Gerichtsbescheid vom Sozialgericht Hamburg (45. Kammer) - S 45 KR 1894/24 KH

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.092,97 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent seit dem 14.05.2024 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 5.092,97 Euro festgesetzt.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten um Krankenbehandlungskosten. Die Klägerin betreibt in H. ein Krankenhaus und behandelte in der Zeit vom 19.1.2022 bis zum 31.1.2022 einen Patienten in ihrem Krankenhaus. Die hierfür anfallenden Kosten stellte sie der Beklagten in Rechnung, die diese jedoch nicht beglich und behauptete, der Patient sei im fraglichen Zeitraum nicht bei ihr krankenversichert gewesen.

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Mit ihrer am 27.11.2024 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt vor, dass nach ihren eigenen Ermittlungen der Versicherte zuletzt im Jahr 2022 bei der Beklagten krankenversichert gewesen sei. Da keine weitere Krankenkasse bekannt sei, bei der der Patient versichert gewesen sei, habe sich die Mitgliedschaft des Versicherten jedenfalls als obligatorische Anschlussversicherung oder gemäß der Auffangversicherung Pflicht bei der Beklagten, die seine letzte Krankenversicherung gewesen sei, fortgesetzt. Es sei auch keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall für den Patienten vorhanden. Für den streitigen Zeitraum habe die Beklagte ggü. dem Patienten die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung berechnen wollen, was sich aus einem von ihr vorgelegten Schreiben an den Patienten ergäbe. Das bedeute, dass in diesem Zeitraum eine Mitgliedschaft bei der Beklagten bestanden haben müsse.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5072,97 € nebst 5 % Zinsen

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seit dem 14.5.2024 zu zahlen.

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Die Beklagte stellt keinen Antrag.

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Nachdem das Gericht die Beklagte mehrfach aufgefordert hat, auf die Klage zu erwidern und ihre Akte vorzulegen, hat das Gericht mit Verfügung vom 2.4.2025, der Beklagten gemäß Empfangsbekenntnis am 7.5.2025 zugestellt, er Beklagten aufgegeben, nunmehr auf die Klage zu erwidern und ihre Akte vorzulegen und hierfür eine Ausschlussfrist von einem Monat gesetzt und zugleich zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Die Beklagte ließ gleichwohl auch diese Frist verstreichen.

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In der Folge hat das Gericht noch den Versicherungsverlauf des Patienten bei der Deutschen Rentenversicherung angefragt. Deren Antwort übersandte das Gericht den Beteiligten zur Stellungnahme, worauf die Beklagte erneut nicht reagierte.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die nach § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige allgemeine Leistungsklage (vgl. bspw. BSG Urt. v. 19.12.2017, B 1 KR 18/17 R, Rn. 7 bei juris) ist begründet. Das Gericht kann über die Klage durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter entscheiden, denn die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt. Das Gericht hat die Beteiligten vorher angehört (§ 105 Abs. 1 S. 1 und S. 2 SGG).

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Rechtsgrundlage des Vergütungsanspruchs [des Krankenhauses] ist § 109 Abs. 4 Satz 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V), § 17b Abs. 1 Satz 10 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) und § 7 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) […] sowie dem am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Vertrag Allgemeine Bedingungen Krankenhausbehandlung vom 19. Dezember 2002 zwischen der Hamburgischen Krankenhausgesellschaft e.V. und u.a. der Beklagten (Vertrag nach § 112 SGB V). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entsteht die Zahlungsverpflichtung der Krankenkasse unabhängig von einer Kostenzusage unmittelbar mit der Inanspruchnahme einer Leistung durch den Versicherten (BSG, Urteil vom 18.09.2008 – B 3 KR 15/07 R – Juris; Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 20. Juli 2016 – L 1 KR 13/15 –, Rn. 17, juris). Beide Beteiligte sind Vertragsparteien dieses Vertrages.

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Zwischen den Beteiligten ist allein streitig, ob der Patient im fraglichen Zeitraum bei der Beklagten krankenversichert war. Dies ist zur Überzeugung des Gerichts der Fall. Dabei kann das Gericht offen lassen, nach welcher Vorschrift der Versicherte bei der Beklagten zum Zeitpunkt der Behandlung Mitglied war. Jedenfalls ergibt sich dies schon aus dem Schreiben der Beklagten vom 26.1.2022 (Anlage PBKL 2, Bl. 31 d. A.). Hierin gibt die Beklagte gegenüber dem Patienten bekannt, dass er bei ihr ab dem erste ersten 2022 versichert sei und bittet ihn nunmehr um Vorlage seiner Einkommensnachweise zwecks Bemessung der Beiträge.

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Die Beklagte hat im Gerichtsverfahren keinerlei Gründe vorgetragen, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass diese Mitgliedschaft bei der Beklagten im streitigen Zeitraum wieder wirksam beendet worden sei. Zwar folgt aus der Stellungnahme der Deutschen Rentenversicherung, dass ihr für den fraglichen Zeitraum keine Krankenversicherung des Patienten bekannt sei, dies kann aber dahinstehen, da sich aus dem Rentenversicherungsverlauf ohnehin nur Pflichtversicherungen ergeben. Hier hat die Beklagte aber gegenüber dem Patienten unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er bei ihr

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versichert sei sodass das Gericht davon ausgeht, dass es sich dabei um eine freiwillige Versicherung (höchstwahrscheinlich) eine obligatorische Anschlussversicherung gemäß § 188 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) handelt. Für den Vergütungsanspruch des Krankenhauses ist die Rechtsgrundlage des Mitgliedschaftsverhältnisses letztlich jedoch unerheblich, sodass das Gericht dem nicht weiter nachzugehen braucht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 GKG.


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