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Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger einen Anspruch auf Einsicht in den Untersuchungsbericht des Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) über seinen Arbeitsunfall vom ...2004 hat.
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Der zum Unfallzeitpunkt bei der Firma ..., beschäftigte Kläger war am Unfalltag Im Wege der Arbeitnehmerüberlassung im Entleiherbetrieb ..., tätig. Gemäß Unfallanzeige der Firma ... vom ...2004 habe der Kläger in eine laufende Rundknetmaschine gegriffen und sich mit der rechten Hand auf der Vorschubeinheit abgestützt. Als der Vorschub abgefahren sei, habe sich der Kläger die Finger der rechten Hand gequetscht, was zur Fraktur des Zeige- und Mittelfingers geführt habe. Gemäß Durchgangsarztbericht des Chefarztes der Allgemein- und Unfallchirurgischen Abteilung des Krankenhauses S, vom ...2004 habe sich der Kläger eine erstgradig offene Endgliedfraktur, Grundphalanxfraktur rechter Zeigefinger, Grundphalanxfraktur rechter Mittelfinger, zugezogen. Die Beteiligten streiten in einem noch laufenden Verwaltungsverfahren über die Dauer der Verletztengeldzahlung an den Kläger aufgrund der Unfallfolgen.
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Mit Schreiben vom ...2004, eingegangen bei der Beklagten am ...2004, ließ der Kläger mitteilen, er habe aufgrund falscher Angaben im Unfallbericht Zweifel daran, wie von der Firma ... der Unfallhergang geschildert worden sei. Er bitte daher, ihm die Unfallanalyse des Technischen Aufsichtsbeamten ... zu überlassen, sowie die genaue Anschrift der Firma, in der der Unfall passiert sei. Die Unfallanalyse sei laut Mitteilung der Firma ... von deren Sicherheitsfachkraft und dem Mitarbeiter der Beklagten erstellt worden. Insbesondere sei für den Kläger von Interesse, ob sich ein Notausschalter an der Maschine befunden habe und wenn ja, wo dieser angebracht gewesen sei. Des Weiteren sei es von größtem Interesse, ob der Kläger eine Sicherheitsunterweisung erhalten habe.
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Mit Schreiben vom ...2004 teilte die Beklagte den Prozessbevollmächtigten des Klägers ... mit, dass eine Herausgabe des Unfalluntersuchungsberichts nicht möglich sei, da es sich hierbei um ein Protokoll handle, dass nicht zum externen Gebrauch bestimmt sei.
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Mit Schreiben vom ...2004, eingegangen bei der Beklagten ...2004, ließ der Kläger mitteilen, er bestehe auf der Herausgabe des Unfalluntersuchungsberichts und sei mit der erteilten Auskunft nicht einverstanden.
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Mit Bescheid vom ...2004 lehnte die Beklagte eine Herausgabe des Unfalluntersuchungsberichts ab und berief sich auf datenschutzrechtliche Gründe (§ 67 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – SGB X –, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse).
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Mit Schreiben vom ...2004, eingegangen bei der Beklagten ...2004, erhob der Kläger Widerspruch hiergegen und ließ vortragen, die datenschutzrechtlichen Gründe, mit denen die Beklagte ihre Weigerung begründe, könne der Kläger nicht erkennen. Die von der Beklagten angeführte Rechtsgrundlage definiere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse als betriebs- oder geschäftsbezogene Daten, die Geheimnischarakter haben. Es werde bezweifelt, dass der Unfallbericht Daten und Angaben enthalte, die diesen Geheimnischarakter erfüllten. Selbst wenn dies so wäre, müsse das Informationsrecht des Unfallopfers über die datenschutzrechtlichen Hinderungsgründe gestellt werden.
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Mit Widerspruchsbescheid vom ...2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Jeder habe Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder benutzt würden (Sozialgeheimnis). Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stünden Sozialdaten gleich (§ 35 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – SGB I –). Im Unfalluntersuchungsbericht seien die Personalien des Verletzten, des Unternehmers, des Betriebsleiters und von Zeugen enthalten sowie Angaben zu deren Verhalten bzw. Beteiligung am Unfallhergang. Dies seien Sozialdaten. Weiter informiere der Bericht über den Betriebsteil, in dem der Unfall geschehen sei, verwendete Produktionsmethoden, Verstöße gegen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, und Verteilung der Aufsichtsfunktionen. Dabei handele es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, denen Geheimnischarakter zukäme, weil sie nur einem beschränkten Personenkreis bekannt, Außenstehenden nicht ohne Weisung zugänglich seien und der Betriebsinhaber an ihrer Geheimhaltung ein von seinem Standpunkt aus sachlich begründetes Interesse haben werde. Nachdem der vom Kläger angeforderte Unfalluntersuchungsbericht die genannten Daten enthalte, sei eine Herausgabe nicht möglich. Die Auffassung des Klägers, dass das Informationsrecht des Unfallopfers über die datenschutzrechtlichen Hinderungsgründe gestellt werden müsse, sei durch keine Rechtsgrundlage gestützt.
