Beschluss vom Sozialgericht Düsseldorf - S 2 KA 281/12
Tenor
werden die von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden außergerichtlichen Kosten festgesetzt auf: 10.385,41 EUR Dieser Betrag ist mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11.03.2015 zu verzinsen.
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Gründe:
2Laut Urteil des Bundessozialgerichts vom 22.10.2014 trägt der Beklagte die außergerichtlichen Kosten des Klägers. Der Streitwert wurde mit Beschluss vom 12.04.2013 auf 19.596,24 EUR festgelegt. Der Klägervertreter hat mit Schriftsatz vom 09.03.2015 beantragt, die außergerichtlichen Kosten in Höhe von 10.385,41 EUR festzusetzen. Eine Durchschrift der Kostennote wurde an die Gegenseite versandt. Einwände wurden hinsichtlich der Höhe der Geschäftsgebühr erhoben.
3Die Bedeutung der Angelegenheit war schwierig und umfangreich. In diesem Fall ist der Ansatz von 2,3 der Geschäftsgebühr angemessen.
4Die übrigen Kosten sind tatsächlich entstanden und rechnerisch richtig. Die Kostenforderung ist erstattungsfähig und daher antragsgemäß festzusetzen.
5Die Kostenfestsetzung beruht auf § 197 Abs.1 SGG in Verbindung mit § 104 Abs.2 ZPO.
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