Urteil vom Sozialgericht Karlsruhe - S 1 KA 4599/03

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Beanstandungsverfügung der Beklagten.
Die Klägerin schloss mit den Beigeladenen, vertreten durch deren Landesvertretung Baden-Württemberg, am 17.10.2002 eine Vergütungsvereinbarung für den Zeitraum vom 01.07.2002 bis zum 31.12.2003. Diese Vergütungsvereinbarung legte die Vergütungsregelungen für das Jahr 2002 und für das Jahr 2003 fest. Sie enthielt darüber hinaus u.a. unter Nr. III.8 folgende Regelung:
„Ermittlung der höchstzulässigen Gesamtvergütungen im Jahr 2004: Basis für die Ermittlung der höchstzulässigen Gesamtvergütungen des Jahres 2004 sind die höchstzulässigen Gesamtvergütungen 2002 erhöht um 0,7695 % (Grundlohnsummensteigerung 2003 abzüglich 5 %)."
Diese Vereinbarung wurde dem Sozialministerium Baden-Württemberg zur Erteilung seines Einvernehmens nach § 71 Abs. 4 SGB V vorgelegt. Das Sozialministerium erteilte sein Einvernehmen unter dem Vorbehalt, dass im Hinblick auf das laufende Gesetzgebungsverfahren, wonach u.a. eine Nullrunde für Vergütungsvereinbarungen des Jahres 2003 vorgesehen sei, es ggf. erforderlich werde, dass dieser Teil der Vereinbarung nach Inkrafttreten des Beitragssicherungsgesetzes neu verhandelt werden müsse. Die Vereinbarung wurde auch der Beklagten am 22.09.2003 vorgelegt. Mit Bescheid vom 28.10.2003 beanstandete die Beklagte die vorgelegte Vergütungsvereinbarung der Beigeladenen mit der Klägerin für den Zeitraum vom 01.07.2002 bis zum 31.12.2003 gemäß § 71 Abs. 4 SGB V. In den Gründen des Bescheides wird unter Nr. II Folgendes dargestellt:
„Unter III.8 findet sich folgende Regelung zur Ermittlung der höchstzulässigen Gesamtvergütungen im Jahre 2004: Basis für die Ermittlung der höchstzulässigen Gesamtvergütungen des Jahres 2004  sind die höchstzulässigen Gesamtvergütungen 2002 erhöht um 0,7695 % (Grundlohnsummensteigerung 2003 abzüglich 5 %)."
Unter Nr. IV des Bescheides wird ausgeführt, dass die o.g. Regelungen sowohl für das Jahr 2003 als auch für das Jahr 2004 den Grundsatz der Beitragsstabilität verletzten und nicht in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben stünden. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Beitragssatzsicherungsgesetz (BSSichG) gelte abweichend von § 71 Abs. 3 SGB V für das Jahr 2003 anstelle der vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung festgestellten Veränderungsrate eine Rate von Null vom Hundert (Nullrunde) für die Vereinbarung der Gesamtvergütung nach § 85 Abs. 2 SGB V mit Ausnahme der dort näher bezeichneten Vergütungen. Weil eine der Ausnahmen nicht vorliege, sei die sog. Nullrunde zu beachten. Dies gelte auch für Vereinbarungen von Gesamtvergütungen, deren Abschluss wie hier vor dem Erlass dieser Regelung erfolgte. Auch verfolge Art. 5 BSSichG das Ziel, wegen der negativen Wirkung auf die Beitragssatzentwicklung das Vergütungsvolumen nicht nur im Jahre 2003 „einzufrieren", sondern auf einem dann niedrigeren Vergütungssockel auch die Gesamtvergütung in den Folgejahren zu berechnen. Damit folge zwingend die Basiswirksamkeit der Nullrunde 2003 für das Jahr 2004. Anderenfalls würde der durch die Nullrunde erwünschte Effekt in den Folgejahren nicht eintreten. Der vom Gesetzgeber mit der Nullrunde beabsichtigte Zweck der Beitragssatzstabilität würde durch die unter III.8 vereinbarte Regelung verfehlt.
Der Bescheid wurde den Beigeladenen, die auch Adressaten desselben sind, am 30.10.2003 zugestellt.
