Entscheidung vom Sozialgericht Freiburg - S 22 R 79/10

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt in der Sache die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer höheren Rente.
Die am ... geborene Klägerin ist portugiesische Staatsangehörige. Sie zog ca. 1966 in die Bundesrepublik Deutschland und war nach den vorgelegten Unterlagen vom 24.10.1966 bis 31.05.1983 unterbrochen durch Kindererziehungszeiten rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Nach eigenen Angaben zog sie am 03.07.1983 nach Portugal zurück, die polizeiliche Abmeldung erfolgte zum 30.09.1983.
Am 14.05.1984 stellte die Klägerin bei der Landesversicherungsanstalt Unterfranken einen Antrag auf Beitragserstattung aus der gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 82 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG); dieser wurde am 10.12.1984 zuständigkeitshalber an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (im Folgenden BfA) abgegeben. Mit Schreiben vom 28.12.1984 erkundigte sich die Klägerin nach dem Sachstand; die BfA holte daraufhin von der Klägerin weitere Informationen zur Bearbeitung des Antrags ein.
Mit Bescheid vom 13.08.1985 gewährte die BfA der Klägerin die Beitragserstattung i.H.v. 15.882,98 DM. Der Bescheid ist bestandskräftig.
Im Jahr 2003 reiste die Klägerin erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und war bis 2008 versicherungspflichtig beschäftigt.
Mit Schreiben vom 01.10.2008 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Altersrente sowie Erwerbsminderungsrente aufgrund einer diabetesbedingten Augenerkrankung.
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 08.04.2009 gewährte die Beklagte der Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung i.H.v. 69,63 EUR monatlich unter Berücksichtigung der Pflichtbeitragszeiten vom 17.07.2003 bis 16.07.2008. Mit Schreiben vom 17.04.2009 legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Widerspruch ein. In seiner Widerspruchsbegründung vom 01.10.2009 führte der Prozessbevollmächtigte aus, dass die Beitragserstattung rechtswidrig gewesen sei, da der Antrag innerhalb der 2-Jahres-Frist gestellt worden sei. Die Klägerin sei daher so zu stellen, als wäre die Beitragserstattung nicht durchgeführt worden, und die Rente sei neu zu berechnen. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.12.2009 wies die Beklagte den Widerspruch unter Hinweis auf die Bestandskraft des Bescheides vom 13.08.1985 zurück.
Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 07.01.2010, eingegangen beim Sozialgericht Freiburg am selben Tag, hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die damalige Beitragserstattung rechtswidrig gewesen sei. Mangels Ablauf der zweijährigen Wartefrist hätte der Antrag abgelehnt werden müssen. Ferner hätte die Beklagte die Klägerin über die Änderung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum 01.01.1984 beraten müssen. Dies sei nicht geschehen. Die Klägerin habe daher auch einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch.
Die Klägerin beantragt,
10 
den Bescheid der Beklagten vom 08.04.2009 i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 07.12.2009 abzuändern;
sie so zu stellen, als seien die Beiträge nie erstattet worden und die Beklagte zu verurteilen, die Rente unter Einschluss der erstatteten Beiträge neu zu berechnen und
die Beklagte zur Nachzahlung der Rente nebst Verzinsung hieraus i.H.v. 5 % über den Basiszinssatz zu verurteilen.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Zur Begründung wird im Wesentlichen auf den Widerspruchsbescheid verwiesen. Ergänzend wird ausgeführt, dass der Bescheid vom 13.08.1985 nach Ablauf der zweijährigen Wartefrist ergangen sei.
14 
Mit Verfügung vom 23.11.2010 hat das Gericht die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
15 
Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Das Gericht konnte vorliegend gem. § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil der Rechtsstreit keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten vorher angehört wurden.
1.
17 
Die hier erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 08.04.2009 i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 07.12.2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer (höheren) Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Einbezug der Beitragszeiten vom 24.10.1966 bis 31.12.1981.
