Beschluss vom Sozialgericht Hamburg (28. Kammer) - S 28 SO 1037/25 ER

Leitsatz

Von vertraglichen Vereinbarungen abweichende Vergütungen aufgrund im Einzelfall angenommener außergewöhnlicher Bedarfe der Eingliederungshilfe von Leistungsberechtigten können nicht im Wege des persönlichen Budgets realisiert werden.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes weitere qualifizierte Assistenz für eine Nachtbereitschaft in Form des Persönlichen Budgets.

2

Die am X.X.1999 geborene Antragstellerin ist geistig und seelisch behindert. Es liegt u.a. eine leicht bis mittelgradige Intelligenzminderung und eine Sprachentwicklungsstörung vor, die sich dadurch ausdrückt, dass die Antragstellerin lediglich mit Einzelworten, Lauten, Gebärden kommuniziert. Sie ist zudem mit einem Talker versorgt, den sie jedoch nur auf äußere Anregung hin nutzt.

3

Seit September 2022 lebte sie in einer besonderen Wohnform im xxxxx. Im Frühjahr 2023 geriet die Antragstellerin in eine schwere Krise, die – nach Schilderung der Vertreterin der Antragstellerin u.a. zu einer Kündigung des Arbeitsplatzes, zu einer Gewichtszunahme von 25 kg, dem Verlust der selbständigen Orientierung und der Bewegung geführt habe. Eine eigenständige Bewältigung der Wege zum Arbeitsplatz mit dem öffentlichen Nahverkehr war der Antragstellerin nicht mehr möglich. Die Antragstellerin zog in der Folge wieder bei ihren Eltern ein. Seit Februar 2023 erfolgte eine Begleitung durch eine Heilpädagogische Krisenintervention. Zudem besucht die Antragstellerin seit April 2023 eine Tagesförderstätte, die sie mit dem Fahrdienst erreicht.

4

Das Haus im xxxxx wurde von den Eltern der Antragstellerin im Jahr 2021 gekauft und an Leistungserbringer zum Zweck der Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe vermietet. Nachdem der Mietvertrag mit dem vorherigen Anbieter im Sommer 2023 beendet wurde, wurde mit dem Leistungserbringer B. einer besonderen Wohnform am Standort vereinbart.

5

In diesem Zusammenhang teilte B. der Antragsgegnerin mit, dass der Standort nur wirtschaftlich betrieben werden könne, wenn am Standort neun Leistungsberechtigte mit höherer Leistungsstufe versorgt würden. Für die Leistungserbringung am Standort xxxxx ist nach Angaben der Antragsgegnerin für die bestehende Leistungsvereinbarung eine Platzerweiterung vorgenommen worden.

6

B. schloss am 1.12.2015 eine Leistungsvereinbarung mit der Antragsgegnerin nach §§ 75 ff. SGB XII über Leistungen der klassischen stationären Eingliederungshilfe. Dort wird u.a. in § 6 Abs. 1 ausgeführt, dass die Leistungserbringung in Form von Beratung, Motivierung, Begleitung, Unterstützung, Anleitung, Förderung ggf. auch Übernahme der beschriebenen Leistungen gemäß § 2 in Verbindung mit Anlage 1 erfolgt. In Anlage 1 wird unter Ziffer 4.2.1 ausgeführt, dass die nachfolgend beschriebenen Leistungen individuell in ihrer Gesamtheit erbracht würden. Hierzu zählen unter Ziffer I. die Grundleistung, die den durchschnittlich in einer Wohngruppe zu deckenden Bedarf abbilden. Die Grundleistung umfasst Leistungen, die als Querschnittsangebot für jeden Bewohner in gleicher Weise vorgehalten werden und damit das Zusammenleben in einer Wohngruppe strukturieren und gestalten, insb. Leistungen der Lebensführung, der Basisversorgung und der Gesundheitsförderung (a]), Leistungen, die für Bewohnerinnen und Bewohner gegenüber Dritten erbracht werden (b]), Leistungen zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes (c]) sowie unter Buchstabe d) Hintergrunddienste. Dies sind Leistungen zur Sicherung von Erreichbarkeit, z.B. Hintergrunddienste wie Nachtdienst, Nachtbereitschaft, Rufdienst. Diese können ggf. auch in Kooperation mit anderen Akteuren im Sozialraum geleistet werden. Nach Ziffer 4.3. beträgt der Umfang der Leistungen bei den Grundleistungen insgesamt 9 Stunden pro Woche in allen Leistungsstufen. Zudem wird ausgeführt, dass die Leistungsstufen den Durchschnitt der individuell und gemeinschaftlich zu erbringenden Leistungen beinhalten. Diese durchschnittlichen Zeitwerte dienen kalkulatorischen Zwecken und ersetzen nicht die Verpflichtung zur Erbringung bedarfsgerechter Leistungen im Einzelfall.

