Beschluss vom Sozialgericht Düsseldorf - S 35 AS 343/05 ER

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin - auf ihren Antrag vom 10. Juni 2005 hin – vorläufig – bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache oder, wenn es nicht zu einem Hauptsacheverfahren kommt, bis zum Eintritt der Bestandskraft eines Widerspruchsbescheides – vorbehaltlich einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse nach § 48 SGB X, Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 388,60 Euro monatlich zu bewilligen.

Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.


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