Urteil vom Sozialgericht Halle (33. Kammer) - S 33 U 78/14

Tenor

Die Bescheide der Beklagten vom 30. Dezember 2013 für die Jahre 2009, 2010, 2011 und 2012 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2014 werden aufgehoben.

Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten sich über die Versicherteneigenschaft des Klägers.

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Der Kläger ist Mitglied des Vorstandes der ... Aktiengesellschaft (AG) mit Sitz in ... Unter dem 5. April 2011 schloss er mit der ... AG für die Dauer seiner Vorstandsmitgliedschaft einen Dienstvertrag zur Führung der Geschäfte des Vorstandes gemeinsam mit den weiteren Vorstandsmitgliedern, insbesondere im Aufgabenbereich "Operative Leitung und Repräsentation nach Außen". Als Vergütung war ein Bruttogehalt in Höhe von 4.000 EUR monatlich vereinbart.

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Mit den zwei Bescheiden vom 30. Dezember 2013 veranlagte die Beklagte den Kläger ab dem 1. Januar 2008 nach der Gefahrtarifstelle 15 mit der Gefahrklasse 5,90 bzw. ab dem 1. Januar 2013 mit der Gefahrklasse 6,07. Mit den weiteren fünf Bescheiden vom 30. Dezember 2013 setzte sie die Beiträge für die Jahre 2008 bis 2012 gegenüber dem Kläger in Höhe von insgesamt 1.201,48 EUR fest. Hiergegen erhob der Kläger am 20. Januar 2014 Widerspruch und beantragte am 25. April 2014 vor dem Sozialgericht Halle unter dem Aktenzeichen S 33 U 55/14 ER erfolglos die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2014 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch des Klägers gegen die Bescheide zurück.

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Mit der am 10. Juni 2014 vor dem Sozialgericht Halle erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Auffassung, er unterliege unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Gesetzgeber habe Typisierungen zwischen Beschäftigten, Unternehmern/selbständig Tätigen sowie Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig seien, vorgenommen.

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§ 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII sehe eine Pflichtversicherung für Personen vor, die schutzbedürftig seien. Daher seien nach § 4 Abs. 3 SGB VII bestimmte Berufstätigkeiten von der Pflichtversicherung ausgenommen, weil es an einer Schutzbedürftigkeit der Personengruppen fehle. Als Vorstandsmitglied einer AG sei er ebenso wenig schutzbedürftig. Während der Gesetzgeber nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 c SGB VII Personen, die in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig seien, in die Pflichtversicherung einbezogen habe, fehle es an einer entsprechenden Regelung im Gesundheitswesen bzw. der Wohlfahrtspflege. Für die übrigen Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig seien, sei vielmehr die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VII vorgesehen. Hiervon habe er jedoch keinen Gebrauch gemacht.

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Der Kläger beantragt,

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die Bescheide der Beklagten vom 30. Dezember 2013 für die Jahre 2009, 2010, 2011 und 2012 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2014 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Auffassung, Vorstandsmitglieder von AGen seien in der Unfallversicherung als unternehmerähnlich Tätige anzusehen. Unternehmerähnliche Tätigkeiten in einem Unternehmen des Gesundheitswesen oder der Wohlfahrtspflege seien als selbständige Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII pflichtversichert. Der Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung gehe diese Pflichtversicherung vor. Insbesondere seien die Begriffe "soziale Schutzbedürftigkeit" und "Versicherungsbedürftigkeit" keine Merkmale des § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII. Zum einen seien solche Merkmale vom Versicherungsträger abstrakt nicht überprüfbar und daher untauglich. Auch wenn bei einem Vorstandsmitglied einer AG gemessen am Durchschnitt eher ein geringeres Versicherungsrisiko und möglicherweise eine geringe Versicherungsbedürftigkeit bestünden, könne man aber nicht davon ausgehen, dass ein Vorstandsmitglied nie versicherungsbedürftig sein könne. Auch ein Einzelunternehmer, wie z.B. ein Physiotherapeut, könne sehr viel Einkommen erzielen und sei pflichtversichert, auch wenn er sich nur sporadisch in der Praxis sehen lasse. Zum anderen komme es auf ein besonderes Risiko, auf einen besonderen Umfang der Tätigkeit oder eine besondere Versicherungsbedürftigkeit nach der bisherigen Rechtsprechung zur Versicherungspflicht nicht an. Ausnahmen vom Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII habe der Gesetzgeber ausdrücklich in § 4 Abs. 3 SGB VII getroffen. Diese Aufzählung sei erschöpfend und nicht analogiefähig. Unternehmerähnlich selbständig Tätige in Kapitalgesellschaften seien hierin nicht genannt.

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Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung der Kammer. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet. Die Veranlagungsbescheide der Beklagten vom 30. Dezember 2013 sowie die Beitragsbescheide vom 30. Dezember 2013 für die Jahre 2009, 2010, 2011 und 2012 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2014 sind rechtswidrig und beschweren den Kläger im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Beklagte verlangt zu Unrecht von dem Kläger Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung.