7

Durch Beschluss der Vertragskommission gem. § 2 Absatz 2 des Landesrahmenvertrages nach § 131 Abs. 1 SGB IX vom 19.6.2019 wurde die Fortgeltung der nach § 75 Abs. 3 SGB XII bestehenden Vereinbarungen zum 1.1.2020 mit der Modifikation beschlossen, dass die gesetzlichen Bezüge der Mantel-Mustervereinbarung (Anlage 3 zum Landesrahmenvertrag SGB IX) Anwendung finden sollten. Dort wird u.a. unter Ziffer 5.4. zum Umfang der Leistungen ausgeführt: Der Umfang der Leistungen gliedert sich nach Leistungsstufen. Darin enthalten sind jeweils 9h/Woche für die Querschnittsleistungen inkl. der Hintergrunddienste (4,5h/Woche).

8

Zudem besteht zwischen dem Leistungserbringer B.und der Antragsgegnerin eine Vergütungsvereinbarung nach den § 123 ff SGB XI vom 21.12.2020.

9

Die Antragsgegnerin erstellte mit der Antragstellerin Gesamtpläne zur Bedarfsermittlung. Im Gesamtplan vom 5.10.2023 wird ausgeführt, die Antragstellerin halte sich momentan kaum in der Wohnung auf, sei immer auf dem Sprung und den Angaben der Mutter zufolge, "außer Rand und Band". Sie bräuchte dringend intensive Begleitung, da sie sonst keine Chance habe, sich zu stabilisieren und weiter zu entwickeln. Diese intensive Betreuung wurde seitens der pädagogischen Fachkräfte bisher noch nicht umgesetzt, stelle jedoch einen zentralen Aspekt in der Arbeit mit der Antragstellerin dar. Die zukünftige Wohnsituation bei der Antragstellerin sei derzeit noch unklar. Die weitere Nutzung des Hauses im xxxxx wäre die Ideallösung. Alternativen seien als nachrangig zu betrachten und sollten derzeit nicht angestrebt werden. Ziel sei es, dass die Antragstellerin eine Wohnform finde, welche sie als ihr Zuhause anerkenne und wo sie sich wohlfühle. Zur Selbstversorgung wird ausgeführt, die Antragstellerin habe seit ca. einem Jahr Schlafstörungen, was ihren Tag-Nacht-Rhythmus negativ beeinflusse und eine geregelte Alltagsstruktur verhindere. Diese fehlende Struktur verstärke das instabile und krisenhafte Verhalten der Antragstellerin und führe zu einem Kreislauf, den sie ohne professionelle Unterstützung und Begleitung nicht durchbrechen könne.

