Gerichtsbescheid vom Sozialgericht Frankfurt am Main (12. Kammer) - S 12 SB 207/22

Verfahrensgang

nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 27. Januar 2026, L 3 SB 80/23, Urteil

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig die Höhe des GdB (Grades der Behinderung) sowie die Anerkennung der Merkzeichen "G" (Erhebliche Gehbehinderung) und "B" (Berechtigung für eine ständige Begleitung) nach dem SGB IX (Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch).

Im Hinblick auf den 1947 geborenen Kläger wurde das beklagte Land mit Urteil des Hessischen Landessozialgerichtes vom 21. Dezember 2018 dazu verurteilt, dass bei dem Kläger ein GdB von 50 bereits ab November 2016 festgestellt wird. Im Übrigen wurde die Berufung zurückgewiesen. Die Ausführungsbenachrichtigung an den Kläger erfolgte am 10. Januar 2019. Dabei wurden folgende Behinderungen berücksichtigt:

• Psychische Störung (Teil-GdB 20),

• Störungen nach Darmerkrankung (Teil-GdB 20),

• Nierenfunktionseinschränkung (Teil-GdB 20),

• Hauterkrankung (Teil-GdB 10),

• Funktionsstörung der Wirbelsäule (Teil-GdB 10),

• Funktionsstörung beider Hüftgelenke (Teil-GdB 10),

• Nervenstörung (Polyneuropathie) beider Beine (Teil-GdB 30).

Am 24. Dezember 2019 beantragte der Kläger unter Vorlage bereits aktenkundiger Befundunterlagen aus den Jahren 2009 und 2010 sowie medizinischer Unterlagen aus 2017 bis 2019 wegen Verschlechterung seiner Erkrankungen die Neufeststellung seiner Behinderungen. Der Beklagte holte daraufhin einen Befundbericht ein bei dem Internisten Dr. E. (undatiert) und eine Mitteilung des Dr. L., wonach sich der Kläger dort letztmalig in 2017 vorstellte. Der ärztliche Dienst des Beklagten gelangte zu dem Ergebnis, dass eine wesentliche Verschlimmerung aufgrund der neu beigezogenen Befunde nicht festzustellen sei. Auf dieser Grundlage hat der Beklagte mit Bescheid vom 14. Februar 2022 Antrag auf Neufeststellung abgelehnt.

Mit Schreiben vom 12. März 2022 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 14. Februar 2022. Zur Begründung berief er sich im Kern auf seine schweren Krankheiten.

Der ärztliche Dienst des Beklagten gelangte zu dem Ergebnis, dass eine wesentliche Verschlimmerung nicht festzustellen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. März 2022 wies der Beklagte den Widerspruch zurück, dadie rechtliche und medizinische Prüfung ergeben habe, dass die festgestellte Behinderung nach Auswertung aller medizinischer Unterlagen mit einem GdB von 50 angemessen beurteilt worden sei.

Hiergegen richtet sich die am 27. April 2022 bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main erhobene Klage. Der Kläger vertieft zur Begründung sein bisheriges Vorbringen im Rahmen der Widerspruchs- und Berufungsbegründung. Zudem verweist er auf die Gleichbehandlungsrechte unter Anführung diverser Patientenbeispiele aus seinem persönlichen Umfeld, aus denen sich seiner Auffassung nach Rechtsansprüche ableiten ließen. Ferner legt er einen gefäßchirurgischen Befund des Dr. F. vom 11. April 2022 zur Auswertung vor.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, den Bescheid vom 14. Februar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2022 abzuändern und bei ihm einen GdB von 100 und die Merkzeichen "G" und "B" festzustellen.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der ärztliche Dienst des Beklagten gelangte nach Auswertung des im Klageverfahren neu vorgelegten gefäßchirurgischen Befundes des Dr. F. vom 11. April 2022 zu dem Ergebnis, dass eine wesentliche Verschlimmerung festzustellen sei. Mit Bescheid vom 3. November 2022 hat der Beklagte den GdB daraufhin mit 60 rückwirkend ab 8. April 2022 festgestellt und dabei folgende Gesundheitsstörungen berücksichtigt:

• Psychische Störung (Teil-GdB 20),

• Störungen nach Darmerkrankung (Teil-GdB 20),

• Nierenfunktionseinschränkung (Teil-GdB 20),

• Hauterkrankung (Teil-GdB 10),

• Funktionsstörung der Wirbelsäule (Teil-GdB 10),

• Funktionsstörung beider Hüftgelenke (Teil-GdB 10),

• Nervenstörung (Polyneuropathie) beider Beine (Teil-GdB 30),

• Arterielle Verschlusskrankheit beider Beine (Teil-GdB 20) (neu),

• Chronisch-venöse Insuffizienz beider Beine (Teil-GdB 10) (neu),

• Antikoagulantiendauerbehandlung (Teil-GdB 10) (neu).

Die Voraussetzungen zur Feststellung von Merkzeichen lägen weiterhin nicht vor.

Dieser Bescheid wurde Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens, § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Verwaltungsakte wurde dem Verfahren beigezogen.

Die Beteiligten wurden mit Schreiben vom 22. Dezember 2022 zur beabsichtigten Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid nach § 105 Abs. 1 SGG angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Sachverhaltsaufklärung und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte, die Gegenstand der Entscheidung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besondere Schwierigkeit tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind gemäß § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG vorher zuhören. Letzteres ist durch Anhörungsschreiben vom 22. Dezember 2022 erfolgt. Die gerichtliche Verfügung wurde dem Kläger mit Zustellungsurkunde am 10. Januar 2023 und dem Beklagten mit Empfangsbekenntnis am 5. Januar 2023 zugestellt.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger wird durch den angefochtenen Bescheid vom 14. Februar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2022 nicht in seinen Rechten verletzt.

Nach § 152 Abs. 1 SGB IX stellt das für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständige beklagte Land das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung nach 10er Graden abgestuft festgestellt. Die im Rahmen des § 30 Abs. 1 des BVG festgelegten Maßstäbe gelten entsprechend. Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein Grad der Behinderung von wenigstens 20 vorliegt (§ 152 Abs. 1 SGB IX). Bei der Bestimmung des Grades der Behinderung ist im Regelfall zum Zwecke der Gleichbehandlung aller Antragsteller von der Anlage zu § 2 (Versorgungsmedizinische Grundsätze - VMG) der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedVO) vom 10. Dezember 2008 (s. BGBl 2008, Nr. 57, Bl. 2412 ff.), zuletzt in ihrer Fassung vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2009, S. 2652 ff.), auszugehen. Die Rechtsprechung hat die "Anhaltspunkte" seit langem als eine Zusammenfassung der Erkenntnisse der ärztlichen Wissenschaft zu Fragen der Klassifizierung, des Umfangs und der Schwere von Gesundheitsstörungen anerkannt, von denen ein Abweichen nur bei Vorliegen besonderer Gründe angezeigt ist. Eine Feststellung nach § 152 Abs. 1 SGB IX ist nicht zu treffen, wenn eine Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad einer auf ihr beruhenden Erwerbsminderung schon in einem Rentenbescheid, einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung oder einer vorläufigen Bescheinigung der für diese Entscheidung zuständigen Dienststellen getroffen worden ist, es sei denn, dass der behinderte Mensch ein Interesse an anderweitiger Feststellung nach § 152 Abs. 1 SGB IX glaubhaft macht. Eine Feststellung nach Satz 1 gilt sogleich als Feststellung des Grades der Behinderung (§ 152 Abs. 2 SGB IX).

Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt (§ 152 Abs. 3 SGB IX). Soweit die Versorgungsverwaltung hierfür einzelne Grade der Behinderung (Einzel-GdBs) anzugeben hat, handelt es sich nur um Bewertungsfaktoren für die Einschätzung des Gesamt-GdB (Bundessozialgericht – BSG, Urteil vom 10. September 1997, Az. 9 RVs 15/96, juris). Die Bemessung des Gesamt-GdB hat dabei in mehreren Schritten zu erfolgen und ist tatrichterliche Aufgabe (BSG, Beschluss vom 1. Juni 2017, Az. B 9 SB 20/17 B, juris). Zunächst sind unter Heranziehung ärztlichen Fachwissens die einzelnen, nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen im Sinn von regelwidrigen, von der Norm abweichenden Zuständen gemäß § 2 Abs. 1 SGB IX und die daraus abzuleitenden Teilhabebeeinträchtigungen festzustellen. Sodann sind diese den in den VMG genannten Funktionssystemen zuzuordnen und mit einem Einzel-GdB zu bewerten. Schließlich ist unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen in einer Gesamtschau der Gesamt-GdB zu bilden (BSG, Urteil vom 30. September 2009, Az. B 9 SB 4/08 R, juris Rn. 18 m.w.N.).

Nach § 2 Abs. 1 SGB IX sind Menschen mit Behinderungen Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Dabei sind nur diejenigen Menschen als schwerbehindert anzuerkennen, bei denen ein GdB von wenigstens 50 vorliegt (§ 2 Abs. 2 1. Halbsatz SGB IX).

Nach § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ist, soweit in den tatsächlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, dieser Verwaltungsakt aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten der betroffenen Person erfolgt. § 48 SGB X findet auf alle Verwaltungsakte mit Dauerwirkung und damit auch auf feststellende Verwaltungsakte, wie sie die Bescheide nach § 152 SGB IX darstellen, Anwendung. Eine solche wesentliche Änderung ist dann anzunehmen, wenn sich durch eine Besserung oder Verschlechterung des Behinderungszustandes eine Herabsetzung oder Erhöhung des Gesamt-GdB um wenigstens 10 ergibt. Das Hinzutreten weiterer Funktionsbeeinträchtigungen allein ohne Auswirkung auf den Gesamt-GdB stellt indes keine wesentliche Änderung dar (BSG, Urteil vom 24. Juni 1998, Az. B 9 SB 18/97 R, juris).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind die Gesundheitsstörungen des Klägers nach wie vor umfassend festgestellt und zutreffend mit einem GdB von 60 bewertet.

Dies gilt zunächst für die Gefäßkrankheiten, die mit einem Teil-GdB von 20 (Arterielle Verschlusskrankheit beider Beine) und einem Teil-GdB von jeweils 10 (Chronisch-venöse Insuffizienz beider Beine, Antikoagulantiendauerbehandlung) zutreffend bewertet worden sind. Nach Teil B Nr. 9.2.1 VmG wird der GdB für Arterielle Verschlusskrankheiten Arterienverschlüsse an den Beinen (auch nach rekanalisierenden Maßnahmen) mit ausreichender Restdurchblutung, Pulsausfall ohne Beschwerden oder mit geringen Beschwerden (Missempfindungen in Wade und Fuß bei raschem Gehen) ein- oder beidseitig mit 0 bis 10 bewertet, mit eingeschränkter Restdurchblutung (Claudicatio intermittens) Stadium II Schmerzen ein- oder beidseitig nach Gehen einer Wegstrecke in der Ebene von mehr als 500 m mit 20, Schmerzen ein- oder beidseitig nach Gehen einer Wegstrecke in der Ebene von 100 bis 500 m mit 30 bis 40, Schmerzen ein- oder beidseitig nach Gehen einer Wegstrecke in der Ebene von 50 bis 100 m mit 50 bis 60, Schmerzen ein- oder beidseitig nach Gehen einer Wegstrecke in der Ebene von weniger als 50 m ohne Ruheschmerz mit 70 bis 80, Schmerzen nach Gehen einer Wegstrecke unter 50 m mit Ruheschmerz (Stadium III) einschließlich trophischer Störungen (Stadium IV) einseitig mit 80 und beidseitig mit 90 bis 100. Nach dem gefäßchirurgischen Befund des Dr. F. vom 11. April 2022 wird eine AVK Stadium II ohne objektivierbare Gehstreckenreduktion benannt. Unter Zugrundelegung der vorgenannten Maßstäbe lässt sich eine höhere Bewertung nach alledem nicht ableiten.

