Urteil vom Sozialgericht Halle (5. Kammer) - S 5 AS 928/16 ER

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 16. März 2016 gegen den Bescheid vom 29. Februar 2016 über die Aufhebung der Leistungsbewilligung ab dem 1. Januar 2016 wird angeordnet. Der Antragsgegner wird unter Aufhebung der Vollziehung des Bescheides vom 29. Februar 2016 vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller die mit Bescheid vom 19. November 2015 bewilligten Leistungen für den Zeitraum ab dem 1. März 2016 unter erhöhender Berücksichtigung des ab dem 1. Januar 2016 maßgebenden Regelbedarfs von 404 EUR, d.h. für den Zeitraum vom 1. März bis zum 30. April 2016 in Höhe von jeweils 404 EUR monatlich, für den Zeitraum vom 1. bis zum 31. Mai 2016 in Höhe von 417,96 EUR, für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 31. Juli 2016 in Höhe von jeweils 404 EUR monatlich, für den Zeitraum vom 1. bis zum 31. August 2016 in Höhe von 417,96 EUR, für den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Oktober 2016 in Höhe von jeweils 404 EUR monatlich und für den Zeitraum vom 1. bis zum 30. November 2016 in Höhe von 417,96 EUR auszuzahlen. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu erstatten.

Gründe

I.

1

Der 1970 geborene Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtsschutz sinngemäß gegen die Aufhebung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II) und begehrt im Wege der Vollzugsfolgenbeseitigung die vorläufige Leistungsgewährung bereits bewilligter Leistungen.

2

Der Antragsgegner bewilligte dem nicht erwerbstätigen Antragsteller mit Bescheid vom 2. November 2015 für den Zeitraum vom 1. Dezember 2015 bis zum 30. November 2016 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung eines Regelbedarfs in Höhe von 399 EUR monatlich und anteiliger Kosten für Unterkunft und Heizung (KdUH) in tatsächlicher Höhe. Am ... 2015 starb die bis dahin mit dem Antragsteller in einem gemeinsamen Haushalt und in dem in ihrem Eigentum stehenden Wohnhaus wohnende und 1934 geborene Mutter des Antragstellers, B., deren alleiniger Erbe ausweislich des am 1. Dezember 2015 vom Amtsgericht S. erteilten Erbscheins der Antragsteller ist. Zum Nachlass gehörten das vom Antragsteller seit seiner Geburt bewohnte und nach Angaben des Antragstellers im Jahr 1800 erbaute Wohnhaus, dessen Wohnfläche nach den Angaben des Antragstellers im Verwaltungsverfahren 37 qm zuzüglich 14 qm Kellerfläche beträgt und Kontoguthaben bei der Sparkasse Mansfeld-Südharz. Das zum Nachlass gehörende Konto bzw. Sparbuch mit der Nummer ... weist ein Nennbetrag zum Todeszeitpunkt in Höhe von 2.170 EUR auf. Das weitere Konto mit der Nummer ... ist ein Gemeinschaftskonto des Antragstellers mit seiner Mutter, dessen Nennbetrag zum Todeszeitpunkt 3.845 EUR beträgt. Der Antragsteller beglich im Zusammenhang mit dem Tod seiner Mutter angefallene Kosten in Höhe von insgesamt 3.949,32 EUR (Beerdigungskosten 2.748,62 EUR, Trauerfeierkosten 250,20 EUR, Trauerredekosten 185 EUR, Friedhofsgebühren 515 EUR, Gerichtskosten Amtsgericht S. 250,50 EUR). Mit Bescheid vom 19. November 2015 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller Leistungen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2015 bis zum 30. November 2016 unter Berücksichtigung eines Regelbedarfs in Höhe von 399 EUR monatlich und KdUH in tatsächlicher Höhe und gab als Änderungsrund die "Berechnung ohne weitere Person in der Haushaltsgemeinschaft" an. Am 17. Dezember 2015 wurde der Antragsteller als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Am 19. Januar 2016 stellte der Antragsgegner die Leistungsgewährung unter gleichzeitiger Mitteilung an den Antragsteller vorläufig ein. Mit Bescheid vom 5. Februar 2016 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller Leistungen als Darlehen für den Zeitraum vom 1. Februar 2016 bis zum 31. Juli 2016 in Höhe von 20,46 EUR bzw. 6,50 EUR monatlich unter Anrechnung einer einmaligen Einnahme aus Kontoguthaben in Höhe von 2.565 EUR und berücksichtigte als monatliches Einkommen in Höhe von 427,50 EUR. Am 15. Februar 2016 übersandte das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt dem Antragsteller eine Auskunft aus der Kaufpreissammlung, woraus sich bei einer angenommenen Wohnfläche von 76 qm ein sog. Mittelwert von 16.333 EUR ergibt. Am 23. Februar 2016 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner die Weiterbewilligung von Leistungen. Mit zwei Bescheiden vom 29. Februar 2016 hob der Antragsgegner die Leistungsbewilligung ab dem 1. Januar 2016 und die Darlehensbewilligung vollständig auf und machte für Januar 2016 eine Erstattung von 509,19 EUR und für Februar 2016 in Höhe von 20,46 EUR geltend. Ein sich ergebender Wert des Hauses in Höhe von 16.333 EUR sei als Einkommen für die Dauer von sechs Monaten ab Januar 2016, d.h. mit monatlich 2.722,17 EUR zu berücksichtigten, so dass bei einem Gesamteinkommen in Höhe von 427,50 EUR und 2.722,17 EUR = 3.149,67 EUR kein Anspruch mehr bestehe. Mit einem dritten Bescheid vom 29. Februar 2016 lehnte der Antragsgegner außerdem den Weiterbewilligungsantrag vom 23. Februar 2016 ab. Dagegen erhob der Antragsteller jeweils am 16. März 2016 Widerspruch.

