Urteil vom Sozialgericht Duisburg - S 39 KR 216/20

Tenor

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 11.12.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2020 verurteilt, dem Kläger Krankengeld für den Zeitraum vom 01.11.2019 bis zum 10.11.2019 in gesetzlicher Höhe zu zahlen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.


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