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Der Antragsteller wendet sich im Rahmen einstweiligen Rechtsschutzes gegen den monatlichen Einbehalt eines Teiles seiner Altersrente ab 1.9.2003 zugunsten der H. Krankenkasse (H.).
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Mit Schreiben vom 3.8.1994 ermächtigte die H. die Antragsgegnerin zur Verrechnung von Leistungsansprüchen des Antragstellers mit von ihm geschuldeten Beiträgen zur Sozialversicherung für die Zeit vom 1.8. bis 31.12.1993 in Höhe von 9.793,05 DM. Auf Anfrage der Antragsgegnerin teilte die H. am 3.5.2000 mit, der Antragsteller schulde ihr noch 7.187,66 DM einschließlich Kosten und aufgelaufener Zinsen.
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Weitere Verrechnungsermächtigungen der B. Ersatzkasse, des Landesarbeitsamtes, der T. Krankenkasse und der Berufsgenossenschaft wegen ausstehender Beiträge folgten.
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Auf seinen Antrag bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Wirkung zum 1.9.2003 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in Höhe von monatlich 603,46 EUR abzüglich von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 44,96 EUR und zur gesetzlichen Pflegeversicherung in Höhe von 5,13 EUR.
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Die Antragsgegnerin hörte den Antragsteller mit Schreiben vom 11.7.2003 zu einer Verrechnung an und bat um Darlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse. Hierauf brachte der Antragsteller vor, er sei nicht in der Lage, die Sozialversicherungsbeiträge an die H. zu zahlen. Er müsse mit seiner Rente für einen Zwei-Personen-Haushalt auskommen. Seine Ehefrau sei Hausfrau.
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Mit Bescheid vom 4.8.2003 verrechnete die Antragsgegnerin ab 1.9.2003 die laufende Altersrente des Antragstellers in Höhe von monatlich 276,68 EUR zugunsten der H. unter Belassung eines Zahlbetrages für den Antragsteller von monatlich 276,69 EUR. Der Antragsteller habe weder eine Sozialhilfebedürftigkeit nachgewiesen noch wirtschaftliche Verhältnisse geschildert, die eine geringere Verrechnung rechtfertigen würden.
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Der Antragsteller legte hiergegen am 20.8.2003 Widerspruch ein mit der Begründung, er werde durch die Aufrechnung hilfsbedürftig i.S. der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) über die Hilfe zum Lebensunterhalt, da der Regelsatz in Baden-Württemberg mindestens 294,-- EUR monatlich betrage. Da er weder weiteres Einkommen noch weiteres Vermögen habe, liege bereits der Rentenbetrag von 553,37 EUR an der unteren Grenze des Angemessenen im Hinblick auf die Menschenwürde und die heutigen finanziellen Anforderungen. Eine Bescheinigung über seine individuelle Sozialhilfebedürftigkeit, wie von der Antragsgegnerin verlangt, könne er nicht vorlegen, da er keine Sozialhilfe beantragt habe.
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Die Antragsgegnerin stellte die Verrechnung wegen aufschiebender Wirkung des Widerspruchs ein (Schreiben vom 25.8.2003).
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Mit Widerspruchsbescheid vom 10.11.2003 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers zurück. Eine Sozialhilfebedürftigkeit als Verrechnungshindernis sei nicht nachgewiesen. Aus der Rentenhöhe allein könne nicht automatisch auf das Vorliegen von Sozialbedürftigkeit geschlossen werden, da die individuellen Einkommensverhältnisse des Antragstellers nicht bekannt seien.
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Mit Bescheid vom 21.11.2003 änderte die Antragsgegnerin den monatlichen Zahlbetrag der Altersrente für die Zeit ab 1.9.2003 auf 651,74 EUR (Altersrente 603,46 EUR zzgl. Zuschüsse zum Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 43,15 EUR und zum Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 5,13 EUR).
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Nach Zurückweisung des Widerspruchs nahm die Antragsgegnerin ab 1.1.2004 die Verrechnung zugunsten der H. wieder auf in Höhe von monatlich 325,87 EUR. Dies teilte sie dem Antragsteller mit Schreiben vom 3.12.2003 mit.
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Der Antragsteller erhob gegen die Verrechnung am 12.12.2003 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (S 15 RA 4627/03) und machte geltend, § 51 Abs. 2 SGB I verstoße gegen das Grundgesetz, da er das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum in Form der Pfändungsfreigrenzen nicht beachte.
