Urteil vom Sozialgericht Frankfurt am Main (16. Kammer) - S 16 AS 1430/20
nachgehend BSG Kassel, 8. Januar 2026, B 4 AS 42/25 B, unzulässig verworfen, Beschluss
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung und Rückzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Der 1967 geborene Kläger stand seit September 2019 beim Beklagten im Bezug von SGB II-Leistungen.
Der Kläger ist beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingetragener geschäftsführender Alleingesellschafter der Firma C. Management Consulting GmbH.
Auf den Antrag des Klägers vom 17.09.2019 bewilligte ihm der Beklagte mit Bescheid vom 13.02.2020 für die Zeit vom 01.09.2019 bis 29.02.2020 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes i.H.v. 818,39 € für September 2019 bis Dezember 2019 (Regelbedarf 424 €, Zuschuss zur Kranken und Pflegeversicherung i.H.v. 394,39 €) und i.H.v. 828,92 € für Januar 2020 bis Februar 2020 (Regelbedarf 432 €, Beiträge zur Kranken und Pflegeversicherung 396,92 €).
Mit Änderungsbescheid vom 29.04.2020 hob der Beklagte den zuvor ergangenen Bewilligungsbescheid vom 13.02.2020 teilweise auf und bewilligte dem Kläger für die Zeit von September 2019 bis Dezember 2019 Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes i.H.v. 1305,39 € (Regelbedarf 424 €, Kosten der Unterkunft und Heizung 487 €, Beiträge zur Kranken und Pflegeversicherung 394,39 €) und für Januar 2020 bis Februar 2020 i.H.v. 1315,92 € (Regelbedarf i.H.v. 432 €, Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 487 €, Beiträge zur Kranken und Pflegeversicherung 396,92 €).
Mit weiterem Änderungsbescheid vom 28.09.2020 hob der Beklagte die zuvor ergangenen Bewilligungsbescheide auf und bewilligte dem Kläger für die Zeit vom 01.03.2020 bis 28.02.2021 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes i.H.v. 1315,92 € für März 2020 (Regelbedarf 432 € Kosten der Unterkunft und Heizung 487 €, Beiträge zur Kranken und Pflegeversicherung 354,19 € und in Höhe von jeweils 1333,92 € für April 2020 bis Februar 2021 (Regelbedarf 432 €, Kosten der Unterkunft und Heizung 505 €, Beiträge zur Kranken und Pflegeversicherung 354,19 €).
Den gegen den Änderungsbescheid vom 28.09.2020 eingelegten Widerspruch des Klägers vom 28.10.2020 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.11.2020 zurück. In der Begründung heißt es, dass der Widerspruch zulässig sei soweit er den Anspruch des Klägers für die Monate April 2020 bis Februar 2021 betreffe, hinsichtlich des Monates März 2020 jedoch unzulässig, da es sich insoweit um eine reine wiederholende Verfügung hinsichtlich des vorangegangenen Bescheides vom 29.04.2020 handele und der Bescheid vom 28.09.2020 insoweit für den Monat März 2020 keine eigenständige Regelung treffe. Änderungsbescheide könnten nur insoweit angefochten werden, als die Änderung reiche. Soweit der Kläger sich gegen die Höhe der anerkannten Unterkunftskosten für die Monate April 2020 bis Februar 2021 richte, sei der Widerspruch unbegründet. Der Beklagte habe zutreffend Unterkunftskosten in Höhe von nur 505 € monatlich anerkannt. Der Beklagte sei dazu berechtigt gewesen, da der Kläger den Nutzungsvertrag über seine Unterkunft abgeschlossen habe, ohne dass der Beklagte vorher eine Kostenzusicherung erteilt hätte. Der Beklagte sei zur Abgabe einer solchen Kostenzusicherung auch nicht verpflichtet, da die anfallenden Unterkunftskosten nicht angemessen seien.
Am 22.12.2020 hat der Kläger Klage erhoben.
Aus den während des Klageverfahrens übersandten Kontounterlagen des Klägers hat sich ergeben, dass dieser im streitgegenständlichen Zeitraum seitens der C. GmbH folgende Zahlungen erhalten hat:
April 2020: 2383,87 €, Mai 2020: 238 €, Juni 2020: 1942,81 €, Juli 2020: 1078,53 €, September 2020: 1185,14 €, Oktober 2020: 797 €, November 2020: 2814,59 €, Dezember 2020: 4135,64 €, Januar 2021: 2067,95 €, Februar 2021: 1717,40 €.
Ferner hat sich während des Klageverfahrens ergeben, dass der Kläger seit dem 01.04.2020 als Student an der Goethe Universität Frankfurt am Main im Studienfach Mathematik (Bachelor) eingeschrieben ist.
Mit Bescheid vom 10.07.2023 hat der Beklagte die zuvor ergangenen Bewilligungsbescheide für den Zeitraum 01.04.2020 bis 28.02.2021 aufgehoben und den Kläger zur Erstattung eines Gesamtbetrages i.H.v. 14.701,12 € aufgefordert. In der Begründung des Bescheides heißt es, dass der Kläger für den Zeitraum 01.04.2020 bis 28.01.2021 kein Anspruch auf SGB II Leistungen habe, da er sich in Ausbildung befand und diese Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) dem Grunde nach förderungsfähig sei.
Den gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 10.07.2023 eingelegten Widerspruch des Klägers vom 16.08.2023 hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2023 als unzulässig verworfen.
Der Kläger beantragt zuletzt,
den Bescheid vom 10.07.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2023 aufzuheben und dem Kläger für den Zeitraum April 2020 bis Februar 2021 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlich vorgesehenen Umfang unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt der Beklagte Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 24.11.2020.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid vom 10.07.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.10.2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Dabei ist zunächst festzustellen, dass der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 10.07.2023 Gegenstand des hiesigen Klageverfahrens geworden ist und den Bescheid vom 28.09.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2020 ersetzt. Ein nach Klageerhebung ergehender Aufhebungs- und Erstattungsbescheid wird kraft Gesetzes nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand eines Klageverfahrens betreffend die Höhe der zu bewilligenden Leistungen (vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2020 – B 14 AS 55/19 R).
Das Gericht folgt den zutreffenden Ausführungen des Bescheides vom 10.07.2023, § 136 Abs. 3 SGG.
Ergänzend wird festgestellt, dass auch die Rückausnahme des § 7 Abs. 6 SGB II vorliegend nicht eingreift. Danach ist die Ausnahme des § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II nicht anzuwenden auf Auszubildende, die aufgrund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben (Nr. 1), deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 oder nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz a) erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder b) beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung (Nr. 2), oder die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben (Nr. 3).
Keine der in § 7 Abs. 6 SGB II beschriebenen Sachverhalte trifft auf den Kläger zu.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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Referenzen
- L 7 AS 150/24 1x (nicht zugeordnet)
- B 4 AS 42/25 B 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 96 1x
- B 14 AS 55/19 R 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 136 1x
- § 7 Abs. 6 SGB II 2x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- § 13 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 193 1x