Beschluss vom Sozialgericht Düsseldorf - S 18 AS 2283/24 ER
Tenor
- 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
- 2. Kosten werden nicht erstattet.
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Gründe:
2I.
3Die Beteiligten streiten um den Leistungsanspruch des Antragstellers im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
4Der Antragsteller beantragte bei dem Antragsgegner am 3.1.2024 die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. In dem Antragsformular kreuzte er zu der Aussage „Ich bin Schüler/ Schülerin, Student/ Studentin oder Auszubildende/Auszubildender.“ das Feld „Ja“ an, und als Dauer des Studiums gab er als „von – bis“-Zeitraum „01.2024 – 01.2025“ an.
5Mit Bescheid vom 30.9.2024 hatte der Antragsgegner den Leistungsantrag „vom 30.8.2024“ abgelehnt, da der Antragsteller gemäß § 7 Abs. 5 und 6 SGB II keinen Leistungsanspruch habe. Denn er habe in seinem Hauptantrag angegeben in Ausbildung zu sein und dass diese Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 61 Abs. 2, 62 Abs. 3, § 123 Nr. 2 und § 124 Nr. 2 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig sei. Auszubildende hätten über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Der Antragsteller hatte dagegen Widerspruch erhoben und u.a. vorgetragen, dass es sich bei der von dem Antragsgegner fälschlicherweise als Ausbildung betitelten Vorgang um eine Weiterbildung an einer Fernuniversität handele. Da sich die Weiterbildung auf seien bereits erlernten Beruf beziehe, handele es sich hier um keine Ausbildung. Zudem liege er über der Altersgrenze des BAföG von 45 Jahren. Der Antragsgegner hatte daraufhin dem Widerspruch abgeholfen. Mit Schreiben vom 22.11.2024 forderte der Antragsgegner sodann den Antragsteller zur Vorlage diverser Unterlagen auf, u.a. von Nachweisen zum Studium/ zur Aus- oder Weiterbildung; auf das Mitwirkungsschreiben wird verwiesen.
6Der Antragsteller hat am 27.11.2024 bei Gericht einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes eingereicht. Dem Antragsgegner lägen alle für eine Entscheidung notwendigen Unterlagen vor, dennoch verweigere er ihm seit nunmehr fünf Monaten die Bescheidung seines Antrags und Auszahlung von Transferleistungen. Er habe seit August 2024 schätzungsweise 250 Seiten an Anträgen und Nachweisen erbracht, welche alle nachweislich per Fax-Protokoll dem Antragsgegner vorlägen. Dennoch weigere sich der Antragsgegner, die Bescheidung durchzuführen, sondern fordere dieselben bereits zugesandten Nachweise erneut an. Es sei ihm seit August 2024 nicht mehr möglich, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Was die Bargeldeinzahlungen am Ende des Monats auf seinem Konto angehe, so seien dies Gelder, die er sich über den Monat hinweg bei verschiedenen Freunden/ Bekannten/ Familie geliehen habe, um überhaupt über die Runden zu kommen und seine Miete zahlen zu können, um so eine Zwangsräumung zu vermeiden. Wie der Antragsgegner darauf komme, dass keine Eilbedürftigkeit vorliege, erschließe sich ihm nicht; die Kontoauszüge belegten seine Mittellosigkeit. Vermögen, welches nicht vorhanden sei, sei ohnehin erst ab einer Höhe von 40.000 EUR in der Karenzzeit und 15.000 € im weiteren Verlauf des Bezugs von Transferleistungen für den Antragsgegner interessant bzw. müsse für die Sicherung des Lebensunterhaltes verwendet werden. Unter diesem Gesichtspunkt seien auch die privaten Darlehen für den Antragsgegner uninteressant. Es sei ihm auch nicht zumutbar, um Darlehen zu betteln, und nicht Aufgabe von Dritten, ihn zu unterstützen. Er habe inzwischen eine Vielzahl von Rücklastschriften erhalten und könne seinen Zahlungsverpflichtungen in keiner Weise mehr nachkommen und auch seinen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten.
7Hinsichtlich der Unterlagen zum angegebenen Schul-/, Studium-/, Ausbildungsverhältnis füge er einen Ablehnungs- und einen Abhilfebescheid des Antragsgegners sowie dessen Widerspruchsbescheid bei. Aus diesen Schreiben gehe hervor, dass die Ablehnung anscheinend willkürlich getroffen worden sei, da die in der Begründung genannten Gesetzestexte nicht im Geringsten auf die Lebensumstände des Antragstellers zuträfen. Es handele sich um eine Weiterbildung, deren Förderung durch den Antragsgegner mit Bescheid vom 21.6.2016 abgelehnt worden sei und die der Antragsteller selbst finanziert habe, als er noch in der Lage gewesen sei, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Es sei also lediglich das Lernmaterial käuflich erworben worden. Weitere Absprachen oder gar Förderungen bestünden nicht. Die erwähnte Weiterbildung finde nicht mehr statt. Er könne keine Immatrikulationsbescheinigung vorlegen und auch kein Zertifikat oder Abschluss, da keins vorhanden sei. Es entstünden keine Kosten pro Semester. Da keine Weiterbildung stattfinde werde auch kein Abschluss angestrebt. Es stelle sich die Frage, wie er etwas nachweisen solle, was nicht existiere.
8Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
9den Antragsgegner zu verpflichten, ihm im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom August bis Dezember 2024 zu gewähren und auszuzahlen.
10Der Antragsgegner beantragt,
11den Antrag abzulehnen.
12Er ist der Auffassung, dass weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch erkennbar seien. Gegenwärtig drohende Nachteile würden nicht glaubhaft gemacht, eine aktuelle Mittellosigkeit nicht nachgewiesen. Der Antragsteller verfüge über finanzielle Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes; den Kontoauszügen sei unter anderem eine Einzahlung in Höhe von 1.500 EUR am 28. 11.2024 zu entnehmen, wodurch jedenfalls der Regelbedarf gedeckt sein dürfe. Sofern der Antragsteller vortrage, sich Gelder geliehen zu haben, seien die entsprechenden Darlehensverträge vorzulegen. Aus dem Verhalten des Antragstellers, den vorliegenden Kontoauszügen und dem Vortrag, sich Gelder zu leihen, könne nur der Schluss gezogen werden, dass der Antragsteller auch aktuell noch über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung verfüge und das Abwarten auf eine Entscheidung über den Leistungsanspruch im Verwaltungsverfahren durchaus zumutbar sei. Ferner bestehe nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Zunächst reiche der von der einstweiligen Anordnung erfasste Zeitraum frühestens auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück. Darüber hinaus lägen die zur Anspruchsprüfung erforderlichen Unterlagen – zuletzt angefordert mit Schreiben vom 22.11.2024 – nach wie vor nicht vor; diese würden auch nicht im Eilverfahren vorgelegt. Insbesondere würden keinerlei Unterlagen zum angegebenen Schul-/, Studium-/, Ausbildungsverhältnis vorgelegt, sodass nicht geprüft werden könne, ob nicht bereits aufgrund dessen ein Leistungsanspruch gemäß § 7 Abs. 5, 6 SGB II gerade nicht bestehe; aus der Ablehnungsentscheidung vom 21.6.2016 könnten dahingehend keine Rückschlüsse gezogen werden. Soweit der Antragsteller ausführe, es fehle für einen etwaigen Leistungsausschluss „jeglicher Beweis“, so werde auf § 7 Abs. 5, 6 SGB II verwiesen. Danach liege ein Leistungsausschluss vor, wenn der Ausbildungsgang dem Grunde nach, also abstrakt nach dem BAföG oder SGB III, förderfähig sei. Die dahingehende Überprüfung obliege dem Antragsgegner. Dabei sei es nach der Rechtsprechung des BSG unerheblich, ob ein konkreter Förderanspruch – hier, wie der Antragsteller vorträgt, aufgrund seines Alters – gegeben sei. Zweck und Grundgedanke des Leistungsausschlusses sei es, dass die Ausbildungsförderung im BAföG abschließend geregelt sei.
13Der Antragsteller hat an Eides statt versichert, dass er an keiner Ausbildung teilnehme und dass es sich bei den per Handschlag besiegelten Unterstützungsleistungen Dritter um ebensolche handele; auf die Erklärungen vom 23.12.2024 und 2.2.2025 wird insoweit verwiesen.
14Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte des Antragsgegners.
15II.
16Der zulässige Antrag ist unbegründet.
171. Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (sog. Regelungsanordnung) ist nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Notwendigkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile umschreibt den sogenannten Anordnungsgrund (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 1 Zivilprozessordnung – ZPO). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass sowohl das zu sichernde Recht, der sogenannte Anordnungsanspruch, als auch der Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sind (86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) oder nach Durchführung der von Amts wegen im Eilverfahren möglichen und gebotenen Ermittlungen glaubhaft erscheinen. Glaubhaftigkeit bedeutet, dass für das Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund ein geringerer Grad von Wahrscheinlichkeit erforderlich ist als die volle richterliche Überzeugung. Welcher Grad von Wahrscheinlichkeit insoweit genügt, ist bei unklaren Erfolgsaussichten in der Hauptsache nach einer umfassenden Abwägung der Interessen aller Beteiligten und der öffentlichen Interessen zu bestimmen: Abzuwägen sind die Folgen, die auf der einen Seite entstehen würden, wenn das Gericht die einstweilige Anordnung nicht erließe, sich jedoch im Hauptsacheverfahren herausstellen würde, dass der Anspruch besteht, und die auf der anderen Seite entstünden, wenn das Gericht die einstweilige Anordnung erließe, sich jedoch im Hauptsacheverfahren herausstellen würde, dass der Anspruch nicht besteht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 86b Rdnr. 29a). Sofern dabei auf Seiten des Anordnungsgrundes das Existenzminimum eines Menschen bedroht ist, genügt für die Glaubhaftigkeit des Anordnungsanspruchs ein ganz geringer Grad an Wahrscheinlichkeit, nämlich die nicht ganz auszuschließende Möglichkeit seines Bestehens (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 = NJW 2005, 2982 und Beschluss vom 06.02.2007 - 1 BvR 3101/06).