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Mit der ...2004 beim Sozialgericht Karlsruhe erhobenen Klage trägt der Kläger vor, die öffentlich-rechtliche Funktion der Berufsgenossenschaften bestehe nicht nur darin, einem durch Arbeitsunfall verletzten Arbeitnehmer Leistungen zu gewähren und den Arbeitgeber vor eventuellen Schadensersatzansprüchen seines Arbeitnehmers freizustellen. Neben dieser öffentlich-rechtlichen Funktion könnten auch noch, bei individueller Schuld des Arbeitgebers, parallel Schadensersatzansprüche mit Durchgriffscharakter bestehen. Aufgrund dieser Interessenlage könnten die angeführten Betriebsgeheimnisse nicht als schutzwürdiger dargestellt werden, als das Interesse des Klägers, als Opfer des Arbeitsunfalls sich Informationen über seinen Unfall zu verschaffen, zumal diese Informationen wesentlich seien für die rechtliche Prüfung von Ansprüchen gegen die Beklagte selbst, und zwar im laufenden Verwaltungsverfahren. Durch die vorliegende Klage solle der Kläger in den Stand versetzt werden, seine Rechtsinteressen im noch laufenden Verwaltungsverfahren optimal vertreten zu können. Die Klage sei damit ein notwendiger Zwischenschritt bei der Durchsetzung der Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte. Soweit sich die Beklagte auf das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.11.1993 (L 7 U 1755/91) berufe, sei dieser Fall mit dem zitierten Urteil nicht vergleichbar. Anders als im bereits entschiedenen Fall begehre der Kläger Einsichtnahme in den TAD-Bericht im Rahmen eines noch laufenden Verwaltungsverfahrens. Der Kläger habe im Übrigen anders als im entschiedenen Fall seinen Wunsch auf Einsichtnahme in die Verwaltungsakten ausführlich begründet. Hierbei sei insbesondere das noch laufende Verwaltungsverfahren als Begründung des Wunsches angegeben worden. Im Übrigen sei nicht von vornherein selbstverständlich, dass angebliche Betriebsgeheimnisse Vorrang hätten vor dem Recht des Klägers auf körperliche Unversehrtheit, im Nachgang auch Handlungsfreiheit hinsichtlich der Wahrung seiner Rechte. Der Kläger werde als Opfer des Arbeitsunfalls im weiteren Verfahren als bloßes Objekt behandelt, welches keinerlei Rechte auf Aufklärung des Unfalls besitze. Im Vordergrund des Bestrebens des Klägers stehe der finanzielle Ausgleich für den erlittenen Arbeitsunfall durch die Beklagte selbst. Eine Entscheidung der Beklagten über einen solchen Ausgleich sei bisher nicht erfolgt. Soweit im Rahmen dieser Entscheidung Unfallberichte oder TAD-Ermittlungen eine Rolle spielen würden, etwa hinsichtlich behaupteter Vorschädigungen, sei ein Recht des Klägers auf Einsichtnahme in den TAD-Bericht ohnehin gegeben.
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom ...2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ...2004 zu verpflichten, ihm Einsicht in den Unfalluntersuchungsbericht über seinen Arbeitsunfall vom ...2004 zu gewähren.
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Sie beruft sich auf das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.11.1993 (a. a. O.) und trägt vor, der Unfalluntersuchungsbericht gehöre nicht zu den für das jeweilige konkrete Verfahren angefertigten Akten. Nur auf diese Akten beziehe sich aber das Recht auf Einsichtnahme des Klägers. Für die Geltendmachung oder Verteidigung der Interessen des Klägers in dem Entschädigungsverfahren sei die Kenntnis des Untersuchungsberichts nicht erforderlich, da Leistungen unabhängig von der Ursache des Schadens gewährt würden. Der Kläger begehre insoweit Einsicht in den Untersuchungsbericht außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens. Eine Akteneinsicht außerhalb des laufenden Verwaltungsverfahrens werde aus den im Widerspruchsbescheid vom ...2004 dargelegten Gründen abgelehnt. Der Beklagten liege insbesondere keine Zustimmung des Unternehmers zu der Herausgabe des Untersuchungsberichts vor. Nicht nachvollziehbar sei die Aussage des Klägers, dass der Unfalluntersuchungsbericht relevant hinsichtlich behaupteter Vorschädigungen sein solle. Die Verletzungsfolgen oder deren Kausalität ergäben sich nicht aus einem Unfalluntersuchungsbericht. Soweit medizinische Fragen wie beispielsweise mögliche Vorschädigungen geklärt werden müssten, erfolge dies über medizinische Sachverständige. Ein Unfalluntersuchungsbericht werde erstellt, um technische Bedingungen am Arbeitsplatz wie Arbeitssicherheit oder Arbeitsverfahren zu prüfen. Diese Untersuchungen erfolgten, um gegebenenfalls zukünftige Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten vermeiden zu können.
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Die Kammer hat mit Beschluss vom ...2005 den Arbeitgeber des Klägers zum Unfallzeitpunkt, die Firma ..., sowie den Entleiherbetrieb, in dem sich der Unfall ereignet hat, die Firma ..., beigeladen.
