Beschluss vom Sozialgericht Düsseldorf - S 51 KR 942/22
Tenor
Für den Kläger wird nach § 72 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Rechtsanwalt …… ……, ……str. XX, XXXXX …… als besonderer Vertreter bestellt.
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Sozialgericht Düsseldorf
3Az.: S 51 KR 942/22 |
Beschluss
5In dem Rechtsstreit
6Kläger
7gegen
8Beklagte
9hat die 51. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf am 24.02.2025 durch den Vorsitzenden, den Richter am Sozialgericht ……, beschlossen:
10Für den Kläger wird nach § 72 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Rechtsanwalt …… ……, ……str. XX, XXXXXX …… als besonderer Vertreter bestellt.
11Gründe:
12Die Entscheidung beruht auf § 72 Abs. 1 SGG, der wie folgt lautet:
13„Für einen nicht prozessfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter kann der Vorsitzende bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen, zustehen.“
14Der Kläger ist nach Auffassung der Kammer in allen in dieser Kammer anhängigen Verfahren aufgrund krankhaften querulatorischen Verhaltens partiell prozessunfähig.
15Die Prozessfähigkeit nach § 71 SGG ist eine von Amts wegen zu berücksichtigende Sachurteilsvoraussetzung. In Betracht kommt auch eine partielle Prozessunfähigkeit bei querulatorischem Verhalten. Anhaltspunkte hierfür bestehen, wenn ein Beteiligter eine Vielzahl, insbesondere aussichtsloser Verfahren führt und hierbei in einer Art und Weise vorgeht, die nicht auf Herbeiführung einer Sachentscheidung, sondern auf maximale Beschäftigung von Behörden und Gerichten ausgerichtet ist.
16Grundsätzlich ist nach § 71 Abs. 1 SGG ein Beteiligter prozessfähig, soweit er sich durch Verträge verpflichten kann. Dies richtet sich nach der Geschäftsfähigkeit nach bürgerlichem Recht. Die Prozessfähigkeit fehlt mithin demjenigen, der sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern der Zustand nicht seiner Natur nach ein vorübergehender ist (§ 104 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum gibt es nach § 104 Nr. 2 BGB eine partielle Geschäftsunfähigkeit und damit nach § 72 Abs. 1 SGG auch eine partielle, nur für bestimmte Bereiche zu bejahende Prozessunfähigkeit, wie z. B. bei krankhafter Querulanz.
17Die Kammer ist der Überzeugung, dass beim Kläger eine solche krankhafte Querulanz vorliegt. Für eine über eine gesteigerte rechthaberische - sich (noch) im Rahmen der Gesundheit haltende - Verbohrtheit hinausgehende krankhafte Uneinsichtigkeit und Querulanz des Klägers spricht die Vielzahl der von ihm in den letzten Jahren angestrengten gerichtlichen Verfahren und die Art und Weise der Prozessführung.
18Der Kläger hat allein seit 2023 etwa 175 neue Verfahren eingeleitet, davon sind über 20 noch anhängig. Häufig sendet der Kläger zudem zahlreiche Faxe an das Gericht mit bereits eingereichten Schriftsätzen, die erneut eingereicht werden und die das Gericht trotz anfänglicher Nachfragen zum Zwecke nicht zuordnen kann. Eine unüberschaubare Vielzahl seiner Eingaben besteht aus doppelt und teilweise vielfach geltend gemachten identischen Klagen und Klagesachverhalten bezüglich der Prothesenversorgung des Klägers und etwaiger geltend gemachter Amtshaftungsansprüche. Auf Nachfragen des Gerichts antwortet der Kläger in der Regel nicht mit korrespondierenden Antworten auf die Fragen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger die Nachfragen und Hinweise vollständig versteht oder in der Lage ist, diese entsprechend zu beantworten. Der Kläger setzt sich mit seiner Vielzahl von Eingaben ohne ersichtlichen Grund dem finanziellen Risiko aus, wegen offensichtlich unzulässiger Klagen (z. B. aus Gründen entgegenstehender Rechtskraft, doppelter Rechtshängigkeit oder fehlenden Ausgangsbescheiden) Verschuldenskosten nach § 192 SGG auferlegt zu bekommen. Einige Eingaben enthalten Hinweise auf eine Eilbedürftigkeit, ohne dass auf Hinweis des Gerichts eine Rückmeldung dazu gekommen wäre, ob ausdrücklich eine vorläufige Regelung im Rahmen eines Eilverfahrens begehrt wird. Vielfach formuliert der Kläger nicht in ganzen Sätzen, so dass unverständlich bleibt, was genau er mit seiner Eingabe bezwecken will. Es werden mehrfach gleichgelagerte Amtshaftungsansprüche geltend gemacht, deren Verweisungen an das zuständige Landgericht ebenfalls Kosten für den Kläger auslösen würden. Alle Prozesse werden vom Kläger inhaltlich nicht gefördert, Anfragen inhaltlich nicht beantwortet, stattdessen werden immer weitere Beschwerden an die Präsidentin des Sozialgerichts gerichtet. Der Kläger erscheint trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens ohne ausreichende Entschuldigung nicht zum Termin, stattdessen erhebt er immer neue Klagen ähnlichen oder identischen Inhalts.
