Beschluss vom Sozialgericht Düsseldorf - S 29 AS 165/06 ER
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
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Gründe:
2Der am 18.05.2006 gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu verpflichten, das Arbeitslosengeld II weiterzugewähren, hat keinen Erfolg. Dieser Antrag war - wie schon der Wortlaut nahelegt - als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verstehen, weil ein Fall des § 86 b Abs. 1 SGG nicht vorliegt. Ein Fall des § 86 b Abs. 1 SGG liegt deshalb nicht vor, weil der hier mit Bescheid der Anragsgegnerin vom 05.04.2006 verfügte Wegfall der vollständigen Regelleistung des Anragstellers für die Zeit vom 01.05. bis 31.07.2006 entgegen dem Wortlaut des Becheides ("Die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung wird insoweit ab dem 01.05.2006 gemäß § 48 Abs. 1 SGB X aufgehoben.") nicht eine für diesen Zeitraum bereits erfolgte Bewilligung von Arbeitslosengeld II (ALG II) aufhob.
3Vielmehr war für den von dem Sanktionsbescheid vom 05.04.2006 betroffenen Zeitraum 01.05. bis 31.07.2006 ein schriftlicher Bewilligungsbescheid nicht ergangen, der hätte aufgehoben werden können. Der zuletzt ergangene Bewilligungsbescheid vom 06.01.2006 regelte den Zeitraum vom 01.10.2005 bis zum 31.01.2006. Für die nachfolgende Zeit, in der die Antragsgegnerin dem Antragsteller laufend ALG II durch Überweisung gewährte, liegt eine schriftliche Bewilligung nicht vor. In einem solchen Fall liegt in der Auszahlung der jeweiligen Leistung eine konkludente Bewilligung in der entsprechenden Höhe, deren Berechnung im Einzelnen, wenn keine Veränderungen vorliegen, dem letzten ergangenen Bescheid zu entnehmen ist. Bewilligungen von ALG II, die die Antragsgegnerin mit dem Bescheid vom 05.04.2006 hätte aufheben können, lagen nach diesem Grundsatz stets nur für den jeweiligen Monat als Bewilligungszeitraum und nur in der Höhe vor, in der die Antragsgegnerin die Leistungen tatsächlich zur unbaren Auszahlung gebracht hat. In einem solchen Fall ist dem von einer Sanktion nach § 31 SGB II betroffenen Antragsteller mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nicht gedient, da dann, wenn es ihm um die Gewährung der betroffenen Sozialleistungen geht, seinem Rechtsschutzbegehren mit einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht entsprochen wäre, da dies allein nicht zu einer Leistungsgewährung führt.
4Dies wäre ausreichend, wenn bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Sanktionsbescheid automatisch die ursprüngliche ungekürzte Bewilligung wieder wirksam würde. Da eine solche hier nicht vorliegt, muss der Anragsteller, um die Gewährung bzw. Auszahlung von ALG II zu erwirken, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen. Auch der so verstandene Antrag hat jedoch keinen Erfolg. Das Gericht kann zur Regelung eines vorläufigen Rechtszustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis einstweilige Anordnungen treffen, wenn die Regelung - etwa um wesentliche Nachteile abzuwenden - nötig erscheint, § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Dabei sind die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden Rechtes (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen, § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Die einstweilige Anordnung dient ausschließlich dazu, unzumutbare künftige Nachteile abzuwenden, die dem Antragsteller drohen, wenn seinem Begehren nicht stattgegeben wird. Sie ist hingegen nicht dafür gedacht, dem Betreffenden schneller, als dies in einem Klageverfahren möglich ist, zu seinem (vermeintlichen) Recht zu verhelfen, sofern nicht eine besondere Dringlichkeit gegeben ist, die es unzumutbar erscheinen lässt, den Ausgang eines Klageverfahrens abzuwarten. Es spricht einiges dafür, dass es hier schon an einem regelungsbedürftigen Rechtsverhältnis fehlt.
5Dies ergibt sich daraus, dass das Rechtsverhältnis ("Gewährung von ALG II an den Antragsteller in der Zeit vom 01.05. bis 31.07.2006") durch den Bescheid vom 05.04.2006 bestandskräftig geregelt ist. Der Antragsteller hat gegen den Sanktionsbescheid vom 05.04.2006 nach Aktenlage keinen Widerspruch erhoben und auch auf die Nachfrage des Gerichts trotz Erinnerung nichts anderes vorgetragen. Jedenfalls ist aber ein Anordnungsgrund im oben dargestellten Sinne nicht gegeben, da nicht erkennbar ist, dass der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung zur Abwendung unzumutbarer Nachteile geboten ist. Für den Zeitraum vor der Antragstellung (am 18.05.2006) folgt dies schon daraus, dass einstweilige Anordnungen auf Bewilligung von ALG II regelmäßig nicht für in der Vergangenheit liegende Zeiträume ergehen können, da sie nur zur Abwendung gegenwärtiger Notlagen ergehen sollen. Vgl. Bayerisches Landessozialgericht (LSG), Beschluss vom 25.01.2006 - L 10 B 11/06 AS ER -; Beschluss vom 12.01.2006 - L 11 B 598/05 AS ER -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.12.2005 - L 10 B 1264/05 AS ER -. Für den Zeitraum vom 18.05. bis zum 31.07.2006 ist das Drohen unzumutbarer Nachteile vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Es liegt auch kein Anknüpfungspunkt für weitere Ermittlungen des Gerichts von Amts wegen vor. Zum einen hat sich der Antragsteller seit der Antragstellung weder beim Gericht noch bei der Antragsgegnerin in irgendeiner Weise gemeldet. Die Anfrage des Gerichts mit der Eingangsverfügung vom 19.05.2006, die Bitte um Stellungnahme zur Antragserwiderung mit ausführlichem richterlichen Hinweis vom 29.05.2006 sowie die Verfügungen vom 26. und 29.06.2006 sind unbeantwortet geblieben. Dies lässt auf ein fehlendes Interesse des Antragstellers an diesem Verfahren und damit auf eine fehlende Dringlichkeit der begehrten einstweiligen Anordnung schließen. Zugleich hat der Antragsteller in seinem Antrag angegeben, er habe sich "zur Zeit" Geld von einem Kollegen geliehen.
6Im Umfang dieses Darlehens fehlte es jedenfalls auch an einem Anordnungsgrund. Den Umfang dieses Darlehens hat er trotz Anfrage nicht näher ausgeführt. Es ist nicht feststellbar, ob dem Antragsteller weitere Darlehen von Kollegen, Verwandten oder Freunden gewährt wurden, oder sein Bedarf gar endgültig durch Dritte gedeckt wurde. Weiterhin spricht gegen das Drohen unzumutbarer Nachteile zulasten des Antragstellers, dass dieser das ihm eröffnete Angebot der Antragsgegnerin im Bescheid vom 05.04.2006, auf Antrag könne die Gewährung von Sachleistungen, insbesondere in Gestalt von Gutscheinen, gemäß § 31 Abs. 5 Satz 2, Abs. 3 Satz 3 SGB II geprüft werden, nicht wahrgenommen hat. Auch das Gericht hat den Antragsteller mit Verfügung vom 29.05.2006 hierauf nochmals hingewiesen. Nach alledem kommt es auf das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht mehr an. Es wird hierzu gleichwohl darauf hingewiesen, dass derzeit keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des Sanktionsbescheids vom 05.04.2006 vorliegen. Der Antragsteller hat sich zu den Umständen, die zu seiner Kündigung durch die D am 09.03.2006 geführt haben, nicht geäußert. Die Kostenentscheidung folgt aus einer analogen Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
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