10

Im Gesamtplan vom 17.12.2024 wird ausgeführt, dass in der geplanten besonderen Wohnform die Notwendigkeit einer Nachtbereitschaft bestehe. Die Antragstellerin sei aufgrund der intellektuellen Entwicklungsstörung auf dem Entwicklungsniveau eines zweieinhalbjährigen Kindes. Dies führe dazu, dass sie keine innere Ruhe finde, nicht in der Lage sei, altersgerechte Lösungen für situative Herausforderungen zu entwickeln und ein stark eingeschränktes Zeitgefühl besitze. Sie orientiere sie sich ausschließlich an äußeren Signalen wie ihrem Wecker und benötige kontinuierliche Hinweise, um zwischen Tag und Nacht zu unterscheiden. Darüber hinaus zeigten sich häufig plötzliche Impulse und Verhaltensweisen, wie das nächtliche Einschalten des Lichts oder das Aufsuchen anderer Bewohnerinnen und Bewohner, die aus der inneren Unruhe und emotionalen Instabilität resultierten. Diese Verhaltensweisen seien nicht Ausdruck eines intensiven Pflegebedarfs, erforderten jedoch eine kontinuierliche, aufmerksamkeitsstarke Begleitung, um die Sicherheit der Antragstellerin und die Ruhe im Gesamtsystem Wohnform zu gewährleisten. Die für notwendig erachtete Nachtbereitschaft von neun Stunden pro Nacht diene somit nicht nur der unmittelbaren Überwachung, sondern vor allem der emotionalen Stabilisierung und der präventiven Intervention bei möglichen Krisensituationen, die sich aus der fehlenden Konfliktlösungskompetenz und der eingeschränkten Kommunikationsfähigkeit der Antragstellerin ergäben. Die besondere Belastungssituation durch den Umzug in die neue Wohnform verstärke diese Anforderungen zusätzlich. Die ungewohnte Umgebung stelle für die Antragstellerin eine erhebliche Herausforderung dar, die eine Phase der Akklimatisierung und Anpassung erfordere. In dieser Phase sei sie besonders vulnerabel für emotionale Dekompensation, die sich negativ auf ihren Tag-Nacht-Rhythmus und ihr allgemeines Wohnbefinden auswirken könne. Zudem sei es von zentraler Bedeutung, dass die Kommunikation zwischen den Fachkräften und der Antragstellerin kontinuierlich und auf ihre Bedürfnisse abgestimmt erfolge. Aufgrund der Sprachbarriere und der eingeschränkten Fähigkeit, ihre Bedürfnisse verbal zu artikulieren, sei es notwendig, dass die Nachtbereitschaftsperson sensibel auf nonverbale Signale reagiere. Die Nachtbereitschaft stelle eine unverzichtbare Maßnahme dar, um den komplexen Unterstützungsbedarf der Antragstellerin in der besonderen Wohnform angemessen zu adressieren. Für die Antragstellerin werde bei Einzug in die besondere Wohnform der Leistungsstufe 4 befürwortet.

11

In einem weiteren Aktenvermerk der Antragsgegnerin vom 2.9.2025 wird erneut die Notwendigkeit einer Nachtbereitschaft für die Antragstellerin begründet. Ergänzend wird ausgeführt, dass durch das fehlende Zeitgefühl und innere Unruhe aufgrund der nicht geklärten Situation sich bei der Antragstellerin häufig plötzliche Impulse und Verhaltensweisen zeigten. So komme es z.B. zum nächtlichen Einschalten des Lichts, dem Essen in der Nacht oder der spontanen Idee, Wäsche machen zu müssen oder zur Arbeit gehen zu wollen. Ohne Regulation von außen komme es dann auch vor, dass die Antragstellerin anderer Bewohner*innen in deren Appartements aufsuche und in der Nachtruhe störe, weil sie eine Frage/ein Anliegen habe. Dies würde die Stabilität innerhalb der Gemeinschaft erheblich beeinträchtigen. Diese Verhaltensweisen erforderten eine kontinuierliche, aufmerksamkeitsstarke Begleitung, um die Sicherheit der Antragstellerin und die Ruhe im Gesamtsystem der Wohnform zu gewähren. Ein neuer Gesamtplan werde nach Einzug in die Wohnform erstellt.

12

In einer von beiden Beteiligten unterschriebenen Zielvereinbarung im 10.9.2025 wird zwischen den Beteiligten ein persönliches Budget von insgesamt 22.885,44 Euro monatlich vereinbart, das sich zum einen aus qualifizierte Assistenz/besondere Wohnform in Leistungsstufe 4 erbracht durch den Leistungserbringer B. in Höhe von 8.006,94 Euro und zum anderen aus aufstockender Assistenz für die Nachtstunden von 21 Uhr bis 6 Uhr morgens (15.145,50 Euro inklusive Kosten für Lohnsteuerbüro und Regiekosten) zusammensetzt, abzüglich des Erstattungsbetrags nach § 43a SGB XI in Höhe von 278 Euro monatlich. Die Bevollmächtigten für die Antragsteller seien zudem nach der Zielvereinbarung verpflichtet, den monatlichen Betrag inklusive der Pflegeleistung in Höhe von 8.006,94 Euro an B. abzutreten.