3

Zugleich hat der Antragsteller am 16. März 2016 beim Sozialgericht Halle um einstweiligen Rechtsschutz für Leistungen ab dem 1. März 2016 nachgesucht. Das von ihm seit 45 Jahren bewohnte Wohnhaus könne nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Der Antragsgegner habe keinen plausiblen Verkehrswert angenommen, zumal das Haus nicht zu verwerten sei. Durch die im Zusammenhang mit dem Tod seiner Mutter angefallenen Kosten in Höhe von insgesamt 3.949,32 EUR bliebe allenfalls ein Betrag von 143,18 EUR, der ihm im Dezember 2015 zugeflossen sei.

4

Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich wörtlich,

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den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II ab dem 1. März 2016 zu gewähren.

6

Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

8

Er meint, dass der Antragsteller über anrechenbares und seinen Bedarf deckendes Einkommen aus der Erbschaft bis Juni 2016 verfüge. Eine Verwertung durch Beleihung sei möglich, wodurch der Bedarf gedeckt werden könne.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen.

II.

10

Der Antrag hat Erfolg.

11

Der Antrag ist zulässig und wird im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers dahingehend ausgelegt, dass er entsprechend des am 16. März 2016 gegen den Bescheid vom 29. Februar 2016 über die Leistungsaufhebung ab Januar 2016 erhobenen Widerspruchs Leistungen in dem ihm zuvor und mit Bescheid vom 19. November 2015 bewilligten Umfang ohne Anrechnung von Einkommen als Erbe nach seiner Mutter für den Zeitraum ab dem 1. März 2016 begehrt.

