Beschluss vom Sozialgericht Düsseldorf - S 12 AS 1464/23
Tenor
Der Klägerin …… …… wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 150,00 Euro, ersatzweise drei Tage Ordnungshaft, auferlegt.
Die Klägerin hat die durch ihr Ausbleiben entstandenen Auslagen zu tragen.
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Gründe:
2Die Entscheidung beruht auf § 118 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 141, 380 Zivilprozessordnung (ZPO).
3Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie ein Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
4Die Voraussetzungen liegen vor.
5Die Klägerin wurde ordnungsgemäß geladen. Die Ladung zum Termin am 05.08.2024 wurde der Klägerin laut Postzustellungsurkunde am 04.07.2024 zugestellt. Die Ladung enthielt den Hinweis „Bleiben Sie im Termin aus, kann gegen Sie ein Ordnungsgeld bis zu 1.000,00 Euro festgesetzt werden.“.
6Die Klägerin ist im Erörterungstermin nicht erschienen.
7Das Ordnungsgeld unterbleibt auch nicht wegen einer ausreichenden Entschuldigung. Die Klägerin ist dazu aufgefordert worden, ihr Fernbleiben zu begründen und ggfls. zu entschuldigen. Davon hat die Klägerin keinen Gebrauch gemacht.
8Bei der Festsetzung der Höhe des Ordnungsgeldes kann das Gericht den erklärten oder mutmaßlichen Grund der Pflichtverletzung, die Bedeutung der Angelegenheit für den Prozess und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen berücksichtigen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hält das Gericht ein Ordnungsgeld in Höhe von 150,00 Euro für ausreichend und angemessen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin selbst zur Sachaufklärung im Erörterungstermin beitragen soll.
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