13

In einer weiteren Zielvereinbarung vom 26.10.2025, die ebenfalls von beiden Beteiligten unterzeichnet wurde, wird ein Budget für die Nachtbereitschaft nicht mehr aufgeführt. Das persönliche Budget wird mit monatlich 8.017,94 Euro beziffert, abzüglich des Erstattungsbetrags nach § 43a SGB XI, der von der Antragstellerin selbst bei der Pflegekasse einzuholen sei, d.h. ein Auszahlungsbetrag von 7.739,94 Euro.

14

Mit Bescheid vom 30.10.2025 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin für Wohnen in besonderen Wohnformen – Leistungsstufe 4 gemäß § 78 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI Qualifizierte Assistenz als persönliches Budget in Höhe von 7.739,94 Euro monatlich. Dieser Bewilligung widersprach die Antragstellerin (Schreiben vom 5.11.2025).

15

Zudem hat sie am 11.11.2025 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Gericht anhängig gemacht. Sie trägt vor, eine Betreuung der Antragstellerin am Standort C sei der Antragstellerin nicht zumutbar und auch vom zuständigen Fachamt abgelehnt worden. Die Antragstellerin habe keinerlei soziale Bezüge zu diesem Standort und der näheren Umgebung, Bezüge befänden sich ausschließlich in unmittelbarer Nähe zu dem gewünschten Standort. Die aufgrund der Behinderung äußerst eingeschränkte Orientierung lasse kaum die Erwartung zu, sich in einer vollkommen fremden Umgebung selbständig zurechtzufinden und einzuleben. Die Antragstellerin sei zwar erwachsen, habe aber die kognitiven Fähigkeiten eines 1,5 bis 3-jährigen Kindes, sodass ihr biologisches Alter für die Zumutbarkeit einer anderen Wohnform nicht ausschlaggebend sein könne. Der vorgeschlagene Alternativstandort sei daher nicht gleich geeignet und könne nicht zur Feststellung der Frage, ob unverhältnismäßige Mehrkosten entstünden herangezogen werden. Hinzu trete, dass die Nachtbereitschaft nicht auf Dauer für notwendig erachtet werde, sondern lediglich für einen Zeitraum von sechs Monaten bis ein Jahr, um der Antragstellerin ein Hineinwachsen in die neue Wohnform zu ermöglichen. Der Leistungsträger selbst habe gegenüber der Antragstellerin keine Bedenken gegenüber einer gesonderten Nachtbereitschaft am Standort geäußert. Die Antragstellerin habe in den letzten zwei Monaten regelmäßig Zeit in der besonderen Wohnform verbracht und dort Vertrauen zu der Bezugsbetreuerin und den anderen Bewohnern gefasst. Es bestehe eine Eilbedürftigkeit, da bis zur Bewilligung der Nachtbereitschaft, die Antragstellerin gezwungen sei, abends und zur Nacht in ihr Elternhaus zurückzukehren und damit die bezweckte Integration in die eigenständige Wohnumgebung konterkariert würde. Es sei ihr nicht zuzumuten, diesen Schwebezustand bis zu Entscheidung über die Hauptsache zu erdulden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin sich ohne die Nachtbereitschaft nur 2-3 Stunden täglich am Standort xxxxx aufhalte, da sie um 15.30 Uhr von der Arbeit komme und gegen 19 Uhr zu Bett gehe, gleichwohl würden von der Antragsgegnerin die Wohnkosten und auch die Assistenzleistungen für den Standort gezahlt. Die unterlassene Übernahme der Kosten für die Nachtbereitschaft blockierten die Entwicklung der Antragstellerin und legten den Eltern eine permanente Anwesenheitspflicht auf. Sie beantragt sinngemäß,

16

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig weitere Leistungen der Assistenz für eine Nachtbereitschaft in Form des persönlichen Budgets in Höhe von 15.145,50 Euro monatlich zu gewähren.

17

Die Antragsgegnerin beantragt,

18

den Antrag abzuweisen.