Am 10.12.2003 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage trägt sie vor, sie sei klagebefugt, da sie durch die Beanstandung beschwert und in ihren rechtlichen Interessen verletzt sei. Es handle sich bei der Beanstandungsverfügung um einen Verwaltungsakt und ihre Klagebefugnis ergäbe sich aus § 54 Abs. 3 SGG. Die angefochtene Beanstandungsverfügung greife in ihre rechtlich geschützte Position ein. Sie könne sich gegen diese Aufsichtsverfügung wenden, weil die Aufsichtsverfügung ihre Rechte, obwohl sie nicht Adressatin des Bescheides sei, verletze. § 71 Abs. 4 SGB V, die Ermächtigungsnorm für die Beanstandungsverfügung, habe ihr gegenüber, soweit Vergütungsvereinbarungen betroffen seien, die für sie Geltung haben, drittschützende Wirkung. Die Beanstandungsverfügung sei bereits formell rechtswidrig, da sie nicht hinreichend bestimmt sei. Der Verfügungssatz beanstande allgemein und ohne Spezifizierung die Vergütungsregelung. Der Wille der Aufsichtsbehörde werde nicht unzweideutig und vollständig zum Ausdruck gebracht. Der Beanstandungsbescheid enthalte mehrere Passagen zu der Vergütungsvereinbarung und es sei nicht hinreichend erkennbar, was konkret beanstandet werde. Im Übrigen sei der Beanstandungsbescheid auch materiell rechtswidrig. Der Anwendungsbereich des Art. 5 BSSichG werde in unzulässiger Weise ausgedehnt. Insbesondere komme dem Artikel 5 BSSichG keine Doppelwirksamkeit oder Basiswirksamkeit für das Jahr 2003 zu. Die Entstehungsgeschichte von Art. 5 BSSichG lasse nicht darauf schließen, dass der Gesetzgeber eine Ausdehnung der Folgen des Art. 5 BSSichG auch für die Folgejahre intendiert habe. Ausdrücklich sei in der Begründung zum Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drucks. 15/28) vom 05.11.2002 ausgeführt, dass die Vorgabe des Artikel 5 des Gesetzes zur Begrenzung der Ausgaben in der gesetzlichen Krankenversicherung für das Jahr 2003 nur auf das Jahr 2003 beschränkt sei. Auch eine systematische Auslegung des Art. 5 BSSichG führe ebenfalls nicht zu der Basiswirksamkeit des Art. 5 BSSichG für die Folgejahre. Auch aus dem Sinn und Zweck der Norm ließe sich eine dauerhafte Minderung der Gesamtvergütung nicht ableiten. Der Gesetzgeber habe im Gegenteil bei bisherigen vergleichbaren Regelungen, etwa bei § 85 Abs. 2 b SGB V in der Fassung aus dem Jahre 1992, ausdrücklich angeordnet, dass er die damalige Absenkung der Punktwerte um 10 v.H. auf die Folgejahre ausdehnen wolle. Auch das Gesundheitsmodernisierungsgesetz habe in § 85 Abs. 3 d Satz 5 SGB V eine explizite Regelung über die Wirksamkeit der Absenkungen enthalten. Weiterhin ergäbe sich aus der Stellungnahme der Spitzenverbände der Krankenkassen, die gefordert hätten, dass die für das Jahr 2003 geltende Ausgabenbegrenzung auch die Ausgangsbasis für die Verhandlung für das Jahr 2004 darstelle, die Basisunwirksamkeit, da diese Forderung nicht mit in das Gesetz aufgenommen worden sei. Aus alledem ergäbe sich, dass Art. 5 BSSichG keine Basiswirksamkeit für das Jahr 2004 habe.
