1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
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Die Kläger begehren die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) nicht als Darlehen, sondern als nicht zurückzuzahlenden Zuschuss.
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Die am … geborene Klägerin zu 1) lebt zusammen mit ihrer am …1997 geborenen Tochter, der Klägerin zu 2) und ihrem am …2000 geborenen Sohn, dem Kläger zu 3). Mit Bescheid vom 28.03.2007 bewilligte der Beklagte der Klägerin zu 1) und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen vom 01.03.2007 bis 30.09.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 589,12 EUR für März 2007 und in Höhe von monatlich 839,11 EUR ab April 2007. Diese Leistungen wurden jedoch nur als Darlehen gewährt, welches mit 2% über dem Basiszinssatz zu verzinsen sei. Der Bescheid war an die Klägerin zu 1) adressiert. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass vermutet würde, dass die Klägerin zu 1) nach § 38 SGB II die Vertretung der Bedarfsgemeinschaft übernommen habe, da sie die Leistungen beantragt habe.
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Dem Bescheid war folgende Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt:
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Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Widerspruch beim Landratsamt O, Kommunale Arbeitsförderung O, oder bei den Außenstellen erheben.
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Mit Schreiben vom 23.05.2007 legten die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten gegen den Bescheid vom 28.03.2007 Widerspruch ein. Das Vermögen der Kläger übersteige nicht die Freibeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II. Das Vermögen bestünde lediglich aus der Lebensversicherung der Klägerin zu 1), deren Rückkaufswert zum 01.03.2007 9.377,00 EUR betrage. Der Freibetrag für die Klägerin zu 1) betrage 7.050,00 EUR, für die Kläger zu 2) und 3) jeweils 3.100,00 EUR und der Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II insgesamt 2.250,00 EUR, so dass sich der Freibetrag auf insgesamt 15.500,00 EUR belaufe. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.07.2007 wegen Verfristung als unzulässig zurück. Man könne davon ausgehen, dass der Bescheid vom 28.03.2007 am 29.03.2007 mit der Post versandt wurde, so dass er nach § 39 Abs. 1 S. 1, 37 Abs. 2 SGB X am 01.04.2007 als bekannt gegeben galt. Die Widerspruchsfrist habe daher am 02.04.2007 begonnen und am 02.05.2007 geendet.
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Daraufhin erhoben die Kläger am 27.07.2007 Klage zum Sozialgericht Freiburg. Zur Begründung führten sie durch ihren Prozessbevollmächtigten aus, dass die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 28.03.2007 fehlerhaft gewesen sei und die Widerspruchsfrist daher ein Jahr betrage. Aus der Rechtsbehelfsbelehrung habe sich nicht ergeben, dass auch die Kläger zu 2) und 3) hätten Widerspruch einlegen können. Zur Begründetheit wurde weiterhin ausgeführt, dass der Beklagte die Freibeträge der Kinder nicht berücksichtigt habe, weil das Gesamtvermögen Vermögen der Klägerin zu 1) sei. Die Freibeträge seien jedoch für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu addieren.
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den Bescheid vom 28.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihnen ab 01.03.2007 laufende Leistungen nach dem SGB II nicht als Darlehen, sondern als nicht zurückzuzahlenden Zuschuss zu bewilligen.
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Hilfsweise: den Beklagten zu verpflichten, das gewährte Darlehen zinsfrei zu stellen.
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Er beruft sich weiterhin auf die Verfristung des Widerspruchs. Zum einen greife § 38 SGB II, wonach vermutet werde, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige bevollmächtigt sei, Leistungen auch für die in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen. Zum anderen sei die Klägerin zu 1) die gesetzliche Vertreterin ihrer Kinder, so dass jeder Bescheid ohnehin an die Klägerin zu richten sei.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Verfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Gerichtsakte verwiesen.
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Die Entscheidung des Gerichts konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
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Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben. Sie ist auch im übrigen zulässig und als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 SGG statthaft. Die Klage ist aber nicht begründet. Der Beklagte hat zu Recht den Widerspruch vom 23.05.2007 als verfristet zurückgewiesen.