19

Sie ist der Auffassung, dass die komplette Betreuung auch in der Nacht im Rahmen der Leistungsvereinbarung mit dem Träger der besonderen Wohnform abgedeckt sei. Auf Grundlage der Gesamtplankonferenz im Herbst 2023 sei kein Bedarf einer Nachtbereitschaft ermittelt worden. Dieser seit erstmalig im September 2025 konkretisiert worden. Die Zustimmung zur Einzelfallentscheidung nach § 123 Abs. 5 SGB IX sei jedoch nicht erteilt worden. Eine Gewährung von einfachen Assistenzleistungen bei gleichzeitiger Inanspruchnahme von Leistungen in einer besonderen Wohnform sei nach der anzuwendenden Verwaltungsvorschrift nicht zulässig. Innerhalb der Stadt bestünden andere Standorte/Leistungserbringer, die den Bedarf an hoher nächtlicher Betreuung sicherstellen könnten, ohne derartig exorbitante Kosten auszulösen. An dem von der Antragstellerin gewählten Standort sei lediglich eine Rufbereitschaft vorgesehen, die im Bedarfsfall kurzfristig kontaktiert werden könne. Zudem halte der Leistungserbringer den Einsatz einer zusätzlichen Assistenzperson in der Nacht, ergänzend zum Personal des Leistungserbringers für eher nicht zielführend und konfliktbehaftet. Am Standort C des Leistungserbringers, der eine dauerhafte Nachtbereitschaft anbiete, seien aktuell freie Plätze vorhanden, die von der Antragstellerin genutzt werden könnten. Für diese Leistung würden monatlich nur Kosten in Höhe von rund 8.000 Euro anfallen. Der begehrten Leistung sei daher unter Berücksichtigung des Angemessenheitsgrundsatzes nach § 104 Abs. 2 SGB IX nicht zu entsprechen. Es sei der erwachsenen Antragstellerin zuzumuten, eine andere besondere Wohnform innerhalb der Grenzen der Freien und Hansestadt Hamburg zu beziehen. Weder die persönlichen, familiären, noch die örtlichen Umstände des Einzelfalls führten vorliegend zu einem abweichenden Ergebnis. Die räumliche Nähe des von der Antragstellerin konkret begehrten Settings zum Elternhaus könne nicht dazu führen, dass die dargelegten zusätzlichen Kosten als verhältnismäßig anzusehen seien. Die Bedarfe der Antragstellerin könnten auch durch eine kostengünstigere abweichende Leistungserbringung gedeckt werden. Im Übrigen sei eine Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin nehme die begehrten Leistungen am Tage bereits in Anspruch. Es sei ihr zuzumuten, die Entscheidung über die Nachtbereitschaft im Hauptsacheverfahren abzuwarten.

20

Nach Abschluss des Wohn- und Betreuungsvertrag (WBV) mit dem Leistungserbringer B. am 1.12.2025 ist die Antragstellerin in den Standort xxxxx eingezogen. Nach dem WBV ergibt sich das Leistungsangebot des Unternehmers aus der mit dem zuständigen Träger der Eingliederungshilfe abgeschlossenen Leistungsvereinbarung nach § 125 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX. Das ist derzeit die am 31.12.2019 geltende Leistungsvereinbarung nach § 75 SGB XII in der Fassung des Beschlusses der Vertragskommission vom 13.6.2019, unterschrieben am 3.7.2019 (§ 14 Abs. 2 WBV). Inhalt, Umfang und Ziele der für die Bewohnerin zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Bewilligungsbescheid des Trägers der Eingliederungshilfe über die festgestellten Leistungen gem. § 120 Abs. 2 SGB IX in Verbindung mit dem zugrunde liegenden Gesamtplan nach § 121 SGB IX und den nachfolgenden Regelungen (§ 15 Abs. 1 WBV).

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen. Diese lagen bei der Entscheidung vor.

II.

22

Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.

23

Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Der durch den beantragten vorläufigen Rechtsschutz zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Sicherung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung).

24

Der Antragstellerin ist es nicht gelungen einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen (hierzu 1.), sodass offenbleiben kann, ob ein Anordnungsgrund gegeben war (hierzu 2.).

25

1. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf das geltend gemachten höhere Budget nicht glaubhaft gemacht. Dabei legt das erkennende Gericht zugrunde, dass Ansprüche auf ein höheres persönliches Budget grundsätzlich auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemacht werden können, wenn das höhere Budget zur aktuellen Bedarfsdeckung erforderlich ist (vgl. BVerfG vom 14.3.2019 - 1 BvR 169/19).