Die Klägerin beantragt,
10 
der an den Verband der Angestelltenkrankenkassen e.V. / Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V. adressierte Beanstandungsbescheid des Beklagten vom 28.10.2003 wird insoweit aufgehoben, als Nr. III.8 der zwischen dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V./Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V. und der Klägerin am 15.10.2002 geschlossenen Vereinbarung beanstandet wird.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Sie trägt vor, der Bescheid sei formell und materiell rechtmäßig. Er sei hinreichend bestimmt. Es sei unschädlich, dass der Regelungsgehalt des angefochtenen Verwaltungsaktes erst durch Auslegung zu ermitteln sei. Die Auslegung könne anhand der Begründung des Verwaltungsaktes erfolgen. Aus der Begründung sei deutlich zu entnehmen, worauf sich die Beanstandung beziehe. Der Bescheid sei auch rechtmäßig, weil Sinn und Zweck der Nullrunde in Art. 5 BSSichG erfordere, dieser Vorschrift Basiswirksamkeit für das Jahr 2004 zuzugestehen. Der Wortlaut des Gesetzes lasse keine Rückschlüsse darauf zu, ob Art. 5 BSSichG Basiswirksamkeit habe. Weder aus der Entstehungsgeschichte noch aus der systematischen Auslegung könne ein derartiger Schluss gezogen werden. Hinweise auf § 85 Abs. 2 b SGB V und auf § 85 Abs. 3 e SGB V in der Fassung des GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG) gingen fehl. Diese Normen behandelten die vertragsärztliche Vergütung und seien auf den Bereich der vertragszahnärztlichen Vergütung nicht übertragbar. Aus dem Fehlen einer genauen gesetzlichen Regelung der Sockelwirksamkeit für die Folgejahre könne nicht geschlossen werden, dass Art. 5 BSSichG keine Basiswirksamkeit habe. Auch die Stellungnahme der Spitzenverbände spräche nicht gegen die von ihr vertretene Auffassung. Die Spitzenverbände hätten insoweit lediglich eine Klarstellung gewollt. Aus Gründen der Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung sei es erforderlich, Art. 5 BSSichG Basiswirksamkeit zuzumessen. Die sog. Nullrunde sei Teil eines Maßnahmenbündels, das der Gesetzgeber beschlossen habe, um über das Jahr 2003 hinaus stabile Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung herbeizuführen. Dies bedinge eine Festschreibung auf dem vorgegebenen Niveau, d.h. eine Festschreibung von 2003 auf die Nullrunde. Der Zweck der Nullrunde würde konterkariert, wenn die Ausgabenerhöhung, die im Jahre 2003 nicht durchgeführt worden ist, in 2004 nachgeholt würde und an eine hypothetische Veränderungsrate angeknüpft würde.
14 
Die Beigeladenen beantragen ebenfalls,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Sie tragen vor, der Bescheid sei hinreichend bestimmt und Nr. III.8 der Vergütungsvereinbarung sei rechtswidrig. Ziel des Art. 5 BSSichG sei, das Vergütungsvolumen nicht nur für das Jahr 2003 auf dem Status quo zu halten, sondern von dieser Vergütungsbasis auch die Gesamtvergütung in den Folgejahren zu berechnen. Die „Nullrunde" im Jahre 2003 sei zwingend basiswirksam für das Jahr 2004. Im Jahre 2003 habe insoweit eine Übereinstimmung mit der Klägerin erzielt werden können. Aus § 71 SGB V ergäbe sich, dass die Basis für das nächst-folgende Jahr nur die Vergütung des Vorjahres sein könnte. Deshalb habe die Stellungnahme der Spitzenverbände auch nur klarstellende Bedeutung gehabt.
17 
Der Kammer liegen die einschlägigen Akten der Beklagten sowie die Akten des Eilverfahrens S 1 KA 4622/03 ER vor. Auf den Inhalt dieser Akten sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin auch klagebefugt.
19 
Gemäß § 54 Abs. 3 SGG kann eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, dass die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite. Diese Aufsichtsklage betrifft zunächst das Verhältnis einer Selbstverwaltungskörperschaft gegenüber ihrer Aufsichtbehörde, sie ist jedoch entsprechend auf den Fall anzuwenden, dass sich eine KZV, wie im vorliegenden Fall die Klägerin, gegen die Verfügung einer staatlichen Behörde wendet, die zwar nicht ihre Aufsichtsbehörde ist, aber im konkreten Fall von einer Maßnahme betroffen ist, die gegenüber der KZV wie eine Aufsichtsmaßnahme wirkt (vgl. dazu BSG, Urt. vom 17.11.1999 - B 6 KA 10/99 R). Die Klägerin kann geltend machen, im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG durch die Beanstandungsverfügung in ihren rechtlich geschützten Positionen betroffen zu sein. Die Beanstandungsverfügung hat unmittelbare Auswirkungen gegenüber der Klägerin, denn sie betrifft einen Vertrag, den sie mit der Beigeladenen geschlossen hat, und beanstandet wird die Ermittlung der höchstzulässigen Gesamtvergütungen für das Jahr 2004.
20 
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
21 
Der Beanstandungsbescheid des Beklagten ist rechtmäßig.
22 
Die Rechtsgrundlage der Beanstandungsverfügung ist § 71 Abs. 4 SGB V. Nach dieser Vorschrift sind die Vereinbarungen über die Vergütung der Leistungen nach § 83 Abs. 1 und §§ 85, 125 und 127 den zuständigen Aufsichtsbehörden vorzulegen. Die Aufsichtsbehörden können die Vereinbarungen bei einem Rechtsverstoß innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage beanstanden. Diese Frist ist von dem Beklagten eingehalten worden. Die Beigeladenen haben mit Schreiben vom 18.09.2003 die Vereinbarung vorgelegt und die Beanstandungsverfügung erfolgte mit Bescheid vom 28.10.2003, der am 30.10.2003 zugestellt wurde.
