Entscheidung vom Sozialgericht Karlsruhe - S 5 AS 3454/06

Tenor

Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheids vom 15.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.6.2006 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 3.11.2005 bis zum 30.4.2006 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 835,12 EUR zu gewähren.

Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten zu erstatten.

Tatbestand

 
Streitig ist, in welcher Höhe dem Kläger Arbeitslosengeld II zusteht.
Am 3.11.2005 beantragte der 1953 geborene Kläger bei der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Die Beklagte bewilligte ihm daraufhin mit Bescheid vom 15.12.2005 für die Zeit vom 3. - 30.11.2005 Leistungen in Höhe von 190,63 EUR und für die Zeit vom 1.12.2005 - 30.4.2006 monatliche Leistungen in Höhe von 204,25 EUR. Vom 3.11. - 30.4.2006 bestehe für ihn Versicherungsschutz in der Kranken- und Pflegeversicherung bei der DAK, so die Beklagte. Darüber hinaus zahle sie für diesen Zeitraum Pflichtbeiträge an die Rentenversicherung der Arbeiter. Ihren Bescheid versah die Beklagte mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, wonach der Kläger innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben könne; der Widerspruch sei schriftlich oder zur Niederschrift „bei der oben genannten Stelle“ einzulegen.
Mit Schreiben vom 31.3.2006 machte der Kläger gegenüber der Beklagten geltend, er habe bereits am 10.1.2006 gegen den Bescheid vom 15.12.2005 Widerspruch eingelegt. Gleichwohl habe er bisher nichts von der Beklagten gehört. Es sei nicht nachvollziehbar, warum er statt der gesetzlich vorgesehenen 345 EUR monatlich lediglich 204,25 EUR erhalte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.6.2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück. Zur Begründung gab sie an, der Kläger habe die Widerspruchsfrist nicht gewahrt. Gemäß § 84 SGG müsse ein Widerspruch binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids eingereicht werden. Ein Bescheid gelte gemäß § 37 Abs. 2 SGB X mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Den angefochtenen Bescheid vom 15.12.2005 habe sie am gleichen Tag zur Post gegeben; folglich sei die Bekanntgabe am 18.12.2005 erfolgt. Die Widerspruchsfrist habe demnach mit dem 18.1.2006 geendet. Da das Schreiben des Klägers vom 31.3.2006 erst nach Ablauf dieser Frist bei ihr eingegangen sei, sei der Widerspruch verfristet. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien nicht ersichtlich.
Mit der am 24.7.2006 erhobenen Klage verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. Er trägt vor, er habe das Widerspruchsschreiben vom 10.1.2006 am gleichen Tag in den Briefkasten der Agentur für Arbeit geworfen. Das Jobcenter befinde sich in der gleichen Straße, verfüge aber über keinen eigenen Briefkasten. Er wohne zusammen mit seiner Mutter in deren Wohnung; Miete zahle er nicht. Wohnküche, Wohnzimmer und Bad würden von beiden genutzt. Für die Haushaltsarbeit seien sie beide zuständig. Da seine Mutter bereits etwas älter sei, erledige er den Einkauf. Hierbei finde keine getrennte Abrechnung statt. Sein Arbeitslosengeld II komme gleichsam in einen „gemeinsamen Pott“, aus dem Lebensmittel und sonstige Dinge des täglichen Bedarfs bezahlt würden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Änderung des Bescheids vom 15.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.6.2006 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 3.11.2005 bis zum 30.4.2006 monatliche Leistungen in Höhe von 345 EUR zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Sie trägt ergänzend vor, die Darstellung des Klägers, er habe sein Widerspruchsschreiben am 10.1.2006 in den Briefkasten der Agentur für Arbeit geworfen, erscheine äußerst zweifelhaft. Denn bereits am nächsten Tag, dem 11.1.2006, habe er persönlich bei der Beklagten vorgesprochen. Die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 15.12.2006 sei nicht fehlerhaft. Denn der Bescheid enthalte im Briefkopf die Bezeichnung „ARGE Jobcenter Stadt P.“, ebenso in der Fußzeile. Auch inhaltlich sei der Bescheid nicht zu beanstanden: Der Kläger habe im „Zusatzblatt zur Feststellung des Umfangs der Hilfebedürftigkeit bei Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft“ angegeben, er erhalte von seiner Mutter Geldleistungen in Höhe von ca. 20 EUR monatlich sowie volle Verpflegung. Die Verpflegung habe einen Wert von 35 % der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II, also von monatlich 120,75 EUR. Dieser Betrag sowie die Zuwendung in Höhe von 20 EUR seien im Rahmen des § 9 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen. Allein maßgeblich sei, ob der Kläger von Dritten, insbesondere von Angehörigen, Leistungen tatsächlich erhalte; demgegenüber komme es nicht darauf an, ob dies aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder freiwillig geschehe.
12 
Am 23.11.2006 hat das Gericht den Beteiligten mitgeteilt, dass es durch Gerichtsbescheid zu entscheiden beabsichtige. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
1) Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sache geklärt ist (§ 105 Abs. 1 Satz 1). Die Beteiligten wurden hierzu vorher gehört.
14 
2) Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 3.11.2005 bis zum 30.4.2006 in Höhe von insgesamt 835,12 EUR.
15 
a) Zu Unrecht beruft sich die Beklagte darauf, ihr Bescheid vom 15.12.2005, mit dem sie für den streitigen Zeitraum niedrigere Leistungen festgesetzt hatte, sei bestandskräftig.
16 
Ein Verwaltungsakt wird für die Beteiligten nur bindend, wenn gegen ihn ein Rechtsbehelf nicht - fristgemäß - eingelegt wird (vgl. § 77 SGG). Im vorliegenden Fall hat der Kläger rechtzeitig Widerspruch erhoben:
17 
aa) Grundsätzlich ist der Widerspruch binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat (§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger eingegangen ist (§ 84 Abs. 2 Satz 1 SGG).
18 
Schon gemessen hieran hat der Kläger nach Überzeugung des Gerichts gegen den Bescheid vom 15.12.2005 fristgemäß Widerspruch eingelegt. Aufgrund des persönlichen Eindrucks im Erörterungstermin vom 9.10.2006 hält es das Gericht für glaubhaft, dass er das Widerspruchschreiben vom 10.1.2006 am selben Tag in den Briefkasten der Agentur für Arbeit P. eingeworfen habe. Für das Gericht nachvollziehbar hat der Kläger ausgeführt, die Beklagte habe ihren Sitz zwar in derselben Straße wie die Agentur für Arbeit, verfüge aber über keinen separaten Briefkasten; deshalb habe er den