26

Rechtsgrundlage für die geltend gemachten weiteren Leistungen ist § 105 Abs. 4 i.V.m. § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB IX i.V.m. § 99 SGB IX i.V.m. § 90 Abs. 1, § 102 Abs. 1 Nr. 4, § 113 Abs. 1 und 2 Nr. 2, § 113 Abs. 3 SGB IX i.V.m. § 78 SGB IX SGB IX.

27

Danach werden als Leistung der Eingliederungshilfe zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltags einschließlich der Tagesstrukturierung Leistungen für Assistenz erbracht (§ 78 Abs. 1 Satz 1 SGB IX).

28

Die Antragstellerin gehört aufgrund der festgestellten geistigen und seelischen Behinderung zum leistungsberechtigten Personenkreis, für deren Erbringung die Antragsgegnerin als Rehabilitationsträger i.S.d. § 6 SGB IX sachlich und örtlich zuständig ist. Sie hat damit grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe (vgl. § 99 SGB IX). Aufgrund der Bedarfsermittlung des Gesamtplans vom 17.12.2024 ist zudem hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin aufgrund der bei ihr bestehenden Einschränkungen auf eine qualifizierte Assistenz angewiesen ist, um ihren Alltag eigenständig in einer besonderen Wohnform zu bewältigen. Nach § 105 Abs. 4 SGB IX werden die Leistungen der Eingliederungshilfe auf Antrag auch als Teil eines Persönlichen Budgets ausgeführt. Auf diese Form der Leistungsgewährung hat die Antragstellerin, sofern sie dies beantragt, einen Anspruch (vgl. BSG vom 28.1.2021 - B 8 SO 9/19 R, Rn. 25).

29

Die Antragstellerin hat hingegen nicht glaubhaft gemacht, dass sie zur Deckung des individuell festgestellten Bedarfs auf ein höheres als das derzeit gewährte persönliche Budget angewiesen ist.

30

Persönliche Budgets werden auf der Grundlage der nach Kapitel 4 getroffenen Feststellungen so bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann (§ 29 Abs. 2 Satz 6 SGB IX). Dabei soll die Höhe des Persönlichen Budgets die Kosten aller bisher individuell festgestellten Leistungen nicht überschreiten, die ohne das Persönliche Budget zu erbringen sind (§ 29 Abs. 2 Satz 7 SGB IX).

31

Ein Anspruch auf ein höheres Persönliches Budget ergibt sich nicht bereits aus der von der Antragstellerin im Verfahren vorgelegten Zielvereinbarung vom 10.9.2025. Ungeachtet der Tatsache, dass in der weiteren Zielvereinbarung vom 26.10.2025 ein konkludente Aufhebung der vorangegangenen Zielvereinbarung enthalten sein könnte, ist eine Zielvereinbarung allenfalls formale Voraussetzung für den anschließenden Erlass eines Verwaltungsakts über das Persönliche Budget (vgl. BSG vom 28.1.2021 - B 8 SO 9/19 R, Rn. 27), der hier am 30.10.2025 erfolgt ist. Die Zielvereinbarung enthält hingegen keine bindenden Festschreibungen über den individuellen Leistungsbedarf und die Höhe des zu gewährenden Budgets (vgl. BSG aaO. Rn. 28).

