Beschluss vom Sozialgericht Frankfurt am Main (23. Kammer) - S 23 U 36/17

Verfahrensgang

vorgehend SG Frankfurt am Main, 13. Juni 2013, S 23 U 153/11, Gerichtsbescheid
vorgehend Hessisches Landessozialgericht, 27. November 2014, L 3 U 107/13, Urteil
nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 15. Januar 2020, L 3 U 76/17 WA, Beschluss
nachgehend BSG Kassel, 26. Mai 2020, B 2 U 89/20 B, NZB, Beschluss

Tenor

Das Sozialgericht Frankfurt am Main erklärt sich für sachlich (instanziell) unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Hessische Landessozialgericht.

Gründe

Aufgrund der Aufnahme eines weiteren Beteiligten in das Berufungsverfahren L 3 U 107/13 (Beiladung) sowie der Entscheidung über einen erst in der Berufungsinstanz gegen die Beigeladene gerichteten Hilfsantrag ist für die Restitutionsklage die Zuständigkeit des Hessischen Landessozialgerichts gegeben.

Nach § 98 SGG ist der Rechtsstreit von Amts wegen an das zuständige Hessische Landessozialgericht zu verweisen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 98 SGG in Verbindung mit § 17 a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz).


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