12

Der so verstandene Antrag ist auch begründet. Nach § 86 a Abs. 1 Satz 1 des SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt nach § 86 a Abs. 2 Satz 1, 4 SGG in den in durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Ein solcher Fall liegt hier vor, da nach § 39 Nr. 1 SGB II Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt der, wie der angefochtene Bescheid vom 29. Februar 2016, Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende aufhebt, keine aufschiebende Wirkung haben. Auf Antrag kann das Gericht die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 86 a Abs. 2 SGG anordnen (§ 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG). Das Gericht entscheidet hierbei nach eigenem Ermessen und unabhängig von der Verwaltungsentscheidung und überprüft insoweit auch nicht nur deren Rechtsmäßigkeit. Die aufschiebende Wirkung ist daher regelmäßig abzuordnen, wenn das Anordnungsinteresse des durch den Verwaltungsakt Betroffenen das Interesse der Verwaltung an der Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Das Anordnungsinteresse überwiegt regelmäßig das Vollzugsinteresse, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt, da an der Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen kann. Allerdings ist bei einem offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakt von einem überwiegend öffentlichen Interesse an dessen Vollzug auszugehen. Das Begehren des Antragstellers muss bei der im einstweiligen Rechtschutz gebotenen summarischen Prüfung begründet erscheinen.

13

Nach diesen Grundsätzen bestehen nach dem Kenntnisstand des Eilverfahrens ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit und das Anordnungsinteresse des Antragstellers überwiegt das Vollzuginteresse des Antragsgegners. Der Bescheid vom 29. Februar 2016 über die Aufhebung der Leistungsbewilligung erweist sich nach der gebotenen summarischen Prüfung für den im vorliegend im einstweiligen Rechtsschutzverfahren streitigen Zeitraum, d.h. für die Zeit ab dem 1. März 2016, als formell und materiell rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten. Die Beseitigung der Vollzugsfolgen im Hinblick auf die nicht ausgezahlten Leistungen einschließlich der Erhöhung des Regelbedarfs ab dem 1. Januar 2016 war demnach anzuordnen.

14

Die angefochtene Verwaltungsentscheidung ist bereits formell rechtswidrig, da der Antragsteller unabhängig von der Mitteilung des Antragsgegners über die vorläufige Zahlungseinstellung vom 19. Januar 2016 und dem beigefügten Fragebogen vor deren Erlass gemäß § 24 SGB X nicht angehört wurde und eine solche bislang vom Antragsgegner auch nicht nachgeholt worden ist.

15

Die angefochtene Verwaltungsentscheidung ist auch materiell rechtswidrig. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die vom Antragsgegner beschiedene Aufhebung der Leistungsbewilligung ist einzig § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) i.V.m. § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitsförderung - SGB III). Hiernach ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Diese Voraussetzungen liegen nach der gebotenen summarischen Prüfung nicht vor. Zwar ist der Antragsteller ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts S. vom 1. Dezember 2015 Erbe (§ 1922 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) nach seiner am 5. November 2015 verstorbenen Mutter. Eine Änderung in seinen Einkommensverhältnissen i.S.v. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X ist indes nach dem gegenwärtigen Stand dadurch nicht eingetreten. Insbesondere steht dem Antragsteller hieraus kein Einkommen i.S.e. bereiten Mittels anspruchsmindernd zur Verfügung. Der Antragsteller ist deshalb - und wie vom Antragsgegner mit dem Bescheid vom 19. November 2015 für den Zeitraum vom 1. Dezember 2015 bis zum 30. November 2016 beschieden - weiterhin hilfebedürftig und hat im Wege der Vollzugsfolgenbeseitigung vorläufig einen Anspruch auf die ab dem 1. März 2016 begehrte Leistungsgewährung.

