AktG § 87 Grundsätze für die Bezüge der Vorstandsmitglieder

Aktiengesetz

(1) Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds (Gehalt, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen, anreizorientierte Vergütungszusagen wie zum Beispiel Aktienbezugsrechte und Nebenleistungen jeder Art) dafür zu sorgen, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft stehen und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen. Die Vergütungsstruktur ist bei börsennotierten Gesellschaften auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung auszurichten. Variable Vergütungsbestandteile sollen daher eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben; für außerordentliche Entwicklungen soll der Aufsichtsrat eine Begrenzungsmöglichkeit vereinbaren. Satz 1 gilt sinngemäß für Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art.

(2) Verschlechtert sich die Lage der Gesellschaft nach der Festsetzung so, dass die Weitergewährung der Bezüge nach Absatz 1 unbillig für die Gesellschaft wäre, so soll der Aufsichtsrat oder im Falle des § 85 Absatz 3 das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats die Bezüge auf die angemessene Höhe herabsetzen. Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art können nur in den ersten drei Jahren nach Ausscheiden aus der Gesellschaft nach Satz 1 herabgesetzt werden. Durch eine Herabsetzung wird der Anstellungsvertrag im übrigen nicht berührt. Das Vorstandsmitglied kann jedoch seinen Anstellungsvertrag für den Schluß des nächsten Kalendervierteljahrs mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen kündigen.

(3) Wird über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und kündigt der Insolvenzverwalter den Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds, so kann es Ersatz für den Schaden, der ihm durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entsteht, nur für zwei Jahre seit dem Ablauf des Dienstverhältnisses verlangen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZR 359/16
20. März 2018
II ZR 359/16 20. März 2018
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 20 W 8/16
24. Februar 2017
20 W 8/16 24. Februar 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (Vereinigte Große Senate) - VGS 1/16
16. September 2016
VGS 1/16 16. September 2016
Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZR 296/14
27. Oktober 2015
II ZR 296/14 27. Oktober 2015
Urteil vom Landgericht Essen - 42 O 4/14
8. Juli 2015
42 O 4/14 8. Juli 2015
Urteil vom Sozialgericht Halle (33. Kammer) - S 33 U 78/14
18. Juni 2015
S 33 U 78/14 18. Juni 2015
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 20 U 3/13
1. Oktober 2014
20 U 3/13 1. Oktober 2014
Urteil vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat) - 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08
11. Juli 2012
1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08 11. Juli 2012
Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvR 2559/08, 2 BvR 105/09, 2 BvR 491/09
23. Juni 2010
2 BvR 2559/08, 2 BvR 105/09, 2 BvR 491/09 23. Juni 2010
Urteil vom Landgericht Stuttgart - 31 O 56/09 KfH
28. Mai 2010
31 O 56/09 KfH 28. Mai 2010