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SG § 47 Zuständigkeit, Anhörungspflicht und Fristen bei der Entlassung

Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre.

(2) Der Berufssoldat ist vor der Entscheidung über seine Entlassung zu hören.

(3) Die Entlassung muss in den Fällen des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 innerhalb einer Frist von sechs Monaten verfügt werden, nachdem das Bundesministerium der Verteidigung oder die Stelle, der die Ausübung der Befugnis zur Entlassung übertragen worden ist, von dem Entlassungsgrund Kenntnis erhalten hat.

(4) Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 bei Dienstunfähigkeit wenigstens drei Monate vor dem Entlassungstag und in den Fällen des § 46 Abs. 8 wenigstens sechs Wochen vor dem Entlassungstag zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden.

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Zitiert von

Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 B 31/22
5. August 2022
12 B 31/22 5. August 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 1 K 3898/18
27. Juni 2019
1 K 3898/18 27. Juni 2019
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 B 28/18
24. April 2018
12 B 28/18 24. April 2018
Urteil vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - 5 K 1899/17
19. Juli 2017
5 K 1899/17 19. Juli 2017
Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (6. Kammer) - 6 A 2085/16 HGW
13. April 2017
6 A 2085/16 HGW 13. April 2017
Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 5 K 3074/13
21. August 2014
5 K 3074/13 21. August 2014
Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (1. Kammer) - 1 K 537/08.TR
30. Oktober 2008
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