Urteil vom Sozialgericht Frankfurt am Main (38. Kammer) - S 38 SB 407/24

Verfahrensgang

nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 27. Januar 2026, L 3 SB 206/24, Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem beklagten Land die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises nach § 152 Abs. 5 S. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX).

Das beklagte Land stellte für den Kläger mit bestandkräftigen Bescheid vom 10.08.2022 einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 fest. Der Bescheid enthielt folgenden Hinweis:

Ein Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach § 152 Abs. 5 SGB IX kann nur ausgestellt werden, wenn der Grad der Behinderung wenigstens 50 beträgt. Der festgestellte Grad der Behinderung beträgt 30, ein Ausweis kann daher nicht ausgestellt werden.

Behinderte, deren Grad der Behinderung 30 oder 40 beträgt, können den schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne diese Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können. Die Gleichstellung wäre beider zuständigen Agentur für Arbeit zu beantragen (siehe § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 151j Abs. 2 SGB IX). Anspruch auf Zusatzurlaub wird durch die Gleichstellung nicht erworben (siehe § 151 Abs. 3 in Verbindung mit § 208 SGB IX).

Am 17.06.2024 wendete sich der Kläger per E-Mail an das beklagte Land und teilte mit, dass er vom Arbeitsamt als Schwerbehinderter gleichgestellt worden sei und er nun einen Schwerbehindertenausweis erhalten wolle.

Das beklagte Land teilte dem Kläger mit E-Mail vom 18.06.2024 mit, dass ein Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach § 152 Abs. 5 SGB IX kann nur ausgestellt werden, wenn der Grad der Behinderung wenigstens 50 beträgt. Der festgestellte Grad der Behinderung betrage derzeit 30, sodass ein Ausweis daher nicht ausgestellt werden könne.

Hiergegen erhob der Kläger wiederum per E-Mail Widerspruch. Das beklagte Land teilte dem Kläger mit Schreiben vom 10.07.2024 mit, dass ein Widerspruch nicht statthaft sei, da die E-Mail keinen Verwaltungsakt darstelle.

Mit E-Mail vom 29.07.2024 wies der Kläger daraufhin, dass nach seiner Auffassung ein Verwaltungsakt vorläge, sodass der Widerspruch zulässig sei. Er sei auch begründet, da er aufgrund der Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen gleich zu behandeln sei und damit einen Anspruch auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises habe. Sofern das beklagte Land den ablehnenden Bescheid vom 18.06.2024 nicht aufhebe und den Ausweis erteile, werde er Klage erheben.

Am 30.07.2024 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben und sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt.

Der Kläger beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, ihm einen Schwerbehindertenausweis nach § 152 Abs. 5 S. 1 SGB IX auszustellen, gegebenenfalls mit dem Zusatz, dass ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt ist und der Inhaber des Ausweises einem Schwerbehinderten nach § 151 SGB IX gleichgestellt ist.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des beklagten Landes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises gerichtete Klage ist als allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Nicht statthaft – auch nicht als kombinierte Klage – ist eine Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG, denn der Schwerbehindertenausweis stellt mangels einer Regelung keinen Verwaltungsakt i.S.d. § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) dar. Vielmehr weist er gemäß § 152 Abs. 2 Satz 2 SGB IX lediglich als öffentliche Urkunde i.S.d. § 417 Zivilprozessordnung (ZPO), also als schriftlich niedergelegte Erklärung der Versorgungsverwaltung, die gesondert im Ausgangsbescheid getroffene Feststellung der Schwerbehinderung gegenüber Dritten nach. Es kommt dem Ausweis keine konstitutive Bedeutung für die darin verlauteten Feststellungen zu. Es handelt sich folglich um einen Realakt, sodass keine Anfechtungsklage, sondern eine Leistungsklage statthaft ist (vgl. dazu Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21. April 2016 – L 10 SB 87/15 –, juris Rn. 26; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21. April 2016 – L 10 SB 87/15 –, juris Rn. 21; Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 14. Oktober 2021 – L 5 SB 1259/19 –, juris Rn. 19). Die Leistungsklage ist ohne Durchführung eines Vorverfahrens und ohne Einhaltung einer Klagefrist zulässig.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises nach § 152 Abs. 5 S. 1 SGB IX, auch nicht mit dem Zusatz, dass ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt und der Inhaber des Ausweises einem Schwerbehinderten nach § 151 SGB IX gleichgestellt ist. Denn der Kläger ist weder schwerbehindert (dazu 1.) noch folgt aus der Gleichstellung ein Anspruch auf Erteilung eines Schwerbehindertenausweises (dazu 2.).

1. Nach § 152 Abs. 5 S. 1 SGB IX stellen die zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen auf Grund einer Feststellung der Behinderung einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung sowie im Falle des Absatzes 4 über weitere gesundheitliche Merkmale aus. Dabei dient der Ausweis nach S. 2 dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach diesem Teil oder nach anderen Vorschriften zustehen.

Gemäß § 2 Abs. 2 SGB IX sind Menschen im Sinne des Teils 3 (also §§ 151 bis 241 SGB IX) schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

Das beklagte Land hat für den Kläger mit bestandskräftigen Bescheid vom 10.08.2022 einen GdB von 30 festgestellt. Der Kläger ist damit nach § 2 Abs. 2 SGB IX nicht schwerbehindert und erfüllt somit nicht die Voraussetzung des § 152 Abs. 5 S. 1 SGB IX.