32

Der Antragstellerin wird derzeit ein Persönliches Budget in Höhe der mit dem Leistungserbringer und der Antragsgegnerin geschlossenen Vergütungsvereinbarung entsprechend der festgestellten Leistungsstufe 4 gewährt. Ausweislich des abgeschlossenen WBV hat die Antragstellerin gegenüber dem Leistungserbringer Anspruch auf die Leistungen gemäß der Leistungsvereinbarung vom 1.12.2015 in Gestalt des Beschlusses der Vertragskommission vom 19.6.2019. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass von diesem Anspruch die nach den Feststellungen des Gesamtplans vorübergehende notwendige individuelle Nachtbereitschaft vor Ort nicht abgedeckt werden kann. Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, dass der Leistungserbringer an einem anderen Standort, für den dieselbe Leistungsvereinbarung gilt und an dem für die Leistungsberechtigten daher im Grundsatz derselbe Leistungsinhalt zur Verfügung zu stellen ist, eine Nachtbereitschaft vor Ort vorgehalten wird. Dies dürfte daher auch am Standort der Antragstellerin im Grunde möglich sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Maßnahmepauschale von Durchschnittswerten ausgeht, sodass Abweichungen im tatsächlichen Bedarf nach oben und unten systemimmanent sind (vgl. BSG vom 6.12.2018 - B 8 SO 9/18 R, Rn. 43). Entsprechend wird in der von der Antragsgegnerin und dem Leistungserbringer zugrunde gelegten Leistungsvereinbarung ausgeführt, dass die Leistungsstufen den Durchschnitt der individuell und gemeinschaftlich zu erbringenden Leistungen beinhalten, die durchschnittlichen Zeitwerte kalkulatorischen Zwecken dienen und nicht die Verpflichtung zur Erbringung bedarfsgerechter Leistungen im Einzelfall ersetzen. Dies voraussetzend ist höchstrichterlich geklärt, dass abweichende Vereinbarungen von Leistungserbringern mit Leistungsberechtigten, mit denen für aufgrund im Einzelfall angenommener weiterer Bedarfe höhere Leistungen vereinbart werden, unzulässig sind und insbesondere unter dem Gedanken des Systemversagens ausscheiden (vgl. BSG aaO, Rn. 40 ff.). Diese Rechtsprechung ist auf die aktuelle Rechtslage zu übertragen. § 15 Abs. 3 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG) stellt klar, dass in Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach Teil 2 des SGB IX in Anspruch nehmen, die Vereinbarungen den aufgrund des Teils 2 Kapitel 8 des SGB IX getroffenen Regelungen entsprechend müssen. Sofern Verträge nach § 123 ff SGB IX existieren, sind daher abweichende Leistungsvereinbarungen unzulässig. Denn die §§ 123 ff. SGB IX sehen nicht vor, dass in Einzelfällen, insbesondere bei personalintensiven Bedarfen einzelner Leistungsberechtigter, weitere Vergütungen vereinbart werden können.

