht zugeordnet)