19Es steht daher fest, dass es dem Kläger nur um maximale Beschäftigung des Gerichts durch Führung massenweiser aussichtsloser Verfahren gehen kann. Nach Auffassung des Gerichts ist klar, dass der Kläger die Vielzahl der Prozesse aus Freude und der damit verbundenen Möglichkeit der Selbstdarstellung und nicht aus ernsthafter Verfolgung der materiellen Belange verfolgt. Der Zweck des sozialgerichtlichen Verfahrens liegt jedoch darin, ernsthaft um Rechtsschutz nachsuchenden Personen diesen Rechtsschutz zukommen zu lassen und nicht dazu, einer krankhaft streitsüchtigen Person einen (verbalen) Kampfplatz zur Verfügung zu stellen, auf dem diese unter Ausnutzung nach der Prozessordnung bestehender rechtlicher Möglichkeiten nach ihrem Gutdünken und zeitlich unbegrenzt Richter/innen nach Art von Marionetten steuert. Die wenigen Verfahren, bei denen ein möglicher materieller Belang ersichtlich ist, werden vom Kläger trotz Aufforderung nicht gefördert, sondern auch in einer Art und Weise geführt, die auf maximale Beschäftigung aller Beteiligten abzielt.
20Aufgrund des o.g. prozessualen Verhaltens des Klägers konnte das Gericht zu dieser Einschätzung ausnahmsweise ohne Einschaltung eines Sachverständigen gelangen. Um die Prozessfähigkeit bzw. die fehlende Prozessfähigkeit feststellen und darüber entscheiden zu können, ob ein besonderer Vertreter bestellt werden sollte, sind Ermittlungen von Amts wegen anzustellen. Die Feststellung der Prozessfähigkeit bzw. der fehlenden Prozessfähigkeit setzt in der Regel die Zuziehung eines Psychiaters voraus.
21Der Kläger wurde daher um Beantwortung der folgenden Frage gebeten:
22- 23
1. Ist für Sie eine Betreuung eingerichtet? Falls ja, wer ist Ihr Betreuer?
- 24
2. Befinden Sie sich in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung? Falls ja, würde um Übersendung des ausgefüllten Fragebogens zur Person sowie der Schweigepflichtsentbindung gebeten.
- 25
3. Würden Sie sich der Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung zur Feststellung Ihrer Prozessfähigkeit fügen und sich von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen untersuchen lassen? Falls ja, würde um Übersendung der Schweigepflichtsentbindung gebeten. Oder würden Sie sich weigern, sich untersuchen zu lassen?
- 26
4. Würden Sie sich der Anordnung des persönlichen Erscheinens zu einem Erörterungstermin bei Gericht fügen und persönlich bei Gericht erscheinen?
Der Kläger antwortete, dass es sich um eine Unverschämtheit handele, für die Strafanzeige gestellt werden müsse und dass sich die Frage stellen würde, wer hier psychische Probleme habe, er oder die Richter. Der Kläger hat also die Fragen nicht beantwortet und keine Schweigepflichtsentbindung abgegeben. Das Gericht sieht daher keinen Ansatzpunkt für weitergehende medizinische Ermittlungen zur Prozessfähigkeit. Das Gericht konnte sich auch keinen persönlichen Eindruck des Klägers im Termin verschaffen, da sich der Kläger ohne ausreichende Entschuldigung weigert, am Termin teilzunehmen. Auch die fehlende Mitwirkung bei der weitergehenden Aufklärung der Prozessfähigkeit ist ein weiteres Indiz für die Annahme einer krankhaften querulatorischen Störung. Insgesamt ist eine weitergehende medizinische Ermittlung ausnahmsweise trotz Laiensicht zur Überzeugungsbildung des Gerichts obsolet, da schon allein aus dem prozessualen Verhalten des Klägers sichere Rückschlüsse auf die fehlende Prozessfähigkeit gezogen werden können.
28Ein gesetzlicher Vertreter für den Kläger ist soweit ersichtlich nicht vorhanden.
29Der Kläger wurde zur Bestellung eines besonderen Vertreters angehört.
30Die Kammer hat Herrn Rechtsanwalt ...... ...... aus ...... als erfahrenen und regelmäßig mit dem Sozialrecht befassten Fachanwalt für Sozialrecht als besonderen Vertreter ausgewählt und somit von ihrem Ermessen hinsichtlich der Auswahl der Person als zu bestellende Vertreterin Gebrauch gemacht.
31Rechtsmittelbelehrung:
32Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem
33Sozialgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf
34schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem
35Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen
36schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
37Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
38- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist
39- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
40Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
41Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- SGG § 72 4x
- S 51 KR 942/22 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 71 2x
- BGB § 104 Geschäftsunfähigkeit 2x
- SGG § 192 1x
- SGG § 65a 2x
- SGG § 65d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Bevollmächtigte 1x