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Auf die Anfrage des Gerichts, ob der Herausgabe des Unfalluntersuchungsberichts zugestimmt werde, äußerte die Beigeladene Ziffer 1 (...), sie schließe sich der Auffassung der Beklagten an und trete einer Herausgabe der Angaben und Daten des Untersuchungsberichts entgegen. Die Beigeladene Ziffer 2 äußerte sich hierzu nicht, sondern trug lediglich vor, sie habe außer einer Kopie der Unfallmeldung der Beigeladenen Ziffer 1 keine Unterlagen über den Vorgang mehr.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakte Bezug genommen.
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Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
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Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einsichtnahme in den Untersuchungsbericht des Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) der Beklagten vom ...2004 über das Unfallereignis vom ...2004.
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Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig. Zwar sind behördliche Verfahrenshandlungen grundsätzlich nicht isoliert anfechtbar, dies betrifft jedoch nur Verfahrenshandlungen innerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens, dessen abschließende Verwaltungsentscheidung der gerichtlichen Überprüfung unterliegt und in deren Rahmen dann auch über die Rechtmäßigkeit der Verfahrenshandlung – nur – gleichzeitig mit dem gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelf entschieden werden kann. Eine derartige Prüfung gleichzeitig mit der Sachentscheidung, zu deren Zweck die Akteneinsicht begehrt wird, ist aber nicht möglich in einem Verfahren, das ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Akteneinsicht außerhalb eines Verwaltungsverfahrens betrifft, weshalb in solchen Fällen der Verwaltungsakt, mit dem die Akteneinsicht abgelehnt wird, selbständig anfechtbar ist (Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.6.1991, SozR 3-1500 § 144 Nr. 3 m.w.N.).
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Im vorliegenden Fall begehrt der Kläger die Akteneinsicht außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens. Wie das Bundessozialgericht in der bereits benannten Entscheidung ausgeführt hat, handelt es sich gerade nicht um ein Akteneinsichtsgesuch gemäß § 25 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Hiernach hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verwaltungsverfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Ebenso wie im vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall ist im vorliegenden Fall der Bericht des TAD der Beklagten weder Teil der die Entschädigung des Klägers betreffenden Akten der Beklagten noch war er in diesem Verwaltungsverfahren beigezogen oder war dies beabsichtigt. Der Bericht des TAD, in den Einsicht zu nehmen der Kläger begehrt, gehört daher nicht zu den das Entschädigungsverfahren des Klägers betreffenden Akten, so dass ein Anspruch auf Akteneinsicht gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht besteht und über den Anspruch des Klägers auf Akteneinsicht außerhalb des Entschädigungsverfahrens des Klägers zu entscheiden ist.
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Demgegenüber kann die Argumentation des Klägers nicht überzeugen, soweit dieser vorbringt, er begehre Akteneinsicht in den Bericht des TAD innerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens. Wäre dies tatsächlich der Fall, wäre die Klage im Übrigen – dann als unzulässig – abzuweisen analog § 44a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), wonach Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können. Es handelt sich um den Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, 7. Auflage 2002, § 120 Rn. 1a).
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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Beklagte hat den Antrag des Klägers auf Einsichtnahme in den Untersuchungsbericht des TAD zu Recht abgelehnt; ein Anspruch des Klägers auf Einsichtnahme besteht auch nach Auffassung des Gerichts nicht.
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Wie bereits ausgeführt, ist § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da es sich bei dem Untersuchungsbericht des TAD der Beklagten nicht um einen das laufende Entschädigungsverfahren des Klägers betreffenden Aktenteil handelt. Insbesondere ist die Kenntnis des Untersuchungsberichts für die Geltendmachung oder Verteidigung der Interessen des Klägers in dem Entschädigungsverfahren gegenüber der Beklagten nicht erforderlich, da die Leistungen (Verletztengeld, Verletztenrente) unabhängig von der Ursache des Schadens gewährt werden (vgl. Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.11.1993, Az.: L 7 U 1755/91).
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Eine § 25 SGB X vergleichbare Vorschrift über das Akteneinsichtsrecht außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens fehlt. Eine derartige Akteneinsicht wird zwar von der Rechtsprechung im allgemeinen Verwaltungsrecht nicht grundsätzlich ausgeschlossen und ein Ermessen der zuständigen Behörde hierüber angenommen. Im Sozialrecht ist darüber hinaus jedoch die Besonderheit zu berücksichtigen, dass § 35 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) das Sozialgeheimnis umfassend schützt. Hiernach hat jeder Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Abs. 1 SGB X) von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Sozialgeheimnis). Es handelt sich hierbei um eine spezialgesetzliche Bestimmung, mit der der Gesetzgeber abschließend bestimmt hat, unter welchen Voraussetzungen die Offenlegung von Sozialdaten zulässig ist, denn gemäß § 35 Abs. 2 SGB I ist eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten nur unter den Voraussetzungen des 2. Kapitels des Zehntes Buches (§§ 67 ff.) zulässig. Soweit eine Übermittlung nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateien und automatisiert erhobenen, verarbeiteten oder genutzten Sozialdaten (§ 35 Abs. 3 SGB I). Hierdurch hat der Gesetzgeber klargestellt, dass eine Offenlegung von Sozialdaten nur im Rahmen der §§ 67 ff. SGB X zulässig ist und ein darüber hinausgehendes allgemeines öffentlich-rechtliches Auskunftsrecht nach Verwaltungsermessen darüber hinaus nicht besteht. Damit wird vermieden, dass gesetzliche Regelungen außerhalb des Anwendungsbereiches des Sozialgesetzbuches zu einer Einschränkung bzw. Durchbrechung des Sozialgeheimnisses führen können (Steinbach in Hauck/Noftz, Kommentar zum Sozialgesetzbuch, Erstes Buch, § 35 Rn. 8).
