Urteil vom Sozialgericht Duisburg - S 31 KR 1183/22 KH
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 38.862,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2022 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird auf 38.862,24 € festgesetzt.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten über die Vergütung mehrerer ambulanter Behandlungen im Krankenhaus in Höhe von insgesamt 38.862,24 €.
3Die Klägerin ist Trägerin der Kliniken E.. Sie war aufgrund Bescheides der Bezirksregierung Düsseldorf zur ambulanten Behandlung für die Gebiete gynäkologische Tumore, Tumore des lymphatischen, blutbildenden Gewebes und schwere Erkrankungen der Blutbildung, Kopf- und Halstumore, gastrointestinale Tumore und Tumore der Bauchhöhle sowie urologische Tumore berechtigt.
4Sie behandelte im Zeitraum April 2019 bis Dezember 2020 insgesamt 54 Patient*innen, die bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert sind, im Rahmen der Bestimmung nach § 116b Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V; in der Fassung vom 28.05.2008, im Folgenden: a. F.). Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:
5Fall-Nr. |
Re.-Nr. |
Patientenname |
Betrag |
Re.-Datum |
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4501732 |
100701067 |
B., S. |
497,00 € |
18.01.2022 |
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4502035 |
100708063 |
S., R. |
431,71 € |
07.02.2022 |
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4502171 |
100730214 |
S., V. |
403,17 € |
05.05.2022 |
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4502380 |
100729628 |
R., K. |
581,08 € |
03.05.2022 |
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4502696 |
100706539 |
M., S. |
639,10 € |
02.02.2022 |
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4502885 |
100707587 |
S., T. |
1.041,72 € |
07.02.2022 |
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4503232 |
100706467 |
M, N. |
1.286,30 € |
02.02.2022 |
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4503316 |
100730213 |
S., B. |
955,99 € |
05.05.2022 |
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4503393 |
100727097 |
d. l. R., A. |
438,48 € |
21.04.2022 |
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4503412 |
100730549 |
S., R. |
875,93 € |
06.05.2022 |
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4503643 |
100707574 |
S., S. |
694,73 € |
07.02.2022 |
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4504010 |
100725214 |
T., M. |
498,44 € |
21.0 2022 |
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4504181 |
100706650 |
Ö., D. |
1.651,78€ |
02.02.2022 |
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4504209 |
100729155 |
N., S. |
624,90 € |
29.04.2022 |
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4504230 |
100706863 |
K., E. |
1.067,69 € |
03.02.2022 |
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4504231 |
100728150 |
K., S. |
413,13 € |
26.04.2022 |
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4505480 |
100701547 |
C., T. |
404,72 € |
19.01.2022 |
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4506425 |
100727282 |
F., A. |
726,23 € |
21.04.2022 |
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4506902 |
100701860 |
d s. M., D. |
676,88 € |
21.01 2022 |
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4507204 |
100728553 |
K., A. |
784,27 € |
27.04.2022 |
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4507250 |
100708280 |
B., J. |
652,28 € |
08.02.2022 |
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4507952 |
100702967 |
H.., I. |
447,31 € |
26.01 2022 |
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4508035 |
100706640 |
N., J. |
694,59 € |
02.02.2022 |
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4508172 |
100727129 |
D., M. |
570,02 € |
21.04.2022 |
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4508404 |
100732559 |
T., B. |
516,19€ |
16.05.2022 |
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4508656 |
100708052 |
S., G. |
557,39 € |
07.02.2022 |
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4509086 |
100728315 |
K., P. |
509,28 € |
27.04.2022 |
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4509125 |
100727753 |
H., C. |
612,67 € |
25.04.2022 |
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4509659 |
100729295 |
O. B., S. |
408,19 € |
02.05.2022 |
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4510996 |
100731417 |
W., S. |
709,17 € |
1 1.05.2022 |
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4511061 |
100731050 |
T., M. |
1.069,47 € |
10.05.2022 |
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4511396 |
100729107 |
M., A. |
523,63 € |
29.04.2022 |
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4512666 |
100725031 |
C., I. |
801,22 € |
20.04.2022 |
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4513640 |
100724961 |
B. F., M. |
1.222,46 € |
20.04.2022 |
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4514881 |
100708337 |
S., V. |
812,11 € |
08.02.2022 |
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4515050 |
100731271 |
W., A. |
882,30 € |
