Beschluss vom Sozialgericht Düsseldorf - S 35 SO 66/05 ER

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 16.03.2005 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 04.03.2005 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin. Der Antragstellerin wird für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T aus S beigeordnet.


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