23 
Die Beanstandungsverfügung ist auch formell nicht zu beanstanden. Insbesondere ist sie hinreichend bestimmt. Unter Nr. 2 der Begründung des Bescheides ist ausdrücklich der Wortlaut der Regelung der Nr. III.8 des Vertrages - wenngleich neben weiteren Zitaten aus dem Vertrag - wiedergegeben worden und in der Begründung unter Nr. IV ist ausgeführt, dass die o.g. Regelungen sowohl für das Jahr 2003 als auch für das Jahr 2004 den Grundsatz der Beitragsstabilität verletzten und nicht in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben stünden. Damit ist klar, was beanstandet wurde. Der Vertrag hat nur unter Ziff. III.8 Regelungen, die sich auf das Jahr 2004 beziehen, und damit ist der Bescheid seinem Inhalt nach unmissverständlich.
24 
Die Beanstandungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig.
25 
Die Kammer misst Art. 5 BSSichG - entgegen der Auffassung der Klägerin - Basiswirksamkeit für das Jahr 2004 zu.
26 
Art. 5 BSSichG hat folgenden Wortlaut: „Abweichend von § 71 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt für das Jahr 2003 anstelle der vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung festgestellten Veränderungsraten eine Rate von Null vom Hundert für die Vereinbarung der Gesamtvergütungen nach § 85 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, mit Ausnahme der Vergütungen im Rahmen von Strukturverträgen nach § 73 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, sowie für die Vereinbarung des Gesamtbetrages, der Höhe der bisherigen Fallpauschalen und Sonderentgelte und der BAT-Berichtigungsrate nach § 6 der Bundespflegesatzverordnung. Satz 1 gilt nicht für die Krankenhäuser, die auf der Grundlage von § 17 b Abs. 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes im Jahr 2003 nach dem DRG-Vergütungssystem abrechnen. Abweichend von Satz 1 können die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbaren, Krankenhäuser, die nach § 17 b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes von der Anwendung des DRG-Vergütungssystems ausgenommen sind, und Krankenhäuser, deren Leistungen insgesamt aus medizinischen Gründen oder wegen einer Häufung von schwerkranken Patienten mit dem Fallpauschalenkatalog noch nicht sach-gerecht vergütet werden können, von der Veränderungsrate von Null vom Hundert auszunehmen; im Falle der Nichteinigung entscheidet die Schiedsstelle."
27 
Der Wortlaut der Vorschrift lässt nicht erkennen, ob Art. 5 BSSichG auch als Sockel für die Gesamtvergütung für das Jahr 2004 Geltung haben soll. Ausdrücklich geregelt ist in Art. 5 BSSichG nur, dass für das Jahr 2003 anstelle der vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung festgestellten Veränderungsraten eine Rate von Null vom Hundert für die Vereinbarung für die Gesamtvergütung nach § 85 Abs. 2 SGB V gilt. Aus der Begründung des Gesetzesentwurfes der Fraktion SPD und Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drs. 15/28) lässt sich nur erkennen, dass die Vorgabe (die Nullrunde) auf das Jahr 2003 und die genannten Leistungsbereiche begrenzt ist. Für die Frage, ob Basiswirksamkeit auch für die Vergütungsvereinbarungen der Folgejahre besteht, kann aus der soeben wiedergegebenen Begründung kein Rückschluss gezogen werden. Ebenso kann weder aus dem Gesetz noch aus der Begründung geschlossen werden, dass für das Jahr 2004 von einer fiktiven Erhöhung der Gesamtvergütung um die vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung festgestellten Veränderungsraten ausgegangen werden kann.
28 
Entgegen der Ansicht der Klägerin spricht auch die Stellungnahme der Spitzenverbände der Krankenkassen zu Art. 5 BSSichG nicht gegen die Basiswirksamkeit dieser Vorschrift für das Jahr 2004. Die Spitzenverbände hatten vorgeschlagen, Art. 5 BSSichG durch folgende Sätze zu ergänzen:
29 
1. „Die aus diesem Gesetz bestimmten Gesamtvergütungen sind der Ausgangsbetrag für Vereinbarungen über die Veränderung der Gesamtvergütungen im Jahr 2004. 2. Vereinbaren die Vertragsparteien des Gesamtvertrages im Rahmen der vertragszahnärztlichen Gesamtvergütung Punktwerte für zahnärztliche Leistungen, gilt für das Jahr 2003 ebenfalls eine Rate von Null vom Hundert."