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Ein Verwaltungsakt wird nach § 39 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) mit Bekanntgabe wirksam. Der Bescheid vom 28.03.2007 wurde vom Beklagten nach seinen Angaben am 29.03.2007 zur Post gegeben. Nach § 37 Abs. 2 S.1 SGB X gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt bei der Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (§ 37 Abs. 2 S.2 SGB X). Bei Aufgabe des Bescheides vom 28.03.2007 zur Post am 29.03.2007 gilt der Bescheid nach dieser Vorschrift am 01.04.2007 als bekannt gegeben. Dafür, dass der Bescheid den Klägern erst später zuging, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Zudem wurde der Zugang des Bescheides zu diesem Zeitpunkt von den Klägern nicht bestritten.
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Nach § 84 Abs. 1 S. 1 SGG ist der Widerspruch binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Somit begann die Widerspruchsfrist am 02.04.2007 und endete mit Ablauf des 02.05.2007 (§ 64 SGG). Der Widerspruch am 23.05.2007 erfolgte demnach nach Ablauf der Frist des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG.
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Im vorliegenden Fall gilt für die Einlegung des Widerspruchs nicht die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 S.1 SGG. Nach dieser Vorschrift ist die Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres nach Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig ist. Nach § 36 SGB X muss der durch den Verwaltungsakt beschwerte über den Rechtsbehelf und die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen, deren Sitz, die einzuhaltende Frist und die Form schriftlich zu belehren. Nach Auffassung der Kammer erfüllt die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 28.03.2007 die Anforderungen des § 36 SGB X, § 66 SGG, so dass die Widerspruchsfrist des § 84 Abs. 1 S.1 SGG gilt.
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Zwar hat das BSG in seiner Entscheidung vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 8/06 R angedeutet, dass die Rechtsbehelfsbelehrung des Ausgangsbescheides zum Ausdruck bringen muss, dass jedes einzelne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft den maßgeblichen Rechtsbehelf einlegen muss, nicht nur eine - wie auch immer geartete - Bedarfsgemeinschaft als solche. Im vorliegenden Fall konnte Widerspruch jedoch nur durch die Klägerin zu 1), zum einen für sich selbst, zum anderen als gesetzliche Vertreterin nach § 1629 Abs. 1 BGB für die minderjährigen Kläger zu 2) und 3) eingelegt werden. Die Rechtsbehelfsbelehrung bringt hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass der Widerspruch durch die Klägerin zu 1) erhoben werden muss. Es wäre unnötige Förmelei, eine Rechtsbehelfsbelehrung etwa mit die Formulierung „Gegen diesen Bescheid können Sie für sich und Sie als Vertreterin für Ihre Kinder Widerspruch einlegen“ zu verlangen. Dem Sinn der Rechtsbehelfsbelehrung, der Klägerin zu 1) hinreichend deutlich vor Augen zu führen, dass sie innerhalb eines Monats bei der Behörde Widerspruch einlegen müsse, ob für sich, oder als Vertreterin für ihre Kinder, wird durch die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 28.3.2007 genüge getan.
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Etwas anderes könnte sich für die Fälle ergeben, in denen der Adressat der Rechtsbehelfsbelehrung nicht auch der gesetzliche Vertreter der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ist, etwa bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder auch, wie im vom BSG entschiedenen Fall, bei Ehegatten. Dann müsste aus der Rechtsbehelfsbelehrung erkennbar sein, dass jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft selbst Widerspruch erheben kann. Da aber im streitigen Fall die Kläger zu 2) und 3) nicht selbst Widerspruch erheben konnten, sondern auf die Klägerin zu 1) als gesetzliche Vertreterin angewiesen waren, ist nach Auffassung der Kammer die an die Klägerin zu 1) gerichtete Rechtsbehelfsbelehrung ausreichend und nicht unrichtig.
