Urteil vom Sozialgericht Halle (13. Kammer) - S 13 SO 226/12

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger seine Aufwendung für ..., geboren ... 1964, für ambulant betreutes Wohnen ab 01.02.2011 in momentaner Höhe (Stand 31.01.2016) von 27.182,80 EUR zu erstatten.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Sozialhilfeleistungen, die er in der Zeit ab 01.02.2011 (in momentaner Höhe von 27.128,80 EUR) für die Leistungsberechtigte ... aufgewendet hat.

2

Die am 16.05.1964 geborene Leistungsberechtigte hielt sich wie folgt auf:

3

• 17.09.2008 bis 10.12.2008 Fachklinikum
• 03.08.2009 bis 03.09.2009 Fachklinikum
• 01.01.2009 bis 02.09.2009 S mit Aufenthalten im Krankenhaus und Frauenhaus
• 03.09.2009 bis 13.09.2010 W
• 21.09.2010 bis 06.11.2010 Meldung im Frauenhaus
• danach tatsächlicher Aufenthalt bei ihrem Lebensgefährten Herrn S ...

4

Mit Schreiben vom 28.10.2010 stellte die Leistungsberechtigte einen Antrag auf Hilfe-gewährung für betreutes Wohnen gemäß §§ 53, 54 SGB XII bei der Beklagten. Diese leitete den Antrag gemäß § 14 Abs. 1 SGB IX an die herangezogene Gebietskörperschaft, dem ...kreis ..., weiter. Unter dem 24.11.2010 lehnte die herangezogene Gebietskörperschaft den Antrag wegen fehlender Zuständigkeit ab. Der Selbsthilfeverein " ..." e.V. legte mit Kenntnisnahme der Leistungsberechtigten Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.02.2011 wurde der Bescheid vom 24.11.2010 aufgehoben und ambulante Eingliederungshilfe ab dem 01.02.2011 gewährt.

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Mit Schreiben vom 13.04.2011 meldete die herangezogene Gebietskörperschaft den Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten an. Aufgrund der Weiterleitung des Antrages nach § 14 Abs. 1 SGB IX habe sich die Leistungspflicht des Klägers als zweitangegangener Leistungsträger kraft Gesetzes ergeben. Gemäß beigefügten Auszug aus dem Einwohnermelderegister war die Leistungsberechtigte vom 21.09.2010 bis 06.11.2010 unter der Anschrift des Frauenhauses in der ...straße ..., gemeldet. Sie habe dort gemäß § 30 SGB I ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Die Leistungsberechtigte sei mit ihrem Partner nach gegangen und hielt sich dort zukunftsoffen auf. Es sei zu vermuten, dass die Absicht bestand, in mit dem neuen Partner zu verbleiben. Dies ergebe sich auch aus dem nach dem Frauenhausaufenthalt erfolgten Umzug in das ambulant betreute Wohnen in ... Gemäß § 98 Abs. 1 SGB XII sei der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigte tatsächlich aufhalte. Der Aufenthalt im Frauenhaus führte dazu, dass in ... ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt begründet wurde, der die örtliche Zuständigkeit ändere. Die Stadt ... sei für die Gewährung des ambulant betreuten Wohnens zuständig.

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Die Beklagte lehnte unter dem 31.05.2011 den Erstattungsanspruch ab. Nach Verlassen der stationären Einrichtung durch die Leistungsberechtigte habe sie tatsächlich das Frauenhaus in aufgesucht und hielt sich dort kurze Zeit auf. Einen gewöhnlichen Aufenthalt habe sie dort nicht begründet. Denn sie habe bereits mit Einzug und Aufenthalt im Frauenhaus einen erkennbaren Hilfebedarf gehabt. Laut Einwohnermelderegister sei sie vom 21.09.2010 bis 06.11.2010 im Frauenhaus ..., ...straße ... gemeldet worden, tatsächlich habe sie sich jedoch bereits ab 18.10.2010 in der Wohnung eines im ambulant betreuten Wohnen befindlichen Mannes aufgehalten. Nach ihrer Auffassung habe sich lediglich die Hilfeart geändert, da inzwischen bekannt geworden sei, dass es sich um eine wesentlich seelisch behinderte Frau handele und der Hilfebedarf nicht nur vorübergehend aufgrund sozialer Schwierigkeiten iSv §§ 67 ff SGB XII bestehe. Dies begründe die örtliche Zuständigkeit des Klägers nach § 98 Abs. 5 SGB XII. Der Antrag auf Kostenerstattung nach § 102 SGB XII werde abgelehnt.

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Am 21.11.2012 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Halle erhoben und die Erstattung seiner Aufwendungen für die Leistungsberechtigte ab dem 01.02.2011 geltend gemacht. Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I habe jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhalte, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweile. Die Leistungsberechtigte hielt sich seit dem 03.09.2009 in der ... gGmbh in ... auf. Dort erlitt sie einen Trinkrückfall, so dass sie am 11.09.2010 stationär zur Entgiftung im ... Klinikum in ... aufgenommen wurde. Sie habe den Krankenhausaufenthalt am 13.09.2010 abgebrochen und sei gemeinsam mit ihrem Bekannten nach ... gefahren, um mit ihm zusammen zu sein. Die Leistungsberechtigte hatte nicht die Absicht, nach ... zurückzukehren. Vielmehr beabsichtigte sie, in ... bei ihrem Bekannten zukunftsoffen zu bleiben. Die Leistungsberechtigte begründete daher nicht erst in der Wohnung bei ihrem Bekannten, sondern bereits im Frauenhaus in ... einen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Die Leistungsberechtigte habe ihren Lebensmittelpunkt seit 2010 in ... Als Beweis der Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes legte der Kläger die Kopie eines Schreibens der Leistungsberechtigte vom 13.10.2013 vor. Die Beklagte hätte daher den Antrag auf ambulante Eingliederungshilfe nicht an den Kläger weiterleiten dürfen, sondern hätte vielmehr über den Antrag entscheiden müssen. Leistungen des ambulant betreuten Wohnens seien aufgrund der Weiterleitung durch die Beklagte ab dem 01.02.2011 als notwendige Leistungen anerkannt worden. Da die Leistungsberechtigte vor Inanspruchnahme des notwendigen Bedarfes ab dem 01.02.2011 ihren gewöhnlichen Aufenthalt bereits in ... hatte und sich auch tatsächlich dort aufhielt, sei die Zuständigkeit der Beklagten gegeben. Der Kläger habe daher einen Erstattungsanspruch gemäß § 14 Abs. 4 SGB IX iVm § 102 SGB X unter Berücksichtigung des § 98 Abs. 5 SGB XII gegenüber der Beklagten für ihre Aufwendungen ab dem 01.02.2011 bis auf weiteres.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger seine Aufwendungen für Frau ..., geboren ... 1964, für ambulant betreutes Wohnen ab 01.02.2011, in momentaner Höhe (Stand: 31.01.2016) von 27.128,80 EUR zu erstatten.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat geltend gemacht, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Erstattungspflicht nicht vorliegen. Vielmehr begründe sich die weitere örtliche Zuständigkeit des Klägers gemäß § 98 Abs. 5 SGB XII. Danach sei der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in die genannte Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. In dem Zeitraum vom 21.09.2010 bis 18.10.2010 könne schwerlich ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des Gesetzes begründet worden sein. Es gebe überhaupt keinen Rechtsgrundsatz dahingehend, dass mit der Begründung eines gegebenenfalls kurzfristigen Aufenthaltes in einem Frauenhaus dann auch der gewöhnliche Aufenthalt im Sinne des Gesetzes begründet werde. Klar sein dürfte, dass der Aufenthalt in einem Frauenhaus regelmäßig nur vorübergehenden Charakter habe. Am 21.09.2010 sei die Leistungsberechtigte im Frauenhaus in ... angemeldet worden, wo sie auch bis 06.11.2010 gemeldet gewesen sei. Es liegen aber tatsächlich Erkenntnisse dahingehend vor, dass sie bereits ab dem 18.10.2010 bei ihrem Bekannten aufhältig gewesen sei. Die Behauptung, die Leistungsberechtigte habe nicht die Absicht gehabt, nach ... zurückzukehren, sei bereits bestritten, ebenso wie die durch nichts untersetzte Behauptung, sie habe "zukunftsoffen" beabsichtigt, bei ihrem Bekannten in ... zu bleiben. Zu den hier maßgeblichen Zeitpunkten sei kein gewöhnlicher Aufenthalt der Leistungsberechtigten in ... begründet worden und daher sei die Klage abzuweisen.

13

In der mündlichen Verhandlung hat das Sozialgericht Frau ... als Zeugin geladen und vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

14

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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Die gemäß § 54 Abs. 5 SGG als sog. echte Leistungsklage zulässige Klage ist begründet, als dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen in momentaner Höhe von 27.128,80 EUR gegen die Beklagte zusteht.

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Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch ist § 14 Abs. 4 SGB IX. Bei § 14 Abs. 4 SGB IX handelt es sich um einen speziellen Erstattungsanspruch, der den allgemeinen Erstattungsansprüchen nach dem SGB X vorgeht und diese verdrängt (vgl. BSG, Urteil vom 26.06.2007, B 1 KR 34/06 R, juris Rn 18; BSG, Urteil vom 28.11.2007, B 11a AL 29/06 R, juris Rn 14; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.04.2008, L 30 R 1838/06, juris Rn 39). Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der (erstangegangene) Rehabilitationsträger innerhalb von 2 Wochen nach Eingang des Antrages fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Ergibt die Prüfung, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich nach dem nach seiner Auffassung zuständigen (zweitangegangen) Rehabilitationsträger zu (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Wird nach der Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach Abs. 1 Satz 2 bis 4 festgestellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, erstattet dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den geltenden Rechtsvorschriften (§ 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX). Dieser spezielle Erstattungsanspruch gilt nur für den zweitangegangen Rehabilitationsträger und trägt dessen Sondersituation Rechnung, die dadurch gekennzeichnet ist, dass ihm durch die Weiterleitung des Antrags die Leistungspflicht aufgezwungen ist. Die Beklagte ist -entgegen ihrer Auffassung- örtlich zuständige Sozialhilfeträgerin gemäß § 98 Abs. 5 SGB XII. Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem 6. bis 8. Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt ständig war oder gewesen wäre. Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten (§ 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts wird in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I legal definiert. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat demgemäß jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Ausgangspunkt für die Feststellung eines gewöhnlichen Aufenthalts ist zunächst der tatsächliche Aufenthalt im Zeitpunkt des Eintritts des sozialhilferechtlichen Bedarfs. Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich ist; es genügt vielmehr, dass der Betreffende sich an einem Ort oder in dem Gebiet "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Beziehungen hat. Ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt ist dann nicht erforderlich. Auch die Absicht, den gewählten Ort wieder zu verlassen, wenn bestimmte Voraussetzungen oder Ereignisse eintreten, schließt die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes nicht aus. Zudem setzt der gewöhnliche Aufenthalt keine ständige, ununterbrochene Anwesenheit voraus. Ob sich jemand gewöhnlich in einem Gebiet aufhält oder nur vorübergehend dort verweilt, lässt sich nur im Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise entscheiden, wobei alle für die Beurteilung der künftigen Entwicklung bei Beginn eines streitigen Zeitraums erkennbaren Umstände zu berücksichtigen sind. Das Bundessozialgericht hat aus § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I ein Drei-Stufen-Schema entwickelt. Es prüft zunächst den Aufenthalt, dann die Umstände des Aufenthalts und nimmt schließlich eine Würdigung der Umstände vor. Nach diesen Grundsätzen hat die Leistungsberechtigte in ... ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Der Umstand, dass ein Frauenhaus nicht zum dauernden Verbleib bestimmt ist und dem Aufenthalt die Merkmale einer selbstbestimmten, auf Dauer eingerichteten Häuslichkeit fehlen, steht der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes im Sinne eines zukunftsoffenen Aufenthalts "bis auf weiteres" nicht entgegen (vgl. Urteil des bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 05.12.2001- 12 B 98.1044, juris Rn 21, BSG, Urteil vom 23.05.2012, B 14 AS 190/11 R, juris Rn 20). Die Leistungsberechtigte verweilte im Frauenhaus ... weder besuchsweise noch sonst vorübergehend im Sinne eines von vornherein nur zeitlich unbedeuteten oder kurzbefristeten Aufenthalts. Die Leistungsberechtigte befand sich ca. 6 Wochen im Frauenhaus. Sie war vom 21.09.2010 bis 06.11.2010 unter der Adresse des Frauenhauses gemeldet. Seit dem Abbruch der stationären Behandlung am 13.09.2010 hielt sich die Leistungsberechtigte tatsächlich in ... auf. Nach wenigen Tagen in der Unterkunft ihres Partners wurde sie stationär in ein Krankenhaus in ... zur Entgiftung aufgenommen und im Anschluss daran hielt sich die Leistungsberechtigte im Frauenhaus in ... auf. Als die Leistungsberechtigte die stationäre Behandlung abbrach, um zusammen mit ihrem Partner nach ... zu gehen und dort den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehung zu begründen, hat die Leistungsberechtigte das Frauenhaus in zunächst zum vorläufigen Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehung gemacht. Nach der glaubhaften Aussage der Zeugin beabsichtigte sie im Zeitpunkt ihrer Aufnahme in das Frauenhaus in ..., bei ihrem Lebenspartner in ... zu verbleiben. Aus alldem ergibt sich ihr Wille zur nicht nur vorübergehenden Niederlassung in ... Auch die Absicht, das Frauenhaus wieder zu verlassen, wenn sie eine andere Unterkunft erhält, schließt die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes im Frauenhaus ... nicht aus. Die Leistungsberechtigte wollte zumindest bis auf weiteres in ... verweilen. Die Absicht der Leistungsberechtigten in ... bis auf weiteres so verweilen, ergibt sich eindeutig aus der Zeugenaussage der Leistungsberechtigten. Danach wollte sie die Partnerschaft mit dem Herrn S ... in fortführen und zu diesem Zweck war es notwendig, dass sie ihren Lebensmittelpunkt nach ... verlegte. Sie beabsichtige somit nicht, nach einem kurzen Aufenthalt im Frauenhaus nach zurückzukehren. Diese Möglichkeit bestand auch tatsächlich nicht, da es sich bei der Wohnung in ... um die Wohnung ihres ehemaligen Freundes gehandelt hat. Die tatsächliche spätere Entwicklung belegt, dass die Leistungsberechtigte ernsthaft beabsichtigt hat, einen gewöhnlichen Aufenthalt in ... mit dem Lebenspartner Herrn S ... zu begründen. Denn die Leistungsberechtigte lebt noch heute zusammen mit dem Lebenspartner in ...

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Der Umfang des Erstattungsanspruchs ergibt sich aus § 110 SGB XII. Danach sind die aufgewendeten Kosten zu erstatten, soweit die Leistungen den Regelungen des SGB XII entsprechen (Abs. 1 Satz 1). Es gelten die am Aufenthaltsort der Leistungsberechtigten im Zeitpunkt der Leistungserbringung bestehenden Grundsätze für die Leistung von Sozialhilfe (Abs. 1 Satz 2). Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung bestehen nicht und wurden auch nicht von der Beklagten geltend gemacht.

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Der Kläger hat den Anspruch auch innerhalb der Ausschlussfrist von 12 Monaten nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, gelten gemacht (§ 111 SGB X).

20

Daher hat der Kläger einen Anspruch auf die Erstattung der von ihm bezifferten Kosten (Stand 31.01.2016) im vollen Umfang und damit in Höhe von 27.128,80 EUR. Die von ihm vorgelegte Aufstellung seiner Aufwendungen ist schlüssig und plausibel. Die Beklagte hat im Verfahren keine Einwendungen gegen die Höhe der begehrten Kostenerstattung erhoben.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG iVm § 154 Abs.1 VwGO.


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