30 
Die Spitzenverbände haben ausdrücklich ausgeführt, „klargestellt werden sollte, dass die für das Jahr 2003 geltende Ausgabenbegrenzung auch die Ausgangsbasis für die Verhandlung für das Jahr 2004 darstellt." Es sollte mit der von ihnen gewünschten Klarstellung ein Streit um die Frage der Ausgangsbasis der Gesamtvergütung für das Jahr 2004 vermieden werden.
31 
Nach Auffassung der Kammer führt auch eine systematische Auslegung von Art. 5 BSSichG nicht zur Basisunwirksamkeit dieser Vorschrift für das Jahr 2004, weil die Vorschrift selbst in keinem systematischen Zusammenhang steht. Es gebieten Sinn und Zweck von Art. 5 BSSichG vielmehr eine Auslegung dieser Vorschrift dahingehend, dass ihr Basiswirksamkeit für das Jahr 2004 zukommt. Die Systematik der Vorschrift des § 71 Abs. 1 bis 3 SGB V lässt keine andere Auslegung zu. § 71 Abs. 1 Satz 1 SGB V regelt zunächst den Grundsatz der Beitragsstabilität. Abs. 1 wird ergänzt um Abs. 2 des § 71 SGB V, wonach, um den Vorgaben nach Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz zu entsprechen, die vereinbarte Veränderung der jeweiligen Vergütung die sich bei Anwendung der Veränderungsrate für das gesamte Bundesgebiet nach Abs. 3 ergebende Veränderung der Vergütung nicht überschreiten darf. Nach § 75 Abs. 3 SGB V setzt das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung unter den dort genannten Voraussetzungen die Veränderungsraten fest. Art. 5 BSSichG wurde in § 71 SGB V eingefügt und Abs. 3 um diese Vorschrift ergänzt. Damit regelt § 71 Abs. 1, Abs. 2 SGB V, dass die Vergütung sich nur nach Maßgabe der gemäß § 71 Abs. 3 SGB V festgesetzten Veränderungsrate verändern darf. Diese wird jeweils für das folgende Kalenderjahr ermittelt. Aus dieser Systematik wird deutlich, dass die Vergütung, auf welche sich die Veränderungsrate bezieht, immer die jeweilige des Vorjahres ist (vgl. dazu auch LSG Nordrhein-Westfalen - 11 KA 69/02 -). Für das Jahr 2003 ist eine Rate von Null von Hundert für die Vereinbarung der Gesamtvergütung festgelegt worden. Auf dieser „Nullrate" aufbauend, hat die Festsetzung für das Jahr 2004 zu erfolgen. Die Klägerin fingiert mit ihrer Auffassung eine für das Jahr 2003 bestehende Veränderungsrate, was aber der Systematik von § 71 Abs. 1 bis Abs. 3 SGB V widerspricht. Die Zugrundelegung einer hypothetischen Veränderungsrate würde auch dem Sinn und Zweck von Art. 5 BSSichG widersprechen. Der Sinn und Zweck der Norm besteht darin, dass ein Beitrag zur Stabilisierung der finanziellen Lage der gesetzlichen Krankenversicherung und damit zur Gewährleistung der Beitragssatzstabilität geleistet wird. Diese Wirkung würde nicht eintreten, wenn die Nullrunde, die der Gesetzgeber verordnet hat, nur im Jahre 2003 stattfinden würde und nicht auch für das Jahr 2004 und die Folgejahre Wirksamkeit hätte. Nur so kann ein dauerhafter Beitrag zur Stabilisierung der Ausgaben in der gesetzlichen Krankenversicherung und damit zur Beitragsstabilität geleistet werden. Ohne die Basiswirksamkeit würde lediglich eine Verschiebung der Ausgabenerhöhung in das Jahr 2004 stattfinden.
32 
Der Klägerin ist zuzugestehen, dass der Gesetzgeber z.B. in § 85 Abs. 2 b SGB V in der Fassung des Gesundheitsstrukturgesetzes (GSG) Regelungen getroffen hatte, die eine Festschreibung der durch dieses Gesetz erfolgten Absenkung für die Jahre 1993, 1994 und 1995 vorsah, jedoch bedurfte es angesichts der Systematik des § 71 Abs. 1 bis 3 SGB V einer solchen Regelung nicht, da - wie ausgeführt - jeweils die Veränderungsrate des Vorjahres maßgeblich ist. Unerheblich ist auch, dass das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung die Veränderungsraten für das Jahr 2003 festgestellt hat, denn es gibt Ausnahmen von der Maßgeblichkeit der „Nullrunde" und für diese bedurfte es der Feststellung der entsprechenden Veränderungsrate.