33

Etwas anderes kann nicht gelten, wenn die Antragstellerin die Leistungen in der Form des persönlichen Budgets in Anspruch nimmt. Hierbei handelt es sich nämlich nicht um eine eigenständige Leistung, sondern lediglich um gesonderte die Form der Leistungsgewährung (Geldleistung), die ihrem Inhalt nach der Sachleistung entspricht (vgl. Wehrhahn in: jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 105 Rn. 15, Stand: 21.11.2023). Zwar können im Einzelfall durch die Leistungsgewährung in Form des persönlichen Budgets höhere Kosten entstehen, wenn das Persönliche Budget von den Berechtigten dazu genutzt wird, mit den zur Verfügung gestellten Geldzahlungen die Leistungen selbst zu organisieren und zu bezahlen. In diesen Fällen führt dies zu einer "Entkoppelung" zwischen dem zugewiesenen Betrag und den konkreten einzelnen Leistungen, der der fehlenden Bindung an das System vereinbarungsgebundener Leistungsanbieter Rechnung trägt (vgl BSG vom 28.1.2021 - B 8 SO 9/19 R, Rn. 30). Um eine solche Konstellation handelt es sich jedoch gerade nicht. Das Persönliche Budget wird geltend gemacht, um neben der durch einen Vertrag nach dem WBVG vereinbarten Vergütung weitere Kosten geltend zu machen, die dem Grunde nach von der Leistungsvereinbarung, abgedeckt sind. Nach § 29 Abs. 2 Satz 7 SGB IX ist eine weitergehende Leistungsgewährung in der Form des Persönlichen Budgets nicht vorgesehen, sondern dieses der Höhe nach begrenzt auf die ohne das persönliche Budget zu erbringenden Leistungen. Wird statt der Sachleistung die Geldleistung gewählt, soll allein der Wechsel der Leistungsform im Regelfall nicht zu einer Kostensteigerung führen (vgl. die Gesetzesbegründung zu § 17 Abs. 3 SGB IX in der Fassung vom 21.3.2005 in BT-Drs. 15/1514, S. 72 zu Artikel 8; dieser entspricht dem heutigen § 29 Abs. 2 SGB IX, vgl. BT-Drs. 18/9522, S. 244 zu § 29). Es ist auch nicht vorgetragen, dass eine besondere Ausnahmekonstellation vorliegt, die zu einer im Einzelfall höheren Leistungsgewährung führen könnte. Insbesondere handelt es sich nicht um eine Konstellation, in der es einer besonderen Begründung der Anwendung des Mehrkostenvorbehalts bedarf, weil es an einem Vergleichsmaßstab mangelt, da die Antragstellerin die Leistungen zuvor nicht in Form der Sachleistung erhalten hat (vgl. hierzu und zur dann begründeten Notwendigkeit der erstmaligen Ermittlung des Hilfebedarfs LSG Baden-Württemberg vom 22.2.2018 - L 7 SO 3516/14, Rn. 71 ff.). Zwar hat die Antragstellerin die konkret begehrten Assistenz-Leistungen nicht zuvor in Form der Sachleistung erhalten. Es liegt aber gleichwohl ein Vergleichsmaßstab vor, weil die vertraglich zwischen der Antragstellerin und der Leistungserbringerin bzw. der Leistungserbringerin und der Antragsgegnerin vorgesehenen Leistungen die festgestellten Bedarfe (vorübergehende, persönlich anwesende Nachtbereitschaft am Ort der besonderen Wohnform) abdecken würden, wenn die die Antragstellerin an einem anderen Standort des Leistungserbringers die Leistung in Anspruch nehmen würde, für den dieselben Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen zur Anwendung kommen, wie für den Standort, an dem die Antragstellerin die Leistungen in Anspruch nimmt. Es handelt sich bei den Leistungen an den verschiedenen Standorten des Leistungserbringers um gleiche Leistungen (vgl. hierzu LSG Niedersachsen-Bremen vom 20.8.2015 - L 8 SO 327/13, Rn. 21). Hiervon gehen auch die Beteiligten übereinstimmend aus. Die Antragstellerin trägt lediglich vor, dass es ihr aus persönlichen Gründen nicht zumutbar sei, die Sachleistung an einem anderen Ort wahrzunehmen. Auf diese Frage kommt es für die Ermittlung des Vergleichsmaßstabs i.S.d. § 29 Abs. 2 Satz 7 SGB IX jedoch nicht an.

34

Die Antragstellerin ist daher darauf zu verweisen, den Anspruch aus der Leistungsvereinbarung gegenüber dem Leistungserbringer geltend zu machen. Das Persönliche Budget ist auf den Betrag begrenzt, der in der Vergütungsvereinbarung für die Leistungsgruppe, der Antragstellerin nach den Feststellungen des Gesamtplans angehört, festgesetzt ist (vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen vom 10.4.2014 - L 8 SO 506/13 B ER, Rn. 26).

35

Dahinstehen kann vor diesem Hintergrund, ob der von der Antragstellerin begehrte zusätzliche Betrag pro Monat von 15.145,50 Euro (inklusive Lohnsteuerbüro von 83,33 Euro und Regiekosten von 16,70 Euro), der bei einer Annahme von 30 Leistungstagen im Monat und neun Stunden am Tag zu einem Stundensatz von 55,73 Euro für die Nachtbereitschaft führt, überhaupt erforderlich und notwendig ist. Die Antragstellerin hat weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, wie sich dieser Betrag errechnet.

36

2. Offen bleiben kann schließlich, ob überhaupt ein Anordnungsgrund für die begehrte Gewährung in der Form des persönlichen Budgets vorliegen kann, wenn der Anspruch durch einen Sachleistungsanspruch – an einem anderen Standort des Leistungserbringers - gedeckt werden kann (eher ablehnend z.B. LSG Baden-Württemberg vom 31.1.2024 - L 2 SO 3402/23 ER-B, Rn. 53; befürwortend z.B. SG Marburg vom 8.9.2023 - S 9 SO 27/23 ER, Rn. 48) oder ob die von der Antragstellerin vorgetragenen Gründe, warum ihr ein Wohnen in einer besonderen Wohnform an einem anderen Ort des Stadtgebiets nicht zumutbar sei, belastbar sind.

37

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.


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