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Im Ergebnis enthalten die §§ 67 ff. SGB X keine Anspruchsgrundlage für die begehrte Offenlegung der in dem Bericht des TAD der Beklagten enthaltenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Arbeitgebers des Klägers zum Unfallzeitpunkt (Beigeladene Ziff. 1) sowie der Entleiherfirma, in der das Unfallereignis sich ereignete (Beigeladene Ziff. 2). Der Bericht des TAD der Beklagten vom ...2003 enthält Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die gemäß § 35 Abs. 4 SGB I Sozialdaten gleichstehen. Nach der Legaldefinitionen § 67 Abs. 1 Satz 2 SGB X handelt es sich um alle betriebs- oder geschäftsbezogenen Daten, auch von juristischen Personen, die Geheimnischarakter haben. Derartiger Geheimnischarakter kommt betriebs- oder geschäftsbezogenen Daten dann zu, wenn sie nur einem beschränkten Personenkreis bekannt und Außenstehenden nicht ohne Weiteres zugänglich sind und wenn der Betriebs- oder Geschäftsinhaber oder ein sonstiger Beteiligter an ihrer Geheimhaltung ein von seinem Standpunkt aus sachlich begründetes Interesse hat oder in Kenntnis der Sachlage haben würde (vgl. Steinbach in Hauck/Noftz, Kommentar zum Sozialgesetzbuch, Erstes Buch, § 35 Rn. 57). Es handelt sich hierbei u.a. um Daten über Technologie, Arbeitssicherheit und Ergonomie wie technische Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren, Arbeitsstoffe, Arbeitsplatzgestaltung, Krankenstand, arbeitsbedingte Erkrankungen, Arbeitsunfälle sowie Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen des Verstoßes gegen Arbeitsschutzvorschriften (vgl. Steinbach in Hauck/Noftz, a.a.O., Rn. 58).
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Der Untersuchungsbericht des TAD enthält Angaben zu Art und Funktionsweise der Maschine, an der sich der Arbeitsunfall des Klägers von ...2004 ereignet hat, ferner Angaben zum Unfallhergang und über die Verteilung der Aufsichtsfunktionen. Er enthält damit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse in erster Linie des Entleiherbetriebes, in dem sich der Arbeitsunfall ereignet hat (Beigeladene Ziff. 2) als auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Arbeitgeberin des Klägers zum Unfallzeitpunkt (Beigeladene Ziff. 1). Eine Offenlegung dieser Daten gegenüber Dritten ist daher nur im Rahmen der §§ 67 ff. SGB X zulässig.
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Gemäß § 67b Abs. 1 Satz 1 SGB X ist die Verarbeitung von Sozialdaten und deren Nutzung nur zulässig, soweit die nachfolgenden Vorschriften oder eine andere Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch es erlauben oder anordnen oder soweit der Betroffene eingewilligt hat. Gemäß § 67 Abs. 6 SGB X ist dabei das Verarbeiten u.a. das Übermitteln von Sozialdaten und, diesem gleichgestellt, Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Übermitteln ist nach § 67 Abs. 6 Satz 2 Nr. 3 u.a. das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnene Sozialdaten an einen Dritten in der Weise, dass die Daten an den Dritten weitergegeben werden; dabei ist Übermitteln in diesem Sinne auch das Bekanntgeben nicht gespeicherter Sozialdaten oder, diesen gleichgestellt, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.
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Betroffene im vorgenannten Sinne sind sowohl der Arbeitgeber des Klägers zum Unfallzeitpunkt, die Beigeladene Ziff. 1, als auch der Entleiherbetrieb, in dem sich der Unfall ereignet hat, mithin die Beigeladene Ziff. 2. Beide haben in die Übermittlung der im Untersuchungsbericht des TAD enthaltenen Daten nicht eingewilligt. Die Beigeladene Ziff. 1 ist einer Übermittlung ausdrücklich entgegengetreten; die Beigeladene Ziff. 2 hat auf eine entsprechende Anfrage des Gerichts nur ausweichend geantwortet, in der Äußerung der Beigeladenen Ziff. 2 kann allerdings keine Einwilligung in eine Übermittlung von Sozialdaten gesehen werden.