33 
Nach Auffassung der Kammer verstößt Art. 5 BSSichG auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder den der angemessenen Vergütung der Vertragsärzte (vgl. dazu Sodan, Das Beitragssicherungsgesetz auf dem Prüfstand des Grundgesetzes, NJW 2003 S. 1761 ff). Die Beitragsstabilität und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung ist ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut, das es rechtfertigt, Eingriffe in den vertragszahnärztlichen Vergütungsbereich vorzunehmen und insoweit Art. 12 Abs. 1 GG zu beschränken. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Basiswirksamkeit von Art. 5 BSSichG dazu führt, dass die Vergütung der Kassenzahnärzte unangemessen ist. Es ist nicht feststellbar, dass die kassenzahnärztlichen Leistungen so niedrig vergütet werden, dass das Kassenzahnärztliche Versorgungssystem als Ganzes und als Folge davon auch die berufliche Existenz der an dem Versorgungssystem teilnehmenden Leistungserbringer gefährdet wird. Letztlich sind die Auswirkungen, bezogen auf die Gesamtheit der Leistungserbringer, zumutbar.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i.V.m. § 154 VwGO.

Gründe

 
18 
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin auch klagebefugt.
19 
Gemäß § 54 Abs. 3 SGG kann eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, dass die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite. Diese Aufsichtsklage betrifft zunächst das Verhältnis einer Selbstverwaltungskörperschaft gegenüber ihrer Aufsichtbehörde, sie ist jedoch entsprechend auf den Fall anzuwenden, dass sich eine KZV, wie im vorliegenden Fall die Klägerin, gegen die Verfügung einer staatlichen Behörde wendet, die zwar nicht ihre Aufsichtsbehörde ist, aber im konkreten Fall von einer Maßnahme betroffen ist, die gegenüber der KZV wie eine Aufsichtsmaßnahme wirkt (vgl. dazu BSG, Urt. vom 17.11.1999 - B 6 KA 10/99 R). Die Klägerin kann geltend machen, im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG durch die Beanstandungsverfügung in ihren rechtlich geschützten Positionen betroffen zu sein. Die Beanstandungsverfügung hat unmittelbare Auswirkungen gegenüber der Klägerin, denn sie betrifft einen Vertrag, den sie mit der Beigeladenen geschlossen hat, und beanstandet wird die Ermittlung der höchstzulässigen Gesamtvergütungen für das Jahr 2004.
20 
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
21 
Der Beanstandungsbescheid des Beklagten ist rechtmäßig.
22 
Die Rechtsgrundlage der Beanstandungsverfügung ist § 71 Abs. 4 SGB V. Nach dieser Vorschrift sind die Vereinbarungen über die Vergütung der Leistungen nach § 83 Abs. 1 und §§ 85, 125 und 127 den zuständigen Aufsichtsbehörden vorzulegen. Die Aufsichtsbehörden können die Vereinbarungen bei einem Rechtsverstoß innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage beanstanden. Diese Frist ist von dem Beklagten eingehalten worden. Die Beigeladenen haben mit Schreiben vom 18.09.2003 die Vereinbarung vorgelegt und die Beanstandungsverfügung erfolgte mit Bescheid vom 28.10.2003, der am 30.10.2003 zugestellt wurde.
23 
Die Beanstandungsverfügung ist auch formell nicht zu beanstanden. Insbesondere ist sie hinreichend bestimmt. Unter Nr. 2 der Begründung des Bescheides ist ausdrücklich der Wortlaut der Regelung der Nr. III.8 des Vertrages - wenngleich neben weiteren Zitaten aus dem Vertrag - wiedergegeben worden und in der Begründung unter Nr. IV ist ausgeführt, dass die o.g. Regelungen sowohl für das Jahr 2003 als auch für das Jahr 2004 den Grundsatz der Beitragsstabilität verletzten und nicht in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben stünden. Damit ist klar, was beanstandet wurde. Der Vertrag hat nur unter Ziff. III.8 Regelungen, die sich auf das Jahr 2004 beziehen, und damit ist der Bescheid seinem Inhalt nach unmissverständlich.
24 
Die Beanstandungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig.
25 
Die Kammer misst Art. 5 BSSichG - entgegen der Auffassung der Klägerin - Basiswirksamkeit für das Jahr 2004 zu.