Dies gilt weiter für die psychische Störung, die mit einem Teil-GdB von 20 zutreffend bewertet worden sind. Die Beurteilung der psychischen Beschwerden richtet sich nach Teil B Ziffer 3.7 VmG. Danach begründen Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen in Form leichterer psychovegetativer oder psychischer Störungen einen GdB von 0 bis 20, stärkere Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) einen GdB von 30 bis 40, schwere Störungen (z.B. schwere Zwangskrankheit) mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten einen GdB von 50 bis 70 und mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten einen GdB von 80 bis 100. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe lässt sich anhand der ärztlichen Unterlagen eine höhergradige psychische Störung nicht objektivieren. Offenbar ist der Kläger – zumindest nach Aktenlage – wegen einer seelischen Störung aktuell nicht in regelpsychotherapeutischer oder psychologischer Behandlung. Der Kläger sah insoweit wohl selbst keine hinreichende Notwendigkeit, sich aktuell in fachärztliche Behandlung zu begeben, was nach Auffassung des Gerichts den Rückschluss zulässt, dass keine außergewöhnlichen seelischen Leiden vorliegen.

Schließlich sind hinsichtlich der weiteren Gesundheitsstörungen objektive Gesichtspunkte, die die Feststellung eines höheren GdB als 60 begründen, nicht ersichtlich. Weitere relevante Funktionseinschränkungen lassen sich den vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht entnehmen.

Die Auffassung des Klägers, wonach sich anhand von diversen Patientenbeispielen aus seinem persönlichen Umfeld in Verbindung mit den Gleichbehandlungsrechten Rechtsansprüche ableiten ließen, vermag nicht zu verfangen. Eine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung vermag das Gericht anhand der vom Kläger aufgezählten Beispiele nicht festzustellen. Es ist bereits die wesentliche Vergleichbarkeit von Personen oder Situationen und damit das Vorliegen einer Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Tatbestände zweifelhaft. Insbesondere aber lassen sich weder aus dem allgemeinen Gleichheitssatz noch aus den speziellen Gleichheitssätzen und den übrigen Diskriminierungsverboten originäre Leistungsansprüche ableiten, die geeignet sind einen höheren GdB zu begründen. Grundlage für die Feststellung von Behinderungen nach dem Schwerbehindertenrecht sind einzig die jeweiligen Vorgaben der Versorgungsmedizin-Verordnung. Ob und aus welchen Gründen bei anderen Antragstellern der GdB nach Ablauf der Heilungsbewährung nicht herabgesetzt wurde, ist für die Beurteilung der Behinderungen des Klägers nicht relevant.

Bei Teil-GdB-Graden von 10 – 30 – 20 – 20 – 20 – 10 – 10 – 20 – 10 – 10 ist ein Gesamt-GdB von 60 als angemessen anzusehen. Bei der Beurteilung des Gesamt-GdB geht man in der Regel von der gravierendsten Funktionsbeeinträchtigung (dem höchsten Einzel-GdB) aus und prüft dann im Hinblick auf alle weiteren Behinderungen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird. Von Ausnahmefällen abgesehen, führen zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer wesentlichen Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung auch dann nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen (vgl. VMG, Teil A, Ziff. 3, Buchst. d), dd). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Gesamt-GdB mit 60 festzustellen.

Die bei dem Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen führen nicht zur Feststellung der begehrten Merkzeichen. Dies gilt zunächst für das Merkzeichen "G". Nach § 229 Abs. 1 SGB IX ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Eine erhebliche Gehbehinderung im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn die sich auf die Gehfähigkeit auswirkende Funktionsstörung der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule die Feststellung eines GdB von mindestens 50 begründen. Die Voraussetzungen sind gleichfalls als erfüllt anzusehen, wenn sich die festgestellten Behinderungen besonders auf die Gehfähigkeit auswirken wie z.B. Versteifung des Hüft-, Knie- oder Fußgelenkes in ungünstiger Stellung, arterielle Verschlusskrankheiten, die für sich alleine einen Einzel-GdB von 40 begründen. Bei inneren Leiden ist eine erhebliche Einschränkung des Gehvermögens bei schweren Herzschäden (Herzleistungsbeeinträchtigung bereits bei alltäglicher leichter Belastung) oder bei schweren Atembehinderungen (dauernde Einschränkung der Lungenfunktion bis zu 2/3 niedriger als Sollwerte) anzunehmen.