10.05.2022 |
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4515443 |
100727463 |
G., U. |
835,01 € |
22.04.2022 |
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4515447 |
100730980 |
T., L. |
618,00 € |
09.05.2022 |
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4515834 |
100729021 |
M., S. |
461,03 € |
29.04.2022 |
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4515865 |
100731711 |
W., R. |
701,04 € |
11.05.2022 |
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4516726 |
100728924 |
L., L. |
817,95€ |
29.04.2022 |
|||||||||||
4517254 |
100702821 |
H., C. |
1.433,40 € |
26.01.2022 |
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4517729 |
100731741 |
W., H.-J. |
604,99 € |
11.05.2022 |
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4518430 |
100729395 |
P., K. |
991,49 € |
02.05.2022 |
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4518590 |
100707823 |
S., P. |
1.018,72 € |
07.02.2022 |
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4520405 |
100730390 |
S., B. |
466,62 € |
06.05.2022 |
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4520601 |
100724954 |
B., M. |
589,23 € |
20.04.2022 |
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4521810 |
100729818 |
R., E |
933,90 € |
04 05.2022 |
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4521817 |
100702430 |
G., U. |
484,42 € |
25.01.2022 |
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4522973 |
100703287 |
K., Y. |
897,94 € |
27.01.2022 |
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4524836 |
100708041 |
S., S. |
709,36 € |
07.02.2022 |
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4526599 |
100729274 |
O., A. |
872,89 € |
02.05.2022 |
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4674173 |
100738903 |
S., M. |
720,80 € |
14.06.2022 |
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4783578 |
100732556 |
Y. S. |
23,92 € |
16.05.2022 |
|||||||||||
Die Beklagte wies alle o.g. Rechnungen zurück, da der Anspruch auf Vergütung nach § 109 Abs. 5 SGB V verjährt sei.
7Am 07.07.2022 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass sich der Vergütungsanspruch aus § 116b Abs. 5 S. 2 SGB V in der bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung i. V. m. dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) ergebe. Die Behandlung der Versicherten sei in vollem Umfang medizinisch notwendig gewesen. Die Höhe der Vergütung ergebe sich aus den Regelungen des EBM, der nach § 116b Abs. 5 SGB V a. F. anzuwenden sei. Die Klägerin sei nicht nach § 109 Abs. 5 SGB V mit ihrer Vergütungsforderung ausgeschlossen. Voraussetzung für die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs sei eine den Vorgaben des § 301 Abs. 1 SGB V entsprechende Rechnung. Mangels Rechnung sei der Vergütungsanspruch 2019 schon nicht fällig geworden. Anders als bei stationären Aufenthalten gebe es bei der ambulanten Behandlung keine Aufnahme- oder Entlassungsanzeigen. Die Beklagte wisse daher erst mit der Rechnung, dass eine Behandlung stattgefunden habe. Die Regelung des § 109 Abs. 5 SGB V gelte zudem nur für Ansprüche im Zusammenhang mit einer stationären Behandlung, nicht aber für Ansprüche aus ambulanten Behandlungen. Dies ergebe sich aus der systematischen Stellung im Dritten Abschnitt des Vierten Kapitels des SGB V, während § 116b SGB V im Vierten Abschnitt stehe, sowie aus der Gesetzgebungsgeschichte. Die Vergütungsregelungen für den stationären Bereich seien mit den hier anwendbaren Regelungen für die ambulante Behandlung nicht vergleichbar. Anstelle einer Budgetierung gebe es bei den ambulanten Leistungen eine feste Vergütung auf Basis des EBM. Ebenso entfalle ein eventueller jahresbezogener Ausgleich. Es bleibe bei der vierjährigen Verjährungsfrist des § 45 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I).
8Die Klägerin beantragt,
9die Beklagte zu verurteilen, an sie 38.862,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2022 zu zahlen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Der Sachverhalt sei zwischen den Beteiligten unstreitig. Sie ist der Auffassung, dass es für den Beginn der Verjährungsfrist auf die Entstehung des Anspruchs ankomme und nicht auf die Fälligkeit. Denn der Vergütungsanspruch entstehe unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten, fällig werde er dagegen frühestens mit seiner formal ordnungsgemäßen Abrechnung. Würde die Verjährungsfrist erst mit der Rechnungsstellung zu laufen beginnen, könnte das Krankenhaus auch noch Jahre später die Forderung geltend machen, was mit der Intention des Verjährungsrechts nicht vereinbar sei. Die Vergütungsforderungen für Behandlungsfälle aus dem Jahr 2019 seien daher zum 31.12.2021 verjährt. Der eindeutige Wortlaut des § 109 Abs. 5 SGB V sowie die Gesetzessystematik sprächen dafür, dass § 109 Abs. 5 SGB V auch auf Behandlungsfälle nach § 116b SGB V anwendbar sei. Das Bundessozialgericht (BSG) habe am 12.12.2023 (Az. B 1 KR 32/22 R) entschieden, dass § 109 Abs. 5 SGB V analog auf Aufwandspauschalen anzuwenden sei. Dies müsse erst recht für Behandlungen nach § 116b SGB V gelten.