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Der Kläger ist kein Beschäftigter im § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) bzw. Wie-Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VII. Insoweit fehlt es bei dem Kläger als Vorstandsmitglied an der notwendigen abhängigen Beschäftigung (siehe Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 14. Dezember 1999 – B 2 U 38/98 R – juris, RdNr. 22 ff.). Der mit der AG unter dem 5. April 2011 geschlossene Dienstvertrag bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger neben seiner Organstellung als Vorstandsmitglied auch einer abhängigen Beschäftigung bei der AG nachgeht. Vielmehr sind die vertraglichen Bedingungen auf die Organstellung des Klägers als Vorstandsmitglied ausgerichtet (z. B. § 2 Abs. 1 Laufzeit und § 2 Abs. 2 Beendigung, § 3 Abs. 4 Abhängigkeit der Bezüge von der Lage der Gesellschaft). Aufgrund der hiernach fehlenden Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 2 Abs. 2 SGB VII ist vorliegend nicht die ... AG gemäß § 150 Abs. 1 S. 1 SGB VII für den Kläger beitragspflichtig.

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Der Kläger ist auch nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII pflichtversichert. Danach sind in der gesetzlichen Unfallversicherung kraft Gesetzes versichert Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind. Die AG ist ein Unternehmen, welches in der ambulanten Pflege tätig ist und damit zu den versicherten Unternehmen im Gesundheitswesen bzw. in der Wohlfahrtspflege gehört. Als Mitglied des Vorstandes der AG übt der Kläger weder eine unentgeltliche noch eine ehrenamtliche Tätigkeit aus. Er kann daher lediglich als selbständig tätige Person im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII pflichtversichert sein.

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Der Kläger ist als Mitglied des Vorstandes eines Unternehmens, welches im Gesundheitswesen bzw. in der Wohlfahrtspflege Leistungen erbringt, nicht "selbständig tätig" im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII ist. Eine "selbständige Tätigkeit" ist in Abgrenzung zur "unentgeltlichen Tätigkeit" eine berufliche Tätigkeit zu Erwerbszwecken als Unternehmer im Sinne des § 136 Abs. 3 SGB VII (Ricke in Kasseler Kommentar, Stand Juni 2015, § 2 SGB VII RdNr. 41). Nach § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII ist Unternehmer derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. In diesem Sinne ist der Kläger jedoch kein Unternehmer, weil ihm das Ergebnis der AG nicht unmittelbar zu Gute kommt bzw. zum Nachteil gereicht. Das Unternehmerrisiko besteht für ihn im Wesentlichen bei der Herabsetzung der Gesamtbezüge (Gehalt, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art). Eine Herabsetzung der Gesamtbezüge erfolgt nach § 87 Abs. 2 AktG jedoch nicht automatisch bei einer Verschlechterung der Verhältnisse des Unternehmens, sondern kann von dem Aufsichtsrat nur dann vorgenommen werden, wenn die Weitergewährung der Gesamtbezüge eine schwere Unbilligkeit für die Gesellschaft bedeuten würde. Im Falle einer Verbesserung der Unternehmensverhältnisse erfolgt dementsprechend auch keine automatische Erhöhung der Gesamtbezüge. Da der Kläger als Mitglied des Vorstandes einer AG kein Unternehmer ist, ist er nicht im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII "selbständig tätig".

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Allerdings hat ein Vorstandsmitglied – anders als ein Beschäftigter – wesentlichen Einfluss auf die ihn bindenden organisatorischen und funktionalen Regeln der Gesellschaft und damit auch wesentlichen Einfluss auf das Unternehmen selbst (siehe BSG, Urteil vom 14. Dezember 1999 – B 2 U 38/98 R – juris RdNr. 23). Ein Vorstandsmitglied einer AG ist deshalb wie ein Unternehmer selbständig tätig (BSG, Urteil vom 14. Dezember 1999 – B 2 U 38/98 R – juris RdNr. 27). Dies trifft auch für den Kläger als Vorstandsmitglied der AG zu.

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Der Kläger fällt als wie ein Unternehmer selbständig Tätiger jedoch nicht unter den Versicherungsschutz des § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII. Unter Aufgabe der noch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren S 33 U 55/14 ER vertretenen Auffassung geht die Kammer nunmehr davon aus, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII restriktiv anzuwenden ist. § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII stellt dem Wortlaut nach die selbständig Tätigen unter den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Wie Unternehmer selbständig Tätige sind aber gerade nicht selbständig tätig und gehören daher dem Wortlaut der Vorschrift nach nicht zu dem Kreis der Pflichtversicherten.