Eine vergleichsweise gravierende Einschränkung des Gehvermögens ist den vorliegenden Befunden nicht zu entnehmen. Herzleistungs-/Lungenfunktionsbeeinträchtigungen, die ein solches Ausmaß haben, sind nicht nachgewiesen. Wie zuvor bereits dargelegt wird ein Einzel-GdB von 40 für die arteriellen Verschlusskrankheiten nicht erreicht. Aus dem gefäßchirurgischen Befund des Dr. F. vom 11. April 2022 ergeben sich auch darüber hinaus keine Hinweise auf die Gewährung des Merkzeichens "G". Benannt wird eine AVK Stadium II ohne objektivierbare Gehstreckenreduktion. Nach dem aktenkundigen Befund des Dr. E. (undatiert) wird eine schmerzfreie Gehstrecke von 200 m angegeben, nachfolgend käme es zu Beschwerden. Weitere Befunde werden nicht mitgeteilt. Die Beschwerden werden nicht weiter beschrieben oder quantifiziert. Eine Therapie wird nicht angegeben. Vor diesem Hintergrund ist die Gehstreckenbegrenzung aus Sicht des Gerichts nicht nachvollziehbar. Eine andere Bewertung folgt auch nicht aufgrund des Beleges des Sanitätshauses G. vom 25. Juni 2018 betreffend einen Rollator. Weitere objektive Gesichtspunkte, die die Feststellung des begehrten Merkzeichens "G" begründen, sind für das Gericht nicht ersichtlich.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung des Merkzeichens "B". Nach § 229 Abs. 2 SGB IX sind zur Mitnahme einer Begleitperson schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Die Feststellung bedeutet nicht, dass die schwerbehinderte Person, wenn sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für sich oder für andere darstellt. Nach Teil D. 2. Ziff. 1 der hier maßgeblichen Versorgungsmedizinischen Grundsätze, Anlage zu § 2 VMG, kann nach dem Gesamtwortlaut des § 229 Abs. 2 SGB SGB IX nur bei schwerbehinderten Menschen festgestellt werden, bei denen entweder zusätzlich der Nachteilsausgleich "G", "Gl" oder "H" festgestellt worden ist. Wer also nicht erheblich gehbehindert ist, kann auch dann nicht in den Genuss des Nachteilsausgleichs "B" kommen, wenn bei ihm ständige Begleitung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel eigentlich erforderlich ist. Wie zuvor ausführlich dargelegt, erfüllt der Kläger nicht die persönlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G". Damit kann nach dem zuvor dargestellten Grundsatz, dass das Merkzeichen "G" eine Grundvoraussetzung für das Merkzeichen "B" darstellt, das Merzeichen "B" nicht bejaht werden. Auf die weitere Voraussetzung, dass der behinderte Mensch regelmäßig und dauerhaft auf fremde Hilfe bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln angewiesen ist, kommt es daher vorliegend nicht an.

Nach alledem liegen die Voraussetzungen zur Feststellung eines höheren GdB und der Merkzeichen "G" und "B" nicht vor. Dass der Kläger subjektiv die Feststellung eines höheren GdB und der begehrten Merkzeichen für angemessen hält, kann dahinstehen. Entscheidend für die Beurteilung des GdB sowie des Nachteilsausgleichs sind die objektivierten Gesundheitsbeeinträchtigungen mit den hieraus resultierenden Funktionsstörungen.

Die Klage war nach alledem abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt das vollständige Unterliegen des Klägers.


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