13Im Übrigen gelte für die Übersendung einer Rechnung für Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung gemäß § 3 Abs. 5 der Vereinbarung nach § 116b Abs. 6 Satz 12 SGB V über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens zwischen dem GKV-Spitzenverband und der Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V. sowie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (ASV-AV) eine Frist von sechs Monaten nach Ende des Leistungserbringungsquartals. Rechnungen für im Jahr 2019 erbrachte Leistungen hätten entsprechend bis spätestens zum Ende des zweiten Quartals des Jahres 2021 übersandt werden müssen. Diese Vereinbarung sei jedenfalls analog anzuwenden.
14Die Klägerin meint, dass diese Abrechnungsvereinbarung hier nicht anwendbar sei, da die Behandlungen nicht im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung erfolgt sei, sondern aufgrund einer fortgeltenden Bestimmung nach § 116b Abs. 2 SGB V a. F..
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
16Entscheidungsgründe
17Die Klage ist zulässig und begründet.
18Die Klage ist als (echte) Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Bei einer auf Zahlung der (Rest-)Vergütung wegen der Behandlung eines Versicherten gerichteten Klage eines Krankenhauses gegen eine Krankenkasse geht es um einen sogenannten Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt (vgl. BSG, Urteil vom 23.07.2002 - B 3 KR 64/01 R). Ein Vorverfahren war nicht durchzuführen, die Einhaltung einer Klagefrist nicht geboten.
19Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung für die erbrachten ambulanten Behandlungen in Höhe von insgesamt 38.862,24 € nebst Zinsen.
20Anspruchsgrundlage für die geltend gemachten Vergütungsansprüche ist § 116b Abs. 8 S. 3 SGB V i. V. m. § 116b Abs. 5 SGB V a. F. Nach § 116b Abs. 8 S. 3 SGB V werden die von zugelassenen Krankenhäusern aufgrund von Bestimmungen nach Satz 1 erbrachten Leistungen nach § 116b Absatz 5 in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung vergütet. Nach Satz 1 der Norm gelten Bestimmungen, die von einem Land nach § 116b Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung getroffen wurden, weiter. Nach § 116b Abs. 5 S. 1 bis 3 SGB V a. F. werden die nach Absatz 2 von den Krankenhäusern erbrachten Leistungen unmittelbar von den Krankenkassen vergütet. Die Vergütung hat der Vergütung vergleichbarer vertragsärztlicher Leistungen zu entsprechen. Das Krankenhaus teilt den Krankenkassen die von ihm nach den Absätzen 3 und 4 ambulant erbringbaren Leistungen mit und bezeichnet die hierfür berechenbaren Leistungen auf der Grundlage des einheitlichen Bewertungsmaßstabes (§ 87).
21Die Klägerin hat die bei der Beklagten Versicherten im Zeitraum April 2019 bis Dezember 2020 im Rahmen ihrer Berechtigung nach § 116b Abs. 2 SGB V a. F. ambulant behandelt. Der Sachverhalt und die Höhe der Vergütung steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit.
22Soweit die Beklagte der Auffassung ist, dass die Frist für die Übersendung der Rechnung abgelaufen sei, folgt die Kammer dem nicht. Denn die ASV-AV, auf die sie sich insoweit stützt, findet auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Die bei der Beklagten versicherten Patient*innen wurden im Rahmen der Berechtigung nach § 116b Abs. 2 SGB V a. F. behandelt und nicht im Rahmen einer ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V n. F.. Dies wurde seitens der Beklagten bereits in ihrer Klageerwiderung vom 06.02.2023 unstreitig gestellt. Schon aus § 1 der ASV-AV ergibt sich, dass die Vereinbarung für die Abrechnung unmittelbar mit der Krankenkasse oder über eine Kassenärztliche Vereinigung (KV) gemäß § 116b Abs. 6 Satz 1 SGB V gilt. Die Abrechnung der hier streitgegenständlichen Fälle richtet sich hingegen nach § 116b Abs. 8 S. 3 SGB V i. V. m. § 116b Abs. 5 SGB V a. F. Insoweit kommt auch eine analoge Anwendung der ASV-AV nicht in Betracht, da bereits keine Regelungslücke vorliegt.