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Mit am 26.1.2004 bei Gericht eingegangenem weiteren Schriftsatz hat der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage herzustellen. Zur Begründung legte er einen Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.2.2004 vor, mit dem für die Zeit ab 1.4.2004 der monatliche Zahlbetrag auf 648,42 EUR geändert wurde wegen Wegfalls des Zuschusses zur Pflegeversicherung und Erhöhung des Zuschusses zur Krankenversicherung auf monatlich 44,96 EUR. Den abzutrennenden Betrag setzte die Antragsgegnerin im Bescheid mit (unverändert) monatlich 325,87 EUR fest. Hierzu führt der Antragsteller aus, vom auszuzahlenden Betrag in Höhe von 322,55 EUR monatlich müsse er einen monatlichen Krankenkassenbeitrag in Höhe von 131,-- EUR aufbringen. Sozialhilfe erhalte er nicht, weil der Verdienst seiner Ehefrau mit ca. 1.400,-- EUR Netto monatlich seitens der Sozialbehörde berücksichtigt werde.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der beigezogenen Akte aus der Hauptsache S 15 RA 4627/03 und der beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin sowie das Vorbringen der Beteiligten verwiesen.
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Der statthafte Antrag ist zulässig und teilweise begründet.
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Der Antragsteller hat Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz insoweit der mit Bescheid vom 23.2.2004 ab 1.4.2004 festgesetzte Verrechnungsbetrag die Hälfte seines Anspruches auf Altersrente übersteigt. Im übrigen bestehen nach summarischer Prüfung der angefochtenen Bescheide keine ernstlichen Zweifel an deren Rechtmäßigkeit.
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Statthafte Antragsart ist vorliegend, wie vom Antragsteller begehrt, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am 12.12.2003 erhobenen Klage nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG, weil die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 4.8.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2003 und die Bescheide vom 21.11.2003 und 23.2.2004, die entsprechend § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sind, nach § 86a Abs. 2 Nr. 2 SGG keine aufschiebende Wirkung hat. Die nach § 86a Abs. 1 SGG grundsätzlich bestehende aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage entfällt, weil die Verrechnung der Altersrente des Antragstellers mit ausstehenden Sozialversicherungsbeträgen einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten erfolgt, die er der H. aus einer früheren selbständigen Tätigkeit schuldet (vgl. § 86 a Abs.2 Nr. 2 SGG). Die Verrechnung fällt sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Gesetzeszweck unter den Begriff der Anforderung von Beiträgen (vgl. im Ergebnis aus LSG Thüringen, Beschluss vom 10.4.2003 - L 2 RJ 377/02). Hierunter sind nicht nur Geldanforderungen zu verstehen, sondern alle Verwaltungsakte, die zur Realisierung des behördlichen Anspruchs auf öffentliche Abgaben ergehen (vgl. Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Auflage 2000, S. 169). Auch beim - insoweit wortgleichen - § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO umfasst der Begriff der Anforderung nach Sinn und Zweck die Verwirklichung eines freiwillig nicht befolgtem Leistungsbescheides durch Vollstreckungsmaßnahmen als besondere intensive Form der Anforderung (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, § 80 Rand-Nr. 121).Die Regelung soll die Funktionsfähigkeit der Leistungsträger sicherstellen und verhindern, dass diese durch den Suspensiveffekt von Rechtsbehelfen mangels Finanzierungssicherheit gehindert werden, die ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Daher ist nach Auffassung des Gerichts nicht zu unterscheiden, ob die H. selbst durch Verwaltungsakt als einziehende Stelle die Sozialversicherungsbeiträge geltend macht oder ob sie versucht, ihren Anspruch per Verrechnung über die Antragsgegnerin durchzusetzen.
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Der Antrag ist teilweise begründet.
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Die aufschiebende Wirkung ist anzuordnen, wenn das Interesse des von einem kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Verwaltungsakts Betroffenen an dem Aufschub der Maßnahmen das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchführung übersteigt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn nach summarischer Prüfung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes spricht, weil an der sofortigen Vollziehung einer rechtswidrigen Maßnahme kein öffentliches Interesse besteht. Die Voraussetzungen sind vorliegend für den Bescheid vom 23.2.2004 erfüllt.