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Unter Berücksichtigung der Systematik des § 2 SGB VII wird deutlich, dass wie Unternehmer selbständig Tätige den selbständig Tätigen nicht ohne ausdrückliche Regelung gleichgestellt sind. So werden auch die Wie-Beschäftigten nicht den Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII zugeordnet und damit der Versicherungspflicht unterworfen. Vielmehr ist in § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII ausdrücklich die Versicherungspflicht der Wie-Beschäftigten geregelt. Dies legt nahe, dass auch die wie Unternehmer selbständig Tätigen nicht den Pflichtversicherten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII zuzuordnen sind.

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Auch der Vergleich des § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII mit der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII zeigt, dass offensichtlich auch der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass die Personen, die in Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie ein Unternehmer selbständig tätig sind, nicht ohne ausdrückliche Regelung zum Kreis der Pflichtversicherten gehören. Beide Vorschriften entsprechen im Wesentlichen dem zuvor geltenden Recht des § 539 Abs. 1 Nr. 5 bzw. Nr. 7 Reichsversicherungsordnung (RVO) (siehe Bundestags-Drucksache 13/2204 S. 74 f.). Bis zum 31. Dezember 1991 waren nach § 539 Abs. 1 Nr. 5 RVO Unternehmer, solange und soweit sie als solche Mitglieder einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind, ihre mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten und die in Unternehmen zum Schutze und zur Förderung der Landwirtschaft einschließlich der landwirtschaftlichen Selbstverwaltung und ihrer Verbände Tätigen und nach § 539 Abs. 1 Nr. 7 RVO die im Gesundheits- oder Veterinärwesen oder in der Wohlfahrtspflege Tätigen pflichtversichert. Damit waren sowohl in der Landwirtschaft als auch im Gesundheitswesen und der Wohlfahrtspflege "selbständig Tätige" pflichtversichert. Mit Artikel 8 Nr. 1 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz – RÜG – BGBl. I 1991, 1687) hat der Gesetzgeber die Pflichtversicherung in der Landwirtschaft auf Personen, die in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie ein Unternehmer selbständig tätig sind, erweitert. Dabei hat es sich nach der Gesetzgebegründung nicht nur um eine klarstellende Regelung gehandelt. Vielmehr sollte dieser Personenkreis in die Pflichtversicherung einbezogen werden (Bundestags-Drucksache 12/405 S. 152). Offensichtlich war der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass dieser Personenkreis bisher nicht der Pflichtversicherung unterfiel. Es wäre daher zu erwarten gewesen, hätte der Gesetzgeber die Personen, die wie Unternehmer im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege selbständig tätig sind, in die Pflichtversicherung einbeziehen wollen, eine entsprechende Regelung in § 539 Abs. 1 Nr. 7 RVO getroffen hätte. Das ist jedoch nicht der Fall.

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Schließlich weist auch die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII darauf hin, dass Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind, ohne entgegenstehende ausdrückliche gesetzliche Regelung generell versicherungsfrei sein sollen (siehe BSG, Urteil vom 14. Dezember 1999, a.a.O. RdNr. 27). Denn nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII können sich diese Personen auf Antrag freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung versichern.

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Da Vorstandsmitglieder einer AG nicht zu dem versicherten Personenkreis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII gehören, kommt es nicht entscheidend darauf an, dass der Gesetzgeber diese Personen nicht nach § 4 Abs. 3 SGB VII aus der Pflichtversicherung herausgenommen hat.

23

Eine Versicherung kraft Satzung im Sinne des § 3 SGB VII besteht für den Kläger nicht. Der Kläger hat sich auch nicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII bei der Beklagten freiwillig versichert.

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Nach alledem ist der Kläger nicht nach § 150 Abs. 1 Satz 2 SGB VII gegenüber der Beklagten als zuständiger Berufsgenossenschaft beitragspflichtig.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Kläger gilt als Versicherter im Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 1 SGG und damit als kostenprivilegiert. Dies sind Personen, die u.a. in ihrer Eigenschaft als Versicherte an dem Verfahren beteiligt sind. Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger. Versicherte sind Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder freiwilligen Beitritts versichert in einem Zweig der Sozialversicherung sind. Zu den Versicherten kraft Gesetzes gehören in der gesetzlichen Unfallversicherung die in § 2 SGB VII aufgeführten Personen. Sind diese Personen an Streitigkeiten in dieser jeweiligen Eigenschaft Beteiligte des Verfahrens, ist das Verfahren für sie gerichtskostenfrei. In diesem Sinne ist auch eine Person, die wie ein selbständiger Unternehmer als Versicherter von der Berufsgenossenschaft in Anspruch genommen wird, als Versicherter anzusehen. Eine Differenzierung zwischen leistungsrechtlichen und beitragsrechtlichen Angelegenheiten des Versicherten hat der Gesetzgeber nicht getroffen (siehe LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. April 2014 – L 6 U 69/11 – juris; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. April 2011 – L 6 U 99/10 B – juris).


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