182. Der Antragsteller hat nach Auffassung der Kammer bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Selbst wenn er – wofür durchaus Vieles zu sprechen scheint – dem Grunde nach leistungsberechtigt nach den §§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 4, §§ 7a, 8 und 9 SGB II wäre, konnte die Kammer nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der konkret in Betracht kommende Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5, 6 SGB nicht greift. Nach § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dies gilt gemäß Satz 2 auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Satz 1 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.
19Der Antragsteller hat in seinem Leistungsantrag selbst angegeben, ein Studium/ eine Weiterbildung/ eine Ausbildung zu absolvieren, und als Zeitraum dafür den Januar 2024 bis Januar 2025 angegeben, und damit den hier jedenfalls teilweise streitgegenständlichen Zeitraum. Der bloße – wenngleich eidesstattlich versicherte – Vortrag, dass er aktuell an keiner Ausbildung „teilnehme“, genügt vor diesem Hintergrund nicht, um das Eingreifen des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 5 SGB II auszuschließen; dass die Rückausnahmen nach § 7 Abs. 6 SGB II ohnehin griffen ist nicht ersichtlich. Was genau unter (Nicht-) „Teilnahme“ im Rechtssinne an einem Studium oder eine Aus- bzw. Weiterbildung (im Folgenden nur noch als „Weiterbildung“ bezeichnet) zu verstehen ist wird gerade in Laiensphäre erfahrungsgemäß häufig verkannt. So besteht der Leistungsausschluss grundsätzlich auch etwa in den Fällen, in denen eine Weiterbildung nicht aktiv betrieben wird. Ebenso können auch Weiterbildungen an Fernuniversitäten, die sich auf einen bereits erlernten Beruf beziehen, durchaus unter § 7 Abs. 5 SGB II fallen, was der Antragsteller verkennt. Gerade deswegen hat die Kammer insgesamt nicht weniger als sechs Mal den Antragsteller gebeten darzulegen, um was für eine Art von Weiterbildung es sich handelt bzw. handelte, bei welcher Bildungsinstitution diese absolviert wird bzw. wurde etc., sowie entsprechende Unterlagen einzureichen. Es ist schlicht nicht denkbar, dass es hierzu keine Unterlagen gibt, etwa in Form eines Weiterbildungsvertrages, von Anmelde-, Zulassungs- oder Abmeldebescheinigungen, Kündigungserklärungen bzw. -bestätigungen, ggf. Beurlaubungs- oder Ruhensbescheinigungen etc. So aber ist es weder dem Antragsgegner noch der Kammer möglich, den Vortrag des Antragstellers – der ja widersprüchlich zu seinen selbst zuvor gemachten Angaben ist – zu verifizieren oder ggf. durch Rücksprache beispielsweise mit Bildungsanbietern den Sachverhalt auch nur summarisch aufzuklären. Die Kammer hat den Antragsgegner auch hinreichend deutlich und vielfach darauf hingewiesen, dass diesem Aspekt entscheidende Bedeutung zukomme. Dennoch hat der Antragsteller sich nicht dazu veranlasst gesehen, dazu auch nur annähernd konkret vorzutragen bzw. seinen Vortrag zu belegen zu versuchen. Vor diesem Hintergrund sah die Kammer, trotz der eingangs dargestellten niederschwelligen Voraussetzungen und der Bedeutung des Verfahrens für den Antragsteller zur Sicherung seines Existenzminimums, keine Möglichkeit, im Sinne des Antragstellers zu entscheiden. Dieser hat es selbst in der Hand, durch entsprechende Mitwirkung gegenüber dem Antragsgegner außerhalb dieses Verfahrens sein Rechtsschutzziel möglicherweise doch noch zu erreichen.
20Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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Referenzen
- §§ 7a, 8 und 9 SGB II 3x (nicht zugeordnet)
- § 27 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 193 1x
- § 7 Abs. 5 und 6 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- § 124 Nr. 2 SGB III 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 5, 6 SGB II 2x (nicht zugeordnet)
- SGG § 86b 1x
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- § 7 Abs. 5, 6 SGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 5 SGB II 2x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 6 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 569/05 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 3101/06 1x (nicht zugeordnet)