26 
Art. 5 BSSichG hat folgenden Wortlaut: „Abweichend von § 71 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt für das Jahr 2003 anstelle der vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung festgestellten Veränderungsraten eine Rate von Null vom Hundert für die Vereinbarung der Gesamtvergütungen nach § 85 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, mit Ausnahme der Vergütungen im Rahmen von Strukturverträgen nach § 73 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, sowie für die Vereinbarung des Gesamtbetrages, der Höhe der bisherigen Fallpauschalen und Sonderentgelte und der BAT-Berichtigungsrate nach § 6 der Bundespflegesatzverordnung. Satz 1 gilt nicht für die Krankenhäuser, die auf der Grundlage von § 17 b Abs. 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes im Jahr 2003 nach dem DRG-Vergütungssystem abrechnen. Abweichend von Satz 1 können die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbaren, Krankenhäuser, die nach § 17 b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes von der Anwendung des DRG-Vergütungssystems ausgenommen sind, und Krankenhäuser, deren Leistungen insgesamt aus medizinischen Gründen oder wegen einer Häufung von schwerkranken Patienten mit dem Fallpauschalenkatalog noch nicht sach-gerecht vergütet werden können, von der Veränderungsrate von Null vom Hundert auszunehmen; im Falle der Nichteinigung entscheidet die Schiedsstelle."
27 
Der Wortlaut der Vorschrift lässt nicht erkennen, ob Art. 5 BSSichG auch als Sockel für die Gesamtvergütung für das Jahr 2004 Geltung haben soll. Ausdrücklich geregelt ist in Art. 5 BSSichG nur, dass für das Jahr 2003 anstelle der vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung festgestellten Veränderungsraten eine Rate von Null vom Hundert für die Vereinbarung für die Gesamtvergütung nach § 85 Abs. 2 SGB V gilt. Aus der Begründung des Gesetzesentwurfes der Fraktion SPD und Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drs. 15/28) lässt sich nur erkennen, dass die Vorgabe (die Nullrunde) auf das Jahr 2003 und die genannten Leistungsbereiche begrenzt ist. Für die Frage, ob Basiswirksamkeit auch für die Vergütungsvereinbarungen der Folgejahre besteht, kann aus der soeben wiedergegebenen Begründung kein Rückschluss gezogen werden. Ebenso kann weder aus dem Gesetz noch aus der Begründung geschlossen werden, dass für das Jahr 2004 von einer fiktiven Erhöhung der Gesamtvergütung um die vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung festgestellten Veränderungsraten ausgegangen werden kann.
28 
Entgegen der Ansicht der Klägerin spricht auch die Stellungnahme der Spitzenverbände der Krankenkassen zu Art. 5 BSSichG nicht gegen die Basiswirksamkeit dieser Vorschrift für das Jahr 2004. Die Spitzenverbände hatten vorgeschlagen, Art. 5 BSSichG durch folgende Sätze zu ergänzen:
29 
1. „Die aus diesem Gesetz bestimmten Gesamtvergütungen sind der Ausgangsbetrag für Vereinbarungen über die Veränderung der Gesamtvergütungen im Jahr 2004. 2. Vereinbaren die Vertragsparteien des Gesamtvertrages im Rahmen der vertragszahnärztlichen Gesamtvergütung Punktwerte für zahnärztliche Leistungen, gilt für das Jahr 2003 ebenfalls eine Rate von Null vom Hundert."
30 
Die Spitzenverbände haben ausdrücklich ausgeführt, „klargestellt werden sollte, dass die für das Jahr 2003 geltende Ausgabenbegrenzung auch die Ausgangsbasis für die Verhandlung für das Jahr 2004 darstellt." Es sollte mit der von ihnen gewünschten Klarstellung ein Streit um die Frage der Ausgangsbasis der Gesamtvergütung für das Jahr 2004 vermieden werden.