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Die Voraussetzungen für eine Offenlegung der im Bericht des TAD der Beklagten enthaltenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach §§ 67b ff. SGB X liegen nicht vor. Insoweit bestimmt § 67d Abs. 1 SGB X, dass eine Übermittlung von Sozialdaten nur zulässig ist, soweit eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis nach den §§ 68 bis 77 oder nach einer anderen Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch vorliegt. Als Ausnahme hierzu bestimmt Abs. 3 der Vorschrift, dass wenn mit Sozialdaten, die nach Abs. 1 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten des Betroffenen oder eines Dritten so verbunden sind, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, die Übermittlung auch dieser Daten nur zusätzlich zulässig ist, wenn schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder eines Dritten an deren Geheimhaltung nicht überwiegen; eine Veränderung oder Nutzung dieser Daten ist unzulässig. Die vorgenannte Ermächtigungsnorm ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig, denn der Untersuchungsbericht des TAD der Beklagten enthält neben den geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, die ausschließlich einer Ermächtigung nach §§ 68 bis 77 SGB X übermittelt werden dürfen, keine weiteren Angaben, die damit untrennbar verbunden wären. Begehrt wird im Übrigen nicht die Einsichtnahme in derartige Angaben, sondern die Einsichtnahme in als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geschützte Daten.
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Die Voraussetzungen für eine Offenbarung gemäß §§ 68 bis 77 SGB X liegen nicht vor. Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommen dabei lediglich § 69 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und § 73 SGB X in Betracht. Danach ist eine Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zulässig, soweit sie für die Erfüllung sozialer Aufgaben, d.h. der Zwecke, für die sie erhoben worden sind oder für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der übermittelnden Stelle nach diesem Gesetzbuch oder einer solchen Aufgabe des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, wenn er eine in § 35 des Ersten Buches des SGB genannte Stelle ist, erforderlich ist. Eine derartige Übermittlung zu sozialen Zwecken wird im vorliegenden Fall nicht begehrt; die erhobenen Daten des TAD der Beklagten dienen im vorliegenden Fall der Prävention und sind nach Überzeugung der Kammer für das Entschädigungsverfahren des Klägers nicht relevant; zudem ist der Kläger keine Stelle nach § 35 SGB I.
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Eine Übermittlung für die Durchführung eines mit der Erfüllung einer Aufgabe nach Nr. 1 zusammenhängenden gerichtlichen Verfahrens einschließlich eines Strafverfahrens (§ 69 Abs. 1 Nr. 2 SGB X) liegt im vorliegenden Fall ebenfalls nicht vor. Zwar hat der Kläger in seiner Klagebegründung vom ...2004 vorgetragen, es bestünden evtl. noch bei individueller Schuld des Arbeitgebers parallel zu Ansprüchen gegen die Beklagte auch Schadensersatzansprüche mit Durchgriffscharakter, jedoch hat bei der gerichtlichen Durchsetzung derartiger Ansprüche das dann befasste Gericht über eine Akteneinsichtnahme gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 2 SGB X zu entscheiden. Dabei müsste die Offenbarung zur Durchführung der gerichtlichen Verfahren i.S. von § 69 Abs. 1 Nr. 2 SGB X auch erforderlich sein, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Vor Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens hat der Kläger aus § 69 Abs. 1 Nr. 2 SGB X jedenfalls keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Einsicht in den Untersuchungsbericht des TAD (Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.11.1993, a.a.O.).
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Auch auf § 73 SGB X lässt sich ein Anspruch des Klägers auf Einsichtnahme in den Untersuchungsbericht des TAD der Beklagten nicht stützen. Hiernach ist eine Übermittlung von Sozialdaten zulässig, soweit sie zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines Verbrechens oder wegen einer sonstigen Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. Bei einer sonstigen Straftat Ist eine Übermittlung von Sozialdaten nur dann zulässig, soweit die Übermittlung auf Angaben über Namen und Anschriften (§ 72 Abs. 1 Satz 2 SGB X) und Angaben über erbrachte oder demnächst zu erbringende Geldleistungen beschränkt ist. Gemäß Abs. 3 der Regelung ordnet eine Übermittlung nach den Absätzen 1 und 2 der Richter an.
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In Frage kommt im vorliegenden Fall lediglich die Verfolgung einer fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 229 Strafgesetzbuch (StGB) als Vergehen, bei der es sich nicht um eine Straftat von erheblicher Bedeutung handeln dürfte. Ferner ermächtigt § 73 SGB X nicht das hier entscheidende Gericht, sondern Richter i.S. des Abs. 3 der Norm ist der zuständige Richter i.S. des Art. 92 Grundgesetz i.V.m. § 24 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), somit gemäß § 162 StPO zunächst der Ermittlungsrichter, nach Erhebung der öffentlichen Klage das gemäß § 170 Abs. 1 StPO für die Hauptverhandlung zuständige Strafgericht, nicht aber die erkennende Kammer (vgl. Hauck/Noftz, Kommentar zum Sozialgesetzbuch, Band 10, § 73 Rn. 34 ff.).