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Die Entscheidung des Gerichts konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
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Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben. Sie ist auch im übrigen zulässig und als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 SGG statthaft. Die Klage ist aber nicht begründet. Der Beklagte hat zu Recht den Widerspruch vom 23.05.2007 als verfristet zurückgewiesen.
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Ein Verwaltungsakt wird nach § 39 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) mit Bekanntgabe wirksam. Der Bescheid vom 28.03.2007 wurde vom Beklagten nach seinen Angaben am 29.03.2007 zur Post gegeben. Nach § 37 Abs. 2 S.1 SGB X gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt bei der Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (§ 37 Abs. 2 S.2 SGB X). Bei Aufgabe des Bescheides vom 28.03.2007 zur Post am 29.03.2007 gilt der Bescheid nach dieser Vorschrift am 01.04.2007 als bekannt gegeben. Dafür, dass der Bescheid den Klägern erst später zuging, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Zudem wurde der Zugang des Bescheides zu diesem Zeitpunkt von den Klägern nicht bestritten.
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Nach § 84 Abs. 1 S. 1 SGG ist der Widerspruch binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Somit begann die Widerspruchsfrist am 02.04.2007 und endete mit Ablauf des 02.05.2007 (§ 64 SGG). Der Widerspruch am 23.05.2007 erfolgte demnach nach Ablauf der Frist des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG.
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Im vorliegenden Fall gilt für die Einlegung des Widerspruchs nicht die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 S.1 SGG. Nach dieser Vorschrift ist die Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres nach Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig ist. Nach § 36 SGB X muss der durch den Verwaltungsakt beschwerte über den Rechtsbehelf und die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen, deren Sitz, die einzuhaltende Frist und die Form schriftlich zu belehren. Nach Auffassung der Kammer erfüllt die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 28.03.2007 die Anforderungen des § 36 SGB X, § 66 SGG, so dass die Widerspruchsfrist des § 84 Abs. 1 S.1 SGG gilt.
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Zwar hat das BSG in seiner Entscheidung vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 8/06 R angedeutet, dass die Rechtsbehelfsbelehrung des Ausgangsbescheides zum Ausdruck bringen muss, dass jedes einzelne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft den maßgeblichen Rechtsbehelf einlegen muss, nicht nur eine - wie auch immer geartete - Bedarfsgemeinschaft als solche. Im vorliegenden Fall konnte Widerspruch jedoch nur durch die Klägerin zu 1), zum einen für sich selbst, zum anderen als gesetzliche Vertreterin nach § 1629 Abs. 1 BGB für die minderjährigen Kläger zu 2) und 3) eingelegt werden. Die Rechtsbehelfsbelehrung bringt hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass der Widerspruch durch die Klägerin zu 1) erhoben werden muss. Es wäre unnötige Förmelei, eine Rechtsbehelfsbelehrung etwa mit die Formulierung „Gegen diesen Bescheid können Sie für sich und Sie als Vertreterin für Ihre Kinder Widerspruch einlegen“ zu verlangen. Dem Sinn der Rechtsbehelfsbelehrung, der Klägerin zu 1) hinreichend deutlich vor Augen zu führen, dass sie innerhalb eines Monats bei der Behörde Widerspruch einlegen müsse, ob für sich, oder als Vertreterin für ihre Kinder, wird durch die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 28.3.2007 genüge getan.
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Etwas anderes könnte sich für die Fälle ergeben, in denen der Adressat der Rechtsbehelfsbelehrung nicht auch der gesetzliche Vertreter der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ist, etwa bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder auch, wie im vom BSG entschiedenen Fall, bei Ehegatten. Dann müsste aus der Rechtsbehelfsbelehrung erkennbar sein, dass jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft selbst Widerspruch erheben kann. Da aber im streitigen Fall die Kläger zu 2) und 3) nicht selbst Widerspruch erheben konnten, sondern auf die Klägerin zu 1) als gesetzliche Vertreterin angewiesen waren, ist nach Auffassung der Kammer die an die Klägerin zu 1) gerichtete Rechtsbehelfsbelehrung ausreichend und nicht unrichtig.
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