31 
Nach Auffassung der Kammer führt auch eine systematische Auslegung von Art. 5 BSSichG nicht zur Basisunwirksamkeit dieser Vorschrift für das Jahr 2004, weil die Vorschrift selbst in keinem systematischen Zusammenhang steht. Es gebieten Sinn und Zweck von Art. 5 BSSichG vielmehr eine Auslegung dieser Vorschrift dahingehend, dass ihr Basiswirksamkeit für das Jahr 2004 zukommt. Die Systematik der Vorschrift des § 71 Abs. 1 bis 3 SGB V lässt keine andere Auslegung zu. § 71 Abs. 1 Satz 1 SGB V regelt zunächst den Grundsatz der Beitragsstabilität. Abs. 1 wird ergänzt um Abs. 2 des § 71 SGB V, wonach, um den Vorgaben nach Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz zu entsprechen, die vereinbarte Veränderung der jeweiligen Vergütung die sich bei Anwendung der Veränderungsrate für das gesamte Bundesgebiet nach Abs. 3 ergebende Veränderung der Vergütung nicht überschreiten darf. Nach § 75 Abs. 3 SGB V setzt das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung unter den dort genannten Voraussetzungen die Veränderungsraten fest. Art. 5 BSSichG wurde in § 71 SGB V eingefügt und Abs. 3 um diese Vorschrift ergänzt. Damit regelt § 71 Abs. 1, Abs. 2 SGB V, dass die Vergütung sich nur nach Maßgabe der gemäß § 71 Abs. 3 SGB V festgesetzten Veränderungsrate verändern darf. Diese wird jeweils für das folgende Kalenderjahr ermittelt. Aus dieser Systematik wird deutlich, dass die Vergütung, auf welche sich die Veränderungsrate bezieht, immer die jeweilige des Vorjahres ist (vgl. dazu auch LSG Nordrhein-Westfalen - 11 KA 69/02 -). Für das Jahr 2003 ist eine Rate von Null von Hundert für die Vereinbarung der Gesamtvergütung festgelegt worden. Auf dieser „Nullrate" aufbauend, hat die Festsetzung für das Jahr 2004 zu erfolgen. Die Klägerin fingiert mit ihrer Auffassung eine für das Jahr 2003 bestehende Veränderungsrate, was aber der Systematik von § 71 Abs. 1 bis Abs. 3 SGB V widerspricht. Die Zugrundelegung einer hypothetischen Veränderungsrate würde auch dem Sinn und Zweck von Art. 5 BSSichG widersprechen. Der Sinn und Zweck der Norm besteht darin, dass ein Beitrag zur Stabilisierung der finanziellen Lage der gesetzlichen Krankenversicherung und damit zur Gewährleistung der Beitragssatzstabilität geleistet wird. Diese Wirkung würde nicht eintreten, wenn die Nullrunde, die der Gesetzgeber verordnet hat, nur im Jahre 2003 stattfinden würde und nicht auch für das Jahr 2004 und die Folgejahre Wirksamkeit hätte. Nur so kann ein dauerhafter Beitrag zur Stabilisierung der Ausgaben in der gesetzlichen Krankenversicherung und damit zur Beitragsstabilität geleistet werden. Ohne die Basiswirksamkeit würde lediglich eine Verschiebung der Ausgabenerhöhung in das Jahr 2004 stattfinden.
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Der Klägerin ist zuzugestehen, dass der Gesetzgeber z.B. in § 85 Abs. 2 b SGB V in der Fassung des Gesundheitsstrukturgesetzes (GSG) Regelungen getroffen hatte, die eine Festschreibung der durch dieses Gesetz erfolgten Absenkung für die Jahre 1993, 1994 und 1995 vorsah, jedoch bedurfte es angesichts der Systematik des § 71 Abs. 1 bis 3 SGB V einer solchen Regelung nicht, da - wie ausgeführt - jeweils die Veränderungsrate des Vorjahres maßgeblich ist. Unerheblich ist auch, dass das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung die Veränderungsraten für das Jahr 2003 festgestellt hat, denn es gibt Ausnahmen von der Maßgeblichkeit der „Nullrunde" und für diese bedurfte es der Feststellung der entsprechenden Veränderungsrate.
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Nach Auffassung der Kammer verstößt Art. 5 BSSichG auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder den der angemessenen Vergütung der Vertragsärzte (vgl. dazu Sodan, Das Beitragssicherungsgesetz auf dem Prüfstand des Grundgesetzes, NJW 2003 S. 1761 ff). Die Beitragsstabilität und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung ist ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut, das es rechtfertigt, Eingriffe in den vertragszahnärztlichen Vergütungsbereich vorzunehmen und insoweit Art. 12 Abs. 1 GG zu beschränken. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Basiswirksamkeit von Art. 5 BSSichG dazu führt, dass die Vergütung der Kassenzahnärzte unangemessen ist. Es ist nicht feststellbar, dass die kassenzahnärztlichen Leistungen so niedrig vergütet werden, dass das Kassenzahnärztliche Versorgungssystem als Ganzes und als Folge davon auch die berufliche Existenz der an dem Versorgungssystem teilnehmenden Leistungserbringer gefährdet wird. Letztlich sind die Auswirkungen, bezogen auf die Gesamtheit der Leistungserbringer, zumutbar.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i.V.m. § 154 VwGO.

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