23Die Ansprüche sind entgegen der Auffassung der Beklagten durchsetzbar. Die Vergütungsansprüche sind nicht verjährt.
24Dabei kann die Frage, ob die Vergütungsansprüche mangels Rechnung im Jahr 2019 schon nicht fällig geworden sind und ob es für den Beginn der Verjährungsfrist auf die Fälligkeit ankommt (bejahend Ricken, NZS 2019, 241, 244 f.; wohl auch Knittel in: Krauskopf, SGB V, 120. EL November 2023, § 109 Rn. 52a; a. A.: Dr. Frank Bockholdt in: Hauck/Noftz SGB V, § 109 Abschluss von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern, Rn. 214; Wahl in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 109 SGB V [Stand: 13.07.2023], Rn. 216; BeckOK SozR/Penner, 71. Ed. 1.3.2023, SGB V § 109 Rn. 50b), offenbleiben, da § 109 Abs. 5 SGB V auf Vergütungsansprüche aus § 116b SGB V keine Anwendung findet und es damit bei der vierjährigen Verjährungsfrist des § 45 SGB I bleibt.
25Nach § 109 Abs. 5 S. 1 SGB V verjähren Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen und Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Bereits aus der Systematik ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass diese Norm nicht auf Vergütungsansprüche aus § 116b SGB V Anwendung findet. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG leitet sich die Anspruchsgrundlage für Vergütungsansprüche des Krankenhauses gegen die Krankenkasse für stationäre Behandlungen aus § 109 Abs. 4 S. 3 SGB V i. V. m. § 7 Abs. 1 S. 1 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) und § 17b Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) ab (vgl. etwa BSG, Urteil vom 19. Juni 2018 – B 1 KR 32/17 R, Rn. 10 m. w. N., juris), indem letztlich aus der Verpflichtung der Krankenkasse zur Führung von Pflegesatzverhandlungen ein Anspruch auf Vergütung hergeleitet wird (vgl. Ricken, a. a. O., 244). Der Vergütungsanspruch kann sich dann aber nur auf solche Leistungen beziehen, deren Preise sich nach den für Pflegsatzverhandlungen maßgeblichen Vorschriften des KHG, des KHEntgG und der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) ergeben. Die dort genannten Krankenhausleistungen (§ 2 Abs. 1 KHEntgG, § 2 Abs. 1 BPflV) beziehen sich auf vollstationäre, teilstationäre und stationsäquivalente Leistungen. Der Anwendungsbereich der Vergütung nach dem KHEntgG bzw. der BPflV ist nach § 1 Abs.1 KHEntgG für vollstationäre und teilstationäre Leistungen der DRG-Krankenhäuser bzw. nach § 1 S. 1 BPflV für vollstationäre, stationsäquivalente und teilstationäre Leistungen der Krankenhäuser, die nicht in das DRG-Vergütungssystem einbezogen sind, eröffnet.
26Bei Behandlungen nach § 116b SGB V handelt es sich um eine eigene Form der ambulanten Versorgung, die weder der vertragsärztlichen Versorgung noch der Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 SGGB V zuzuordnen ist (vgl. Schroeder, NZS 2011, 47). Dementsprechend enthält § 116b Abs. 8 S. 3 SGB V i. V. m. § 116b Abs. 5 SGB V a. F. auch eine eigenständige Anspruchsgrundlage für den Vergütungsanspruch des Krankenhauses für die ambulante Behandlung im Rahmen der Berechtigung nach § 116b Abs. 2 SGB V a. F.. Die Vergütung erfolgt danach unmittelbar durch die Krankenkasse und nicht auf Grundlage des Krankenhausfinanzierungsrechts oder der vertragsärztlichen Gesamtvergütung. Der aus § 109 Abs. 4 S. 3 SGB V hergeleitete Vergütungsanspruch ist auf diese Leistungen nicht anwendbar. Gleiches gilt dann aus systematischen Gründen für die Verjährung nach § 109 Abs. 5 SGB V (vgl. Ricken, a. a. O.; Wahl in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 109 SGB V [Stand: 13.07.2023], Rn. 145, 214). Auch aus der systematischen Stellung des § 109 SGB V im Dritten Abschnitt des Vierten Kapitels des SGB V und von § 116b SGB V im Vierten Abschnitt des Vierten Kapitels kann geschlossen werden, dass die Vergütungsansprüche aus § 116b SGB V nicht von § 109 Abs. 5 SGB V umfasst werden.