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Nach § 52 SGB I kann der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger mit der Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 SGB I die Aufrechnung zulässig ist. Nach § 51 Abs. 2 SGB I kann mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, soweit der Leistungsberechtigte dadurch nicht hilfebedürftig i.S. der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 51 Abs. 2 SGB I, der eine Privilegierung der Sozialleistungsträger enthält (vgl. Seewald in Kass. Komm. zum Sozialversicherungsrecht, § 51 SGB I, Rand-Nr. 19), ist also nicht auf die in den §§ 5a Abs. 1, 54 SGB I in Bezug genommenen Pfändungsfreigrenzen der Zivilprozessordnung abzustellen. Maßgebend ist allein, ob der Betroffene durch die Verrechnung sozialhilfebedürftig wird (LSG Thüringen vom 10.4.2003 -L 2 RJ 377/02 ER-). Entgegen der Auffassung des Antragstellers hält das Gericht diese Vorschrift für vereinbar mit Art. 1 Grundgesetz. Denn durch die Grenze der Sozialhilfebedürftigkeit ist ein angemessener Lebensunterhalt des Antragstellers sichergestellt. Ein darüber hinaus gehender Schutz bietet Art. 1 Grundgesetz nicht. Eine Unvereinbarkeit der §§ 51, 52 SGB I mit anderen Grundrechten ist ebenfalls nicht erkennbar.
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Der Antragsteller wird durch den monatlichen Einbehalt von zunächst 276,68 EUR und ab 1.4.2004 von 325,87 EUR nicht sozialhilfebedürftig. Bei der Prüfung der Sozialhilfebedürftigkeit ist zunächst zu ermitteln, welcher Bedarf dem Antragsteller nach dem BSHG zusteht. Nach § 22 Abs. 2 BSHG i.V.m. der hierzu ergangenen Regelsatzverordnung (gültig vom 1.7.2003 bis 30.6.2004) hat der in Baden-Württemberg lebende Antragsteller als Haushaltsvorsteher einen monatlichen Regelbedarf in Höhe von 297,-- EUR. Zusätzlich hat er einen monatlichen Krankenversicherungsbeitrag aufzubringen. Diesen gab er in der Hauptsache S 15 RA 4627/03 mit monatlich 125,-- EUR und im vorliegenden Verfahren mit ca. 131,-- EUR. Welche Aufwendungen er für die Unterkunft hat, die zum notwendigen Lebensunterhalt zu zählen sind, hat er trotz Aufforderung zur Darlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgetragen. Hierfür können Kosten demnach nicht berücksichtigt werden. Zugunsten des Antragstellers berücksichtigt das Gericht daher einen Bedarf von monatlich 428,-- EUR. Als eigener Bedarf der Ehefrau nach der oben zitierten Verordnung zu § 22 BSHG ist in Baden-Württemberg 238,-- EUR monatlich zu Grunde zu legen. Ein weiterer Bedarf ist mangels Vortrag des Antragstellers nicht zu berücksichtigen.
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Diesem Betrag ist das monatliche Einkommen des Antragstellers und seiner Ehefrau gegenüber zustellen. Der Antragsteller hat eine Altersrente in Höhe von 651,74 EUR und ab 1.4.2004 von 648,42 EUR. Bei nichtgetrennt lebenden Ehegatten sind gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen. Nach Vortrag des Antragstellers hat seine Ehefrau ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.400,-- EUR. Damit übersteigt das Einkommen beider Eheleute ihren berücksichtigungsfähigen Bedarf um 1382 EUR. Die monatliche Verrechnung in Höhe von 276,69 EUR für die Zeit vom 1.9.2003 bis 31.3.2004 und in Höhe von 325,87 EUR ab 1.4.2004 erweist sich daher selbst bei Berücksichtigung einer - vom Antragsteller nicht vorgetragenen - Belastung mit durchschnittlichen Kosten der Unterkunft als rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang auch ordnungsgemäß von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht, weil mit der monatlichen Verrechnung ein ausreichendes Einkommen verbleibt und weil sie nach § 24 SGB X den Antragsteller vorher ordnungsgemäß angehört hat.