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Hiernach besteht kein Anspruch des Klägers auf Übermittlung der im Bericht des TAD der Beklagten über den Unfall vom ...2004 des Klägers enthaltenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen, mithin auch kein Anspruch auf Einsichtnahme in den Untersuchungsbericht.
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Die Klage war daher in vollem Umfang abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
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Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
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Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einsichtnahme in den Untersuchungsbericht des Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) der Beklagten vom ...2004 über das Unfallereignis vom ...2004.
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Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig. Zwar sind behördliche Verfahrenshandlungen grundsätzlich nicht isoliert anfechtbar, dies betrifft jedoch nur Verfahrenshandlungen innerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens, dessen abschließende Verwaltungsentscheidung der gerichtlichen Überprüfung unterliegt und in deren Rahmen dann auch über die Rechtmäßigkeit der Verfahrenshandlung – nur – gleichzeitig mit dem gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelf entschieden werden kann. Eine derartige Prüfung gleichzeitig mit der Sachentscheidung, zu deren Zweck die Akteneinsicht begehrt wird, ist aber nicht möglich in einem Verfahren, das ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Akteneinsicht außerhalb eines Verwaltungsverfahrens betrifft, weshalb in solchen Fällen der Verwaltungsakt, mit dem die Akteneinsicht abgelehnt wird, selbständig anfechtbar ist (Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.6.1991, SozR 3-1500 § 144 Nr. 3 m.w.N.).
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Im vorliegenden Fall begehrt der Kläger die Akteneinsicht außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens. Wie das Bundessozialgericht in der bereits benannten Entscheidung ausgeführt hat, handelt es sich gerade nicht um ein Akteneinsichtsgesuch gemäß § 25 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Hiernach hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verwaltungsverfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Ebenso wie im vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall ist im vorliegenden Fall der Bericht des TAD der Beklagten weder Teil der die Entschädigung des Klägers betreffenden Akten der Beklagten noch war er in diesem Verwaltungsverfahren beigezogen oder war dies beabsichtigt. Der Bericht des TAD, in den Einsicht zu nehmen der Kläger begehrt, gehört daher nicht zu den das Entschädigungsverfahren des Klägers betreffenden Akten, so dass ein Anspruch auf Akteneinsicht gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht besteht und über den Anspruch des Klägers auf Akteneinsicht außerhalb des Entschädigungsverfahrens des Klägers zu entscheiden ist.
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Demgegenüber kann die Argumentation des Klägers nicht überzeugen, soweit dieser vorbringt, er begehre Akteneinsicht in den Bericht des TAD innerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens. Wäre dies tatsächlich der Fall, wäre die Klage im Übrigen – dann als unzulässig – abzuweisen analog § 44a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), wonach Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können. Es handelt sich um den Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, 7. Auflage 2002, § 120 Rn. 1a).
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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Beklagte hat den Antrag des Klägers auf Einsichtnahme in den Untersuchungsbericht des TAD zu Recht abgelehnt; ein Anspruch des Klägers auf Einsichtnahme besteht auch nach Auffassung des Gerichts nicht.
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Wie bereits ausgeführt, ist § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da es sich bei dem Untersuchungsbericht des TAD der Beklagten nicht um einen das laufende Entschädigungsverfahren des Klägers betreffenden Aktenteil handelt. Insbesondere ist die Kenntnis des Untersuchungsberichts für die Geltendmachung oder Verteidigung der Interessen des Klägers in dem Entschädigungsverfahren gegenüber der Beklagten nicht erforderlich, da die Leistungen (Verletztengeld, Verletztenrente) unabhängig von der Ursache des Schadens gewährt werden (vgl. Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.11.1993, Az.: L 7 U 1755/91).
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Eine § 25 SGB X vergleichbare Vorschrift über das Akteneinsichtsrecht außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens fehlt. Eine derartige Akteneinsicht wird zwar von der Rechtsprechung im allgemeinen Verwaltungsrecht nicht grundsätzlich ausgeschlossen und ein Ermessen der zuständigen Behörde hierüber angenommen. Im Sozialrecht ist darüber hinaus jedoch die Besonderheit zu berücksichtigen, dass § 35 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) das Sozialgeheimnis umfassend schützt. Hiernach hat jeder Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Abs. 1 SGB X) von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Sozialgeheimnis). Es handelt sich hierbei um eine spezialgesetzliche Bestimmung, mit der der Gesetzgeber abschließend bestimmt hat, unter welchen Voraussetzungen die Offenlegung von Sozialdaten zulässig ist, denn gemäß § 35 Abs. 2 SGB I ist eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten nur unter den Voraussetzungen des 2. Kapitels des Zehntes Buches (§§ 67 ff.) zulässig. Soweit eine Übermittlung nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateien und automatisiert erhobenen, verarbeiteten oder genutzten Sozialdaten (§ 35 Abs. 3 SGB I). Hierdurch hat der Gesetzgeber klargestellt, dass eine Offenlegung von Sozialdaten nur im Rahmen der §§ 67 ff. SGB X zulässig ist und ein darüber hinausgehendes allgemeines öffentlich-rechtliches Auskunftsrecht nach Verwaltungsermessen darüber hinaus nicht besteht. Damit wird vermieden, dass gesetzliche Regelungen außerhalb des Anwendungsbereiches des Sozialgesetzbuches zu einer Einschränkung bzw. Durchbrechung des Sozialgeheimnisses führen können (Steinbach in Hauck/Noftz, Kommentar zum Sozialgesetzbuch, Erstes Buch, § 35 Rn. 8).