18 
Einer Einbeziehung dieser Beitragszeiten steht bereits die Bestandskraft des Beitragserstattungsbescheides vom 13.08.1985 entgegen (§ 77 SGG). Dieser ist vorliegend weder (rechtzeitig) angefochten noch aufgehoben worden. Die Beitragserstattung nach § 82 AVG führt zu einer rückwirkenden Auflösung des Versicherungsverhältnisses in seiner Gesamtheit und damit – ausgenommen einen evtl. Anspruch auf Erstattung restlicher Beiträge – zum Verlust der Rechte aus sämtlichen vor der Beitragserstattung zurückgelegten Versicherungszeiten, sofern diese nicht erst durch eine nach der Beitragserstattung erfolgte Gesetzesänderung rückwirkend zu Versicherungszeiten geworden sind (LSG Hessen, Urt. v. 21.03.1997 - L 13 An 156/96 -, zit. in Juris unter Hinweis auf BSGE 33, 177, 181 zu § 1304 RVO m.w.N.). Ausgehend davon steht einer Berücksichtigung der von der Klägerin in den Jahren 1966 bis 1981 zurückgelegten Beitragszeiten als absoluter Ausschlusstatbestand die Verfallswirkung der durch den gem. § 77 SGG in der Sache bindend gewordenen Bescheid vom 13.08.1985 erfolgte Erstattung der bis zum 31.12.1981 zur bundesdeutschen gesetzlichen Angestelltenversicherung entrichteten Beiträge entgegen. Auf die Bindungswirkung dieses Erstattungsbescheides hat sich die Beklagte im angefochtenen Widerspruchsbescheid auch berufen.
2.
19 
Offen bleiben kann, ob die Klage im Hinblick auf den Klageantrag sowie die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten in der Klageschrift vom 07.01.2010 analog § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dahingehend auszulegen ist, dass neben der Aufhebung bzw. Abänderung des Rentenbescheides vom 08.04.2009 auch die Rücknahme des Erstattungsbescheides vom 13.08.1985 Zug um Zug gegen Wiedereinzahlung der erstatteten Beiträge begehrt wird. Eine solche Klage wäre vorliegend unzulässig.
20 
Vorliegend dürfte sich die Entscheidung, ob der Beitragserstattungsbescheid vom 13.08.1985 zurückgenommen wird, nach § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) richten. Ein Beitragserstattungsbescheid, jedenfalls soweit damit der Versicherungsträger das Recht des Versicherten auf Beitragserstattung anerkannt und seinem darauf gerichteten Antrag in vollem Umfang entsprochen hat, ist trotz der mit ihm verbundenen wirtschaftlichen nachteiligen Rechtsfolgen eines Verfalls der bisher zurückgelegten Versicherungszeiten und des Ausschlusses des Rechts zur freiwilligen Weiterversicherung ein begünstigender Verwaltungsakt i.S.v. § 45 SGB X (LSG Hessen, Urt. v. 21.03.1997 - L 13 An 156/96 -, zit. in Juris m.w.N.). Aus den Verwaltungsakten ist jedoch nicht ersichtlich, dass ein solches Überprüfungsverfahren bereits erfolgt ist. Selbst wenn in dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten in der Widerspruchsbegründung vom 01.10.2009 ein solcher Antrag hineingelesen werden könnte, so hat die Beklagte ganz ersichtlich darüber noch nicht entschieden. Allein der Umstand, dass sich die Beklagte im streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid vom 07.12.2009 auf die Bestandskraft und Bindungswirkung des Beitragserstattungsbescheides vom 13.08.1985 stützt, dürfte nicht zur Annahme gereichen, dass damit über einen etwaigen Überprüfungsantrag nach § 45 SGB X entschieden wurde. Damit liegt insoweit kein Verwaltungsakt vor, der vorliegend Gegenstand einer zulässigen Anfechtungs- und Leistungsklage sein könnte.
21 
Eine solche Klage dürfte auch unbegründet sein. Das Gericht vermag bereits nicht zu erkennen, inwieweit, der Beitragserstattungsbescheid vom 13.08.1985 rechtswidrig gewesen sein soll. Gem. § 82 Abs. 1 Satz 1 AVG ist dem Versicherten auf Antrag die entrichteten Beiträge zu erstatten, wenn die Versicherungspflicht entfällt, ohne das ein Recht zur freiwilligen Versicherung besteht. Gem. § 82 Abs. 1 Satz 3 AVG kann der Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn seit dem Wegfall der Versicherungspflicht zwei Jahre verstrichen sind und inzwischen nicht erneut eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist. Unstreitig endete die Versicherungspflicht der Klägerin vor ihrer Ausreise nach Portugal am 31.05.1983. Unstreitig ist auch, dass die Klägerin am 14.05.1984 und damit innerhalb der zweijährigen Wartefrist den Beitragserstattungsantrag gestellt hat. Entgegen der Auffassung des klägerischen Prozessbevollmächtigten führt dies jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit des - nach Ablauf der zweijährigen Wartefrist ergangenen - Beitragserstattungsbescheides vom 13.05.1985. Der Wortlaut des § 82 Abs. 1 Satz 3 AVG ist so auszulegen, dass der Anspruch auf Beitragserstattung erst mit Ablauf der Wartefrist entsteht. Ein vor Ablauf der Wartefrist gestellter Antrag bleibt ohne Erfolg. Es ist für das Gericht auch unter Berücksichtigung der mit der Wartefrist verbundenen Schutzfunktion, dass der in der Rentenversicherung erworbene soziale Schutz nicht durch eine vorschnelle Entscheidung über die Beitragserstattung verlorengeht (vgl. BT-Drs. 13/4610 S. 24 zur gleichlautenden Regelung in § 210 SGB VI) nicht erkennbar, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, den Antrag der Klägerin vor Ablauf der Wartefrist abzulehnen mit der Folge, dass sie diesen nach Ablauf hätte wieder stellen können. Vielmehr ist es aus Sicht des Gerichts zur Wahrung der Schutzfunktion ausreichend, dass die Beklagte den Ablauf der Wartefrist abgewartet hat, um den positiven Bescheid zu erteilen. Die Klägerin hatte - verbunden mit der Möglichkeit, ihren Antrag auch noch drei Monate nach Zustellung des Beitragserstattungsbescheides zurückzunehmen - damit ausreichend Zeit, sich den rentenrechtlichen Folgen ihres Erstattungsverlangens bewusst zu werden.
3.
22 
Inwieweit die Beklagte nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches verpflichtet sein soll, die Klägerin so zu stellen, als sei eine Beitragserstattung nicht erfolgt, kann das Gericht nicht erkennen.
23 
Zweck des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ist es, Nachteile, die durch ein pflichtwidriges Verhalten eines Sozialleistungsträgers entstanden sind, zu beseitigen und diejenige Rechtsfolge herbeizuführen, die eingetreten wäre, wenn sich der Leistungsträger rechtmäßig verhalten hätte (vgl. Seewald, in: Kasseler Kommentar, vor §§ 38-47 SGB I Rn. 43 m.w.N.). Voraussetzung ist, dass der Sozialleistungsträger eine ihm auf Grund Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung, verletzt hat, zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht, der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden kann und die Korrektur durch den Herstellungsanspruch dem jeweiligen Gesetzeszweck nicht widerspricht (vgl. nur BSG, Urt. v. 25.01.1994, BSG SozR 3-4100 § 249e Nr 4 S 37 m.w.N. und Urt. v. 01.04.2004, BSGE 92, 267 ff.). Vorliegend kann das Gericht nicht erkennen, welche Pflichten die Beklagte verletzt haben soll. Allein dem pauschalen Hinweis des Prozessbevollmächtigten auf Rechtsänderung ab dem 01.01.1984 kann dies nicht entnommen werden. Hinsichtlich der Folgen der Beitragsrückerstattung, dem Entfallen aller Ansprüche und das Recht zur Weiterversicherung aus den erstatteten und vorher entrichteten Beiträgen zur Rentenversicherung, ist die Klägerin in ihrem Antrag vom 02.05.1984 ausdrücklich sowohl in Deutsch als auch in ihrer Muttersprache belehrt worden.
24 
Die Klage ist daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

 
16 
Das Gericht konnte vorliegend gem. § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil der Rechtsstreit keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten vorher angehört wurden.
1.
17 
Die hier erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 08.04.2009 i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 07.12.2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer (höheren) Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Einbezug der Beitragszeiten vom 24.10.1966 bis 31.12.1981.
18 
Einer Einbeziehung dieser Beitragszeiten steht bereits die Bestandskraft des Beitragserstattungsbescheides vom 13.08.1985 entgegen (§ 77 SGG). Dieser ist vorliegend weder (rechtzeitig) angefochten noch aufgehoben worden. Die Beitragserstattung nach § 82 AVG führt zu einer rückwirkenden Auflösung des Versicherungsverhältnisses in seiner Gesamtheit und damit – ausgenommen einen evtl. Anspruch auf Erstattung restlicher Beiträge – zum Verlust der Rechte aus sämtlichen vor der Beitragserstattung zurückgelegten Versicherungszeiten, sofern diese nicht erst durch eine nach der Beitragserstattung erfolgte Gesetzesänderung rückwirkend zu Versicherungszeiten geworden sind (LSG Hessen, Urt. v. 21.03.1997 - L 13 An 156/96 -, zit. in Juris unter Hinweis auf BSGE 33, 177, 181 zu § 1304 RVO m.w.N.). Ausgehend davon steht einer Berücksichtigung der von der Klägerin in den Jahren 1966 bis 1981 zurückgelegten Beitragszeiten als absoluter Ausschlusstatbestand die Verfallswirkung der durch den gem. § 77 SGG in der Sache bindend gewordenen Bescheid vom 13.08.1985 erfolgte Erstattung der bis zum 31.12.1981 zur bundesdeutschen gesetzlichen Angestelltenversicherung entrichteten Beiträge entgegen. Auf die Bindungswirkung dieses Erstattungsbescheides hat sich die Beklagte im angefochtenen Widerspruchsbescheid auch berufen.
2.
19 
Offen bleiben kann, ob die Klage im Hinblick auf den Klageantrag sowie die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten in der Klageschrift vom 07.01.2010 analog § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dahingehend auszulegen ist, dass neben der Aufhebung bzw. Abänderung des Rentenbescheides vom 08.04.2009 auch die Rücknahme des Erstattungsbescheides vom 13.08.1985 Zug um Zug gegen Wiedereinzahlung der erstatteten Beiträge begehrt wird. Eine solche Klage wäre vorliegend unzulässig.
20 
Vorliegend dürfte sich die Entscheidung, ob der Beitragserstattungsbescheid vom 13.08.1985 zurückgenommen wird, nach § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) richten. Ein Beitragserstattungsbescheid, jedenfalls soweit damit der Versicherungsträger das Recht des Versicherten auf Beitragserstattung anerkannt und seinem darauf gerichteten Antrag in vollem Umfang entsprochen hat, ist trotz der mit ihm verbundenen wirtschaftlichen nachteiligen Rechtsfolgen eines Verfalls der bisher zurückgelegten Versicherungszeiten und des Ausschlusses des Rechts zur freiwilligen Weiterversicherung ein begünstigender Verwaltungsakt i.S.v. § 45 SGB X (LSG Hessen, Urt. v. 21.03.1997 - L 13 An 156/96 -, zit. in Juris m.w.N.). Aus den Verwaltungsakten ist jedoch nicht ersichtlich, dass ein solches Überprüfungsverfahren bereits erfolgt ist. Selbst wenn in dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten in der Widerspruchsbegründung vom 01.10.2009 ein solcher Antrag hineingelesen werden könnte, so hat die Beklagte ganz ersichtlich darüber noch nicht entschieden. Allein der Umstand, dass sich die Beklagte im streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid vom 07.12.2009 auf die Bestandskraft und Bindungswirkung des Beitragserstattungsbescheides vom 13.08.1985 stützt, dürfte nicht zur Annahme gereichen, dass damit über einen etwaigen Überprüfungsantrag nach § 45 SGB X entschieden wurde. Damit liegt insoweit kein Verwaltungsakt vor, der vorliegend Gegenstand einer zulässigen Anfechtungs- und Leistungsklage sein könnte.
21 
Eine solche Klage dürfte auch unbegründet sein. Das Gericht vermag bereits nicht zu erkennen, inwieweit, der Beitragserstattungsbescheid vom 13.08.1985 rechtswidrig gewesen sein soll. Gem. § 82 Abs. 1 Satz 1 AVG ist dem Versicherten auf Antrag die entrichteten Beiträge zu erstatten, wenn die Versicherungspflicht entfällt, ohne das ein Recht zur freiwilligen Versicherung besteht. Gem. § 82 Abs. 1 Satz 3 AVG kann der Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn seit dem Wegfall der Versicherungspflicht zwei Jahre verstrichen sind und inzwischen nicht erneut eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist. Unstreitig endete die Versicherungspflicht der Klägerin vor ihrer Ausreise nach Portugal am 31.05.1983. Unstreitig ist auch, dass die Klägerin am 14.05.1984 und damit innerhalb der zweijährigen Wartefrist den Beitragserstattungsantrag gestellt hat. Entgegen der Auffassung des klägerischen Prozessbevollmächtigten führt dies jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit des - nach Ablauf der zweijährigen Wartefrist ergangenen - Beitragserstattungsbescheides vom 13.05.1985. Der Wortlaut des § 82 Abs. 1 Satz 3 AVG ist so auszulegen, dass der Anspruch auf Beitragserstattung erst mit Ablauf der Wartefrist entsteht. Ein vor Ablauf der Wartefrist gestellter Antrag bleibt ohne Erfolg. Es ist für das Gericht auch unter Berücksichtigung der mit der Wartefrist verbundenen Schutzfunktion, dass der in der Rentenversicherung erworbene soziale Schutz nicht durch eine vorschnelle Entscheidung über die Beitragserstattung verlorengeht (vgl. BT-Drs. 13/4610 S. 24 zur gleichlautenden Regelung in § 210 SGB VI) nicht erkennbar, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, den Antrag der Klägerin vor Ablauf der Wartefrist abzulehnen mit der Folge, dass sie diesen nach Ablauf hätte wieder stellen können. Vielmehr ist es aus Sicht des Gerichts zur Wahrung der Schutzfunktion ausreichend, dass die Beklagte den Ablauf der Wartefrist abgewartet hat, um den positiven Bescheid zu erteilen. Die Klägerin hatte - verbunden mit der Möglichkeit, ihren Antrag auch noch drei Monate nach Zustellung des Beitragserstattungsbescheides zurückzunehmen - damit ausreichend Zeit, sich den rentenrechtlichen Folgen ihres Erstattungsverlangens bewusst zu werden.
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22 
Inwieweit die Beklagte nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches verpflichtet sein soll, die Klägerin so zu stellen, als sei eine Beitragserstattung nicht erfolgt, kann das Gericht nicht erkennen.
23 
Zweck des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ist es, Nachteile, die durch ein pflichtwidriges Verhalten eines Sozialleistungsträgers entstanden sind, zu beseitigen und diejenige Rechtsfolge herbeizuführen, die eingetreten wäre, wenn sich der Leistungsträger rechtmäßig verhalten hätte (vgl. Seewald, in: Kasseler Kommentar, vor §§ 38-47 SGB I Rn. 43 m.w.N.). Voraussetzung ist, dass der Sozialleistungsträger eine ihm auf Grund Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung, verletzt hat, zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht, der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden kann und die Korrektur durch den Herstellungsanspruch dem jeweiligen Gesetzeszweck nicht widerspricht (vgl. nur BSG, Urt. v. 25.01.1994, BSG SozR 3-4100 § 249e Nr 4 S 37 m.w.N. und Urt. v. 01.04.2004, BSGE 92, 267 ff.). Vorliegend kann das Gericht nicht erkennen, welche Pflichten die Beklagte verletzt haben soll. Allein dem pauschalen Hinweis des Prozessbevollmächtigten auf Rechtsänderung ab dem 01.01.1984 kann dies nicht entnommen werden. Hinsichtlich der Folgen der Beitragsrückerstattung, dem Entfallen aller Ansprüche und das Recht zur Weiterversicherung aus den erstatteten und vorher entrichteten Beiträgen zur Rentenversicherung, ist die Klägerin in ihrem Antrag vom 02.05.1984 ausdrücklich sowohl in Deutsch als auch in ihrer Muttersprache belehrt worden.
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Die Klage ist daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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