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Rechtswidrig ist hingegen die mit Bescheid vom 23.2.2004 ab dem 1.4.2004 trotz Verringerung des Rentenbetrages von 651,74 EUR auf 648,42 EUR monatlich beibehaltene Verrechnung in Höhe von 325,87 EUR, weil sie die Hälfte der Altersrente übersteigt. Insoweit, nämlich über eine Verrechnung in Höhe von monatlich 324, 21 EUR hinaus, ist die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Im Übrigen ist der Antrag abzulehnen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. In Verfahren über vorläufigen Rechtsschutz hat eine gesonderte Kostenentscheidung zu ergehen (vgl. Mayer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, § 193 Rand-Nr. 2). Eine Kostenerstattung hält das Gericht aufgrund der Geringfügigkeit des Obsiegens nicht für angemessen.
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Der statthafte Antrag ist zulässig und teilweise begründet.
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Der Antragsteller hat Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz insoweit der mit Bescheid vom 23.2.2004 ab 1.4.2004 festgesetzte Verrechnungsbetrag die Hälfte seines Anspruches auf Altersrente übersteigt. Im übrigen bestehen nach summarischer Prüfung der angefochtenen Bescheide keine ernstlichen Zweifel an deren Rechtmäßigkeit.
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Statthafte Antragsart ist vorliegend, wie vom Antragsteller begehrt, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am 12.12.2003 erhobenen Klage nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG, weil die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 4.8.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2003 und die Bescheide vom 21.11.2003 und 23.2.2004, die entsprechend § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sind, nach § 86a Abs. 2 Nr. 2 SGG keine aufschiebende Wirkung hat. Die nach § 86a Abs. 1 SGG grundsätzlich bestehende aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage entfällt, weil die Verrechnung der Altersrente des Antragstellers mit ausstehenden Sozialversicherungsbeträgen einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten erfolgt, die er der H. aus einer früheren selbständigen Tätigkeit schuldet (vgl. § 86 a Abs.2 Nr. 2 SGG). Die Verrechnung fällt sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Gesetzeszweck unter den Begriff der Anforderung von Beiträgen (vgl. im Ergebnis aus LSG Thüringen, Beschluss vom 10.4.2003 - L 2 RJ 377/02). Hierunter sind nicht nur Geldanforderungen zu verstehen, sondern alle Verwaltungsakte, die zur Realisierung des behördlichen Anspruchs auf öffentliche Abgaben ergehen (vgl. Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Auflage 2000, S. 169). Auch beim - insoweit wortgleichen - § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO umfasst der Begriff der Anforderung nach Sinn und Zweck die Verwirklichung eines freiwillig nicht befolgtem Leistungsbescheides durch Vollstreckungsmaßnahmen als besondere intensive Form der Anforderung (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, § 80 Rand-Nr. 121).Die Regelung soll die Funktionsfähigkeit der Leistungsträger sicherstellen und verhindern, dass diese durch den Suspensiveffekt von Rechtsbehelfen mangels Finanzierungssicherheit gehindert werden, die ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Daher ist nach Auffassung des Gerichts nicht zu unterscheiden, ob die H. selbst durch Verwaltungsakt als einziehende Stelle die Sozialversicherungsbeiträge geltend macht oder ob sie versucht, ihren Anspruch per Verrechnung über die Antragsgegnerin durchzusetzen.
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Der Antrag ist teilweise begründet.
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Die aufschiebende Wirkung ist anzuordnen, wenn das Interesse des von einem kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Verwaltungsakts Betroffenen an dem Aufschub der Maßnahmen das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchführung übersteigt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn nach summarischer Prüfung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes spricht, weil an der sofortigen Vollziehung einer rechtswidrigen Maßnahme kein öffentliches Interesse besteht. Die Voraussetzungen sind vorliegend für den Bescheid vom 23.2.2004 erfüllt.