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Im Ergebnis enthalten die §§ 67 ff. SGB X keine Anspruchsgrundlage für die begehrte Offenlegung der in dem Bericht des TAD der Beklagten enthaltenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Arbeitgebers des Klägers zum Unfallzeitpunkt (Beigeladene Ziff. 1) sowie der Entleiherfirma, in der das Unfallereignis sich ereignete (Beigeladene Ziff. 2). Der Bericht des TAD der Beklagten vom ...2003 enthält Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die gemäß § 35 Abs. 4 SGB I Sozialdaten gleichstehen. Nach der Legaldefinitionen § 67 Abs. 1 Satz 2 SGB X handelt es sich um alle betriebs- oder geschäftsbezogenen Daten, auch von juristischen Personen, die Geheimnischarakter haben. Derartiger Geheimnischarakter kommt betriebs- oder geschäftsbezogenen Daten dann zu, wenn sie nur einem beschränkten Personenkreis bekannt und Außenstehenden nicht ohne Weiteres zugänglich sind und wenn der Betriebs- oder Geschäftsinhaber oder ein sonstiger Beteiligter an ihrer Geheimhaltung ein von seinem Standpunkt aus sachlich begründetes Interesse hat oder in Kenntnis der Sachlage haben würde (vgl. Steinbach in Hauck/Noftz, Kommentar zum Sozialgesetzbuch, Erstes Buch, § 35 Rn. 57). Es handelt sich hierbei u.a. um Daten über Technologie, Arbeitssicherheit und Ergonomie wie technische Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren, Arbeitsstoffe, Arbeitsplatzgestaltung, Krankenstand, arbeitsbedingte Erkrankungen, Arbeitsunfälle sowie Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen des Verstoßes gegen Arbeitsschutzvorschriften (vgl. Steinbach in Hauck/Noftz, a.a.O., Rn. 58).
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Der Untersuchungsbericht des TAD enthält Angaben zu Art und Funktionsweise der Maschine, an der sich der Arbeitsunfall des Klägers von ...2004 ereignet hat, ferner Angaben zum Unfallhergang und über die Verteilung der Aufsichtsfunktionen. Er enthält damit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse in erster Linie des Entleiherbetriebes, in dem sich der Arbeitsunfall ereignet hat (Beigeladene Ziff. 2) als auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Arbeitgeberin des Klägers zum Unfallzeitpunkt (Beigeladene Ziff. 1). Eine Offenlegung dieser Daten gegenüber Dritten ist daher nur im Rahmen der §§ 67 ff. SGB X zulässig.
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Gemäß § 67b Abs. 1 Satz 1 SGB X ist die Verarbeitung von Sozialdaten und deren Nutzung nur zulässig, soweit die nachfolgenden Vorschriften oder eine andere Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch es erlauben oder anordnen oder soweit der Betroffene eingewilligt hat. Gemäß § 67 Abs. 6 SGB X ist dabei das Verarbeiten u.a. das Übermitteln von Sozialdaten und, diesem gleichgestellt, Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Übermitteln ist nach § 67 Abs. 6 Satz 2 Nr. 3 u.a. das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnene Sozialdaten an einen Dritten in der Weise, dass die Daten an den Dritten weitergegeben werden; dabei ist Übermitteln in diesem Sinne auch das Bekanntgeben nicht gespeicherter Sozialdaten oder, diesen gleichgestellt, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.
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Betroffene im vorgenannten Sinne sind sowohl der Arbeitgeber des Klägers zum Unfallzeitpunkt, die Beigeladene Ziff. 1, als auch der Entleiherbetrieb, in dem sich der Unfall ereignet hat, mithin die Beigeladene Ziff. 2. Beide haben in die Übermittlung der im Untersuchungsbericht des TAD enthaltenen Daten nicht eingewilligt. Die Beigeladene Ziff. 1 ist einer Übermittlung ausdrücklich entgegengetreten; die Beigeladene Ziff. 2 hat auf eine entsprechende Anfrage des Gerichts nur ausweichend geantwortet, in der Äußerung der Beigeladenen Ziff. 2 kann allerdings keine Einwilligung in eine Übermittlung von Sozialdaten gesehen werden.