2. Auch aus der Gleichstellung folgt kein Anspruch auf Erteilung eines Schwerbehindertenausweises, auch nicht mit entsprechendem Hinweis auf den GdB von 30 und die Gleichstellung.

Nach § 151 Abs. 1 SGB IX gelten die Regelungen dieses Teils – also die „Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)“ mit den Regelungen von §§ 151 bis 241 SGB IX – für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen. Gemäß § 151 Abs. 2 S. 1 SGB IX erfolgt die Gleichstellung behinderter Menschen mit schwerbehinderten Menschen (§ 2 Absatz 3) auf Grund einer Feststellung nach § 152 auf Antrag des behinderten Menschen durch die Bundesagentur für Arbeit. Nach § 151 Abs. 3 werden auf gleichgestellte behinderte Menschen die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen mit Ausnahme des § 208 und des Kapitels 13 angewendet.

Nach Auffassung der Kammer ergibt die Auslegung der § 151 Abs. 1, 3 SGB X i.V.m. § 152 Abs. 5 S. 1 SGB IX, dass ein gleichgestellter behinderter Mensch keinen Anspruch auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises hat.

Für die Auffassung des Klägers spricht zwar, dass im Abs. 1 des § 151 SGB IX angeordnet wird, dass die Regelungen des Teils 3 für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen gelten. Die Abs. 3 enthaltenen Einschränkungen beziehen sich ausdrücklich nur auf § 208 SGB IX (Zusatzurlaub) und Kapitel 13 (unentgeltliche Beförderung von schwerbehinderten Menschen im öffentlichen Nahverkehr). Daraus könnte geschlossen werden, dass alle weiteren Regelungen und damit eben auch § 151 Abs. 5 S. 1 SGB IX auf gleichgestellte behinderte Menschen Anwendung finden und somit ein Ausweis, ggf. mit einschränkendem Zusatz, zu erteilen wäre.

Nach Auffassung der Kammer folgt aber aus dem Wortlaut des § 152 Abs. 5 S. 1 SGB IX, dass ein solcher Ausweis nur für schwerbehinderte Menschen auszustellen ist. Denn ein Ausweis, der eine Erklärung über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch enthält, kann allein vom Sprachverständnis her nur einem schwerbehinderten Menschen erteilt werden. Ein gleichgestellter behinderter Mensch ist aber gerade kein schwerbehinderter Mensch.

Dies deckt sich auch mit dem Sinn und Zweck der Gleichstellung. Denn gleichgestellte behinderte Menschen unterscheiden sich in ihrer Rechtsstellung von schwerbehinderten Menschen. Sie genießen eine Gleichstellung, die sich nicht auf die Eigenschaft der Behinderung als solche, sondern auf die damit verbundenen Rechtsfolgen bezieht (Oppermann, in: Hauck/Noftz SGB IX, 4. Ergänzungslieferung 2024, § 151 SGB IX Rn. 10). Eine Schwerbehinderteneigenschaft wird gerade nicht fingiert (Palsherm, in: Schlegel/ Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Auflage, Stand: 01.10.2023, § 151 Rn. 11).

Mit der Gleichstellung soll die ungünstige Konkurrenzsituation der behinderten Menschen am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsmarkt verbessert und damit der Arbeitsplatz sicherer gemacht oder die Vermittlungschancen erhöht werden. Zur Erreichung dieses Ziels benötigt ein gleichgestellter behinderter Mensch keinen Ausweis nach § 152 Abs. 5 S. 1 SGB IX. Dies gilt auch unter Beachtung des § 152 Abs. 2 SGB IX, der ausführt, dass der Ausweis dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen dient, die schwerbehinderten Menschen nach diesem Teil oder nach anderen Vorschriften zustehen. Eine gleichgestellte behinderte Person verfügt zum Nachweis über ihre Gleichstellung über den Bescheid der Bundesagentur für Arbeit nach § 151 Abs. 2 S. 1 SGB IX. Mit diesem Bescheid kann die gleichgestellte behinderte Person gegenüber dem Arbeitgeber und Dritten (z. B. Behörden und Gerichten) die Gleichstellung nachweisen und so ihre Privilegierung in Anspruch nehmen. Aufgrund des Gleichstellungsbescheides muss der gleichgestellte behinderte Mensch gegenüber Dritten nicht den Feststellungsbescheid, der insbesondere die berücksichtigten Behinderungen aufführt, vorlegen. Er muss gerade keine Auskunft gegenüber dem Dritten über die konkreten Behinderungen erteilen, sondern allein darüber, dass eine Gleichstellung besteht. Insoweit unterscheidet sich eine gleichgestellte behinderte Person gegenüber einer schwerbehinderten Person, die ansonsten allein über den Feststellungsbescheid über ihre Behinderungen verfügt. Damit besteht kein Anlass, dass auch gleichgestellte behinderte Personen einen Ausweis nach § 151 Abs. 5 S. 1 SGB IX erteilt bekommen.

Die Klage war nach alledem abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.


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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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