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Nach § 52 SGB I kann der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger mit der Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 SGB I die Aufrechnung zulässig ist. Nach § 51 Abs. 2 SGB I kann mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, soweit der Leistungsberechtigte dadurch nicht hilfebedürftig i.S. der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 51 Abs. 2 SGB I, der eine Privilegierung der Sozialleistungsträger enthält (vgl. Seewald in Kass. Komm. zum Sozialversicherungsrecht, § 51 SGB I, Rand-Nr. 19), ist also nicht auf die in den §§ 5a Abs. 1, 54 SGB I in Bezug genommenen Pfändungsfreigrenzen der Zivilprozessordnung abzustellen. Maßgebend ist allein, ob der Betroffene durch die Verrechnung sozialhilfebedürftig wird (LSG Thüringen vom 10.4.2003 -L 2 RJ 377/02 ER-). Entgegen der Auffassung des Antragstellers hält das Gericht diese Vorschrift für vereinbar mit Art. 1 Grundgesetz. Denn durch die Grenze der Sozialhilfebedürftigkeit ist ein angemessener Lebensunterhalt des Antragstellers sichergestellt. Ein darüber hinaus gehender Schutz bietet Art. 1 Grundgesetz nicht. Eine Unvereinbarkeit der §§ 51, 52 SGB I mit anderen Grundrechten ist ebenfalls nicht erkennbar.
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Der Antragsteller wird durch den monatlichen Einbehalt von zunächst 276,68 EUR und ab 1.4.2004 von 325,87 EUR nicht sozialhilfebedürftig. Bei der Prüfung der Sozialhilfebedürftigkeit ist zunächst zu ermitteln, welcher Bedarf dem Antragsteller nach dem BSHG zusteht. Nach § 22 Abs. 2 BSHG i.V.m. der hierzu ergangenen Regelsatzverordnung (gültig vom 1.7.2003 bis 30.6.2004) hat der in Baden-Württemberg lebende Antragsteller als Haushaltsvorsteher einen monatlichen Regelbedarf in Höhe von 297,-- EUR. Zusätzlich hat er einen monatlichen Krankenversicherungsbeitrag aufzubringen. Diesen gab er in der Hauptsache S 15 RA 4627/03 mit monatlich 125,-- EUR und im vorliegenden Verfahren mit ca. 131,-- EUR. Welche Aufwendungen er für die Unterkunft hat, die zum notwendigen Lebensunterhalt zu zählen sind, hat er trotz Aufforderung zur Darlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgetragen. Hierfür können Kosten demnach nicht berücksichtigt werden. Zugunsten des Antragstellers berücksichtigt das Gericht daher einen Bedarf von monatlich 428,-- EUR. Als eigener Bedarf der Ehefrau nach der oben zitierten Verordnung zu § 22 BSHG ist in Baden-Württemberg 238,-- EUR monatlich zu Grunde zu legen. Ein weiterer Bedarf ist mangels Vortrag des Antragstellers nicht zu berücksichtigen.
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Diesem Betrag ist das monatliche Einkommen des Antragstellers und seiner Ehefrau gegenüber zustellen. Der Antragsteller hat eine Altersrente in Höhe von 651,74 EUR und ab 1.4.2004 von 648,42 EUR. Bei nichtgetrennt lebenden Ehegatten sind gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen. Nach Vortrag des Antragstellers hat seine Ehefrau ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.400,-- EUR. Damit übersteigt das Einkommen beider Eheleute ihren berücksichtigungsfähigen Bedarf um 1382 EUR. Die monatliche Verrechnung in Höhe von 276,69 EUR für die Zeit vom 1.9.2003 bis 31.3.2004 und in Höhe von 325,87 EUR ab 1.4.2004 erweist sich daher selbst bei Berücksichtigung einer - vom Antragsteller nicht vorgetragenen - Belastung mit durchschnittlichen Kosten der Unterkunft als rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang auch ordnungsgemäß von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht, weil mit der monatlichen Verrechnung ein ausreichendes Einkommen verbleibt und weil sie nach § 24 SGB X den Antragsteller vorher ordnungsgemäß angehört hat.
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Rechtswidrig ist hingegen die mit Bescheid vom 23.2.2004 ab dem 1.4.2004 trotz Verringerung des Rentenbetrages von 651,74 EUR auf 648,42 EUR monatlich beibehaltene Verrechnung in Höhe von 325,87 EUR, weil sie die Hälfte der Altersrente übersteigt. Insoweit, nämlich über eine Verrechnung in Höhe von monatlich 324, 21 EUR hinaus, ist die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Im Übrigen ist der Antrag abzulehnen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. In Verfahren über vorläufigen Rechtsschutz hat eine gesonderte Kostenentscheidung zu ergehen (vgl. Mayer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, § 193 Rand-Nr. 2). Eine Kostenerstattung hält das Gericht aufgrund der Geringfügigkeit des Obsiegens nicht für angemessen.
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