27Dem steht auch nicht die Rechtsprechung des BSG vom 12.12.2023 (Az. B 1 KR 32/22 R) entgegen. Das BSG setzt sich in dieser Entscheidung mit einer analogen Anwendung des § 109 Abs. 5 S. 1 SGBV auf Ansprüche auf Rückzahlung von Aufwandspauschalen im Sinne von § 275 Abs. 1 und Abs. 1c SGB V in der bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung auseinander und bejaht diese. Der Aufwandspauschale liegt jedoch eine stationäre Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 SGB V zugrunde, sodass sich diese Entscheidung nicht ohne weiteres auf Vergütungsansprüche für ambulante Behandlungen nach § 116b Abs. 8 S. 3 SGB V i. V. m. § 116b Abs. 5 SGB V a. F. übertragen lässt (so auch SG Duisburg, Urteil vom 20.02.2024 – S 60 KR 1179/22 KH, nicht veröffentlicht).
28Für Vergütungsansprüche des Krankenhauses für ambulante Leistungen nach § 116b Abs. 8 S. 3 SGB V i. V. m. § 116b Abs. 5 SGB V a. F. gilt weiterhin die vierjährige Verjährungsfrist aus § 45 SGB I (vgl. zu dessen Anwendbarkeit auf Vergütungsforderungen der Leistungserbringer BSG, Urteil vom 21. April 2015 – B 1 KR 11/15 R, Rn. 13 ff.; Dr. Frank Bockholdt, a. a. O., Rn. 212 m. w. N.). Die Klägerin hat vor Eintritt der Verjährung der Vergütungsansprüche aus den im Zeitraum von April 2019 bis Dezember 2020 stattgefundenen ambulanten Behandlungen im Juli 2022 Klage erhoben und damit den Eintritt der Verjährung gehemmt (§ 45 Abs. 2 SGB I analog i. V. m. § 204 Abs. 1 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]).
29Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V i. V. m. §§ 288, 286 BGB. Die Beklagte hat sich spätestens nach 30 Tagen nach Zugang der Rechnung in Verzug befunden, da sie nicht geleistet hat (§ 286 Abs. 3 BGB).
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
31Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. § 52 Abs. 3 S. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Er ist auf 38.862,24 € festzusetzen, da die Beteiligten über Kosten für eine stationäre Behandlung in dieser Höhe gestritten haben.
32Rechtsmittelbelehrung:
33Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
34Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
35Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen
36schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
37Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
38Sozialgericht Duisburg, Mülheimer Straße 54, 47057 Duisburg
39schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
40Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
41Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
42- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder
43- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
44Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
45Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
46Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Duisburg schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
47Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
48Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.
49Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).
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Referenzen
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 2x
- § 116b SGB V 8x (nicht zugeordnet)
- § 109 SGB V 3x (nicht zugeordnet)
- § 45 SGB I 2x (nicht zugeordnet)
- § 39 SGGB V 1x (nicht zugeordnet)
- § 39 SGB V 1x (nicht zugeordnet)
- § 65d SGG 1x (nicht zugeordnet)
- § 116b Abs. 5 S. 2 SGB V 1x (nicht zugeordnet)
- § 116b Abs. 5 SGB V 6x (nicht zugeordnet)
- § 109 Abs. 5 SGB V 6x (nicht zugeordnet)
- § 301 Abs. 1 SGB V 1x (nicht zugeordnet)
- § 116b Abs. 6 Satz 12 SGB V 1x (nicht zugeordnet)
- § 116b Abs. 2 SGB V 2x (nicht zugeordnet)
- § 116b Abs. 8 S. 3 SGB V 5x (nicht zugeordnet)
- § 116b Abs. 5 S. 1 bis 3 SGB V 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 der ASV-AV 1x (nicht zugeordnet)
- § 116b Abs. 6 Satz 1 SGB V 1x (nicht zugeordnet)
- § 109 Abs. 5 S. 1 SGB V 1x (nicht zugeordnet)
- § 109 Abs. 4 S. 3 SGB V 2x (nicht zugeordnet)
- KHEntgG § 2 Krankenhausleistungen 1x
- KHEntgG § 1 Anwendungsbereich 1x
- § 109 Abs. 5 S. 1 SGBV 1x (nicht zugeordnet)
- § 275 Abs. 1 und Abs. 1c SGB V 1x (nicht zugeordnet)
- § 45 Abs. 2 SGB I 1x (nicht zugeordnet)
- § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 197a 2x
- SGG § 65a 1x
- B 1 KR 32/22 R 2x (nicht zugeordnet)
- B 3 KR 64/01 R 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundessozialgericht (1. Senat) - B 1 KR 32/17 R 1x
- S 60 KR 1179/22 K 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundessozialgericht (1. Senat) - B 1 KR 11/15 R 1x