Beschluss vom Sozialgericht Halle (11. Kammer) - S 11 SF 113/13

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die nach § 56 Abs. 1 RVG zulässige Erinnerung ist nicht begründet.

2

Nach § 45 Abs. 1 RVG erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung aus der Landeskasse. Die Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten bemisst sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen – wie im vorliegenden Fall – das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren (§ 3 Abs. 1 Satz 1 RVG). Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RVG, hier in der bis 31. Juli 2013 geltenden Fassung, siehe § 60 Abs. 1 RVG in der ab 1. August 2013 geltenden Fassung).

3

Bei der Festsetzung der hier allein streitigen Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG geht das Gericht von folgenden Überlegungen aus: Die Mittelgebühr ist in der Regel angemessen, wenn der Termin mehr als eine halbe Stunde gedauert hat. Zugrunde gelegt wird dabei, dass ein durchschnittlicher Termin bei den Sozialgerichten diese Länge hat. Bei kürzeren Terminen findet ein Abschlag von der Mittelgebühr statt (21-30 Minuten ¾ der Mittelgebühr, 11-20 Minuten ½ Mittelgebühr, 0-10 Minuten ¼ Mittelgebühr), bei längeren erfolgt eine Erhöhung. Von dieser "statischen" Lösung ist dann abzuweichen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine besondere Schwierigkeit oder andere Umstände in dem Termin schließen lassen, die eine andere Bemessung rechtfertigen. Die Terminsgebühr entsteht mit dem Aufruf der Sache, soweit der Rechtsanwalt zu diesem Zeitpunkt vertretungsbereit anwesend ist und ist nach den Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG zu vergüten. Bereits aus systematischen Erwägungen können daher vor dem Aufruf der Sache liegende Wartezeiten nicht zur Bemessung der Terminsgebühr herangezogen werden (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 08. Januar 2014 – L 8 AS 585/12 B KO –, juris, mit weiteren Nachweisen).

4

Der Termin am 21. Juni 2012 dauerte 4 Minuten. Anhaltspunkte für terminserschwerende Umstände liegen nicht vor. Eine 1/4 Mittelgebühr ist daher angemessen. Die geltend gemachte Gebühr liegt oberhalb des einzuräumenden 20%-Toleranzrahmens (z. B. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R, dokumentiert in juris, 2. Orientierungssatz) und ist daher unbillig.

5

Für das Erinnerungsverfahren entstehen keine Gerichtskosten. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).


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