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Die Voraussetzungen für eine Offenlegung der im Bericht des TAD der Beklagten enthaltenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach §§ 67b ff. SGB X liegen nicht vor. Insoweit bestimmt § 67d Abs. 1 SGB X, dass eine Übermittlung von Sozialdaten nur zulässig ist, soweit eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis nach den §§ 68 bis 77 oder nach einer anderen Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch vorliegt. Als Ausnahme hierzu bestimmt Abs. 3 der Vorschrift, dass wenn mit Sozialdaten, die nach Abs. 1 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten des Betroffenen oder eines Dritten so verbunden sind, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, die Übermittlung auch dieser Daten nur zusätzlich zulässig ist, wenn schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder eines Dritten an deren Geheimhaltung nicht überwiegen; eine Veränderung oder Nutzung dieser Daten ist unzulässig. Die vorgenannte Ermächtigungsnorm ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig, denn der Untersuchungsbericht des TAD der Beklagten enthält neben den geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, die ausschließlich einer Ermächtigung nach §§ 68 bis 77 SGB X übermittelt werden dürfen, keine weiteren Angaben, die damit untrennbar verbunden wären. Begehrt wird im Übrigen nicht die Einsichtnahme in derartige Angaben, sondern die Einsichtnahme in als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geschützte Daten.
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Die Voraussetzungen für eine Offenbarung gemäß §§ 68 bis 77 SGB X liegen nicht vor. Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommen dabei lediglich § 69 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und § 73 SGB X in Betracht. Danach ist eine Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zulässig, soweit sie für die Erfüllung sozialer Aufgaben, d.h. der Zwecke, für die sie erhoben worden sind oder für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der übermittelnden Stelle nach diesem Gesetzbuch oder einer solchen Aufgabe des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, wenn er eine in § 35 des Ersten Buches des SGB genannte Stelle ist, erforderlich ist. Eine derartige Übermittlung zu sozialen Zwecken wird im vorliegenden Fall nicht begehrt; die erhobenen Daten des TAD der Beklagten dienen im vorliegenden Fall der Prävention und sind nach Überzeugung der Kammer für das Entschädigungsverfahren des Klägers nicht relevant; zudem ist der Kläger keine Stelle nach § 35 SGB I.
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Eine Übermittlung für die Durchführung eines mit der Erfüllung einer Aufgabe nach Nr. 1 zusammenhängenden gerichtlichen Verfahrens einschließlich eines Strafverfahrens (§ 69 Abs. 1 Nr. 2 SGB X) liegt im vorliegenden Fall ebenfalls nicht vor. Zwar hat der Kläger in seiner Klagebegründung vom ...2004 vorgetragen, es bestünden evtl. noch bei individueller Schuld des Arbeitgebers parallel zu Ansprüchen gegen die Beklagte auch Schadensersatzansprüche mit Durchgriffscharakter, jedoch hat bei der gerichtlichen Durchsetzung derartiger Ansprüche das dann befasste Gericht über eine Akteneinsichtnahme gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 2 SGB X zu entscheiden. Dabei müsste die Offenbarung zur Durchführung der gerichtlichen Verfahren i.S. von § 69 Abs. 1 Nr. 2 SGB X auch erforderlich sein, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Vor Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens hat der Kläger aus § 69 Abs. 1 Nr. 2 SGB X jedenfalls keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Einsicht in den Untersuchungsbericht des TAD (Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.11.1993, a.a.O.).
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Auch auf § 73 SGB X lässt sich ein Anspruch des Klägers auf Einsichtnahme in den Untersuchungsbericht des TAD der Beklagten nicht stützen. Hiernach ist eine Übermittlung von Sozialdaten zulässig, soweit sie zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines Verbrechens oder wegen einer sonstigen Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. Bei einer sonstigen Straftat Ist eine Übermittlung von Sozialdaten nur dann zulässig, soweit die Übermittlung auf Angaben über Namen und Anschriften (§ 72 Abs. 1 Satz 2 SGB X) und Angaben über erbrachte oder demnächst zu erbringende Geldleistungen beschränkt ist. Gemäß Abs. 3 der Regelung ordnet eine Übermittlung nach den Absätzen 1 und 2 der Richter an.
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In Frage kommt im vorliegenden Fall lediglich die Verfolgung einer fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 229 Strafgesetzbuch (StGB) als Vergehen, bei der es sich nicht um eine Straftat von erheblicher Bedeutung handeln dürfte. Ferner ermächtigt § 73 SGB X nicht das hier entscheidende Gericht, sondern Richter i.S. des Abs. 3 der Norm ist der zuständige Richter i.S. des Art. 92 Grundgesetz i.V.m. § 24 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), somit gemäß § 162 StPO zunächst der Ermittlungsrichter, nach Erhebung der öffentlichen Klage das gemäß § 170 Abs. 1 StPO für die Hauptverhandlung zuständige Strafgericht, nicht aber die erkennende Kammer (vgl. Hauck/Noftz, Kommentar zum Sozialgesetzbuch, Band 10, § 73 Rn. 34 ff.).
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Hiernach besteht kein Anspruch des Klägers auf Übermittlung der im Bericht des TAD der Beklagten über den Unfall vom ...2004 des Klägers enthaltenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen, mithin auch kein Anspruch auf Einsichtnahme in den Untersuchungsbericht.
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Die Klage war daher in vollem Umfang abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
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