Urteil vom Sozialgericht Gelsenkirchen - S 17 KR 139/01

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 13.02.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2001 verurteilt, das der Klägerin für die Zeit vom 05.08.1997 bis zum 17.08.1997 und vom 24.03.1998 bis zum 07.06.1999 gezahlte Krankengeld unter Berücksichtigung erhaltener Einmalzahlungen nach Maßgabe der §§ 47, 47 a SGB V in der Fassung des Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetzes vom 28.12.2000 (BGBl. I, 1971) neu zu berechnen und der Klägerin die sich hieraus ergebene Differenz nachzuzahlen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz wird zugelassen.


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