16

Entgegen der Ansicht des Antragsgegners verfügt der Antragsteller in dem hier streitigen Zeitraum nämlich weder über anrechenbares Einkommen (§ 11 SGB II) wegen eines vermeintlichen zum Nachlass gehörenden Kontoguthabens, noch ist das vom Antragsteller bewohnte und zum Nachlass gehörende Wohnhaus gegenwärtig als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit zum Nachlass das Guthaben von 2.170 EUR (Konto mit der Nummer ...) gehört hat, verbleibt dem Antragsteller nach Abzug der glaubhaften und von ihm als Erbe zu tragender Beerdigungskosten (§ 1968 BGB) in Höhe von insgesamt 3.949,32 EUR kein anrechenbares Einkommen. Gleiches gilt für das auf dem Gemeinschaftskonto (Konto mit der Nummer ...) des Antragstellers und seiner Mutter vorhandene Guthaben. Soweit der Antragsgegner hierzu meint, ein darauf vorhanden gewesenes Guthaben in Höhe von insgesamt 3.845 EUR als Einkommen berücksichtigen zu können, wird er zunächst im Verwaltungsverfahren ausführlich zu ermitteln haben, welcher Betrag hiervon auf den Antragssteller als dessen geschütztes Vermögen schon vor dem Eintritt des Todes seiner Mutter (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II) unberücksichtigt zu bleiben hat. Lediglich ein darüber hinaus gehender Betrag könnte nachträgliches Einkommen des Antragstellers darstellen, wobei der Antragsgegner hierbei die übersteigenden und im Zusammenhang mit dem Tod der Mutter des Antragstellers entstandenen Kosten noch abzuziehen hat. Bislang ist demnach ein hieraus folgendes und als Einkommen zu berücksichtigendes Guthaben nicht ersichtlich, zumal ein solches wahrscheinlich im Dezember 2015 und mithin außerhalb des hier streitigen Zeitraums zugeflossen ist.

17

Auch scheidet vorläufig eine Berücksichtigung der Erbschaft des Hauses unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum sog. bereiten Mittel aus (vgl. nur BSG, Urteil vom 19. August 2015 - B 14 AS 43/14 R -). Zwar handelt es sich bei der während des Leistungsbezug angefallenen Erbschaft grundsätzlich um Einkommen; als solches kann sie jedoch erst ab dem Zeitpunkt berücksichtigt werden, in dem sie als bereites Mittel zur Existenzsicherung tatsächlich zur Verfügung steht (vgl. nur BSG, a.a.O.) Dies ist vorliegend solange nicht der Fall, soweit das Wohnhaus, dass offensichtlich (lediglich) über eine Wohnfläche von 37 qm verfügt und in dem der Antragsteller nach wie vor und allein wohnt, nicht verwertet worden ist. Es kann damit gegenwärtig nicht als bereites Mittel zur Existenzsicherung eingesetzt werden. Soweit außerdem nach Ablauf von sechs Monaten allenfalls eine Berücksichtigung als Vermögen in Betracht kommt (§ 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II), wird der Antragsgegner, sofern er tatsächlich Anhaltspunkte dafür haben sollte, dass es sich nicht um ein angemessenes selbst genutztes Hausgrundstück (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II) handeln sollte - wofür bei einer Wohnfläche von 37 qm und einer Kellerfläche von 14 qm eher nichts spricht - den Verkehrswert genau zu ermitteln haben. Die hierzu bislang vom Antragsgegner eingeholte Auskunft des Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt sagt nämlich mangels zutreffend zugrunde gelegter Flächenangaben nichts aus und ist deshalb nicht ohne weiteres geeignet, beim Haus des Antragstellers einen Wert von 16.333 EUR anzunehmen.

18

Die Beseitigung der Vollzugsfolgen im Hinblick auf die nicht ausgezahlten Leistungen war nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG anzuordnen. Die Kammer hält es unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers, der danach auf laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zur Sicherung seines Existenzminimums angewiesen ist, für geboten, die unmittelbaren Folgen durch eine Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Zahlung der mit Bescheid vom 19. November 2015 bewilligten Leistungen - antragsgemäß ab dem 1. März 2016 - zu beseitigen. Hinsichtlich der Höhe der Leistungen einschließlich der Erhöhung des Regelbedarfs ab dem 1. Januar 2016 und der monatlich zu berücksichtigenden KdUH wird auf die - zwischen den Beteiligten auch unstreitige - Berechnung aus dem Bescheid vom 19. November 2015 zurückgegriffen.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Der Antragsgegner wird darauf hingewiesen, dass er in künftigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in denen er ohne erkennbaren Grund meint, die Rechtsprechung des BSG zum sog. bereiten Mittel ignorieren und deshalb eine vorläufige Leistungsgewährung ablehnen zu können, mit einer gesonderten Auferlegung von Mutwillenskosten gemäß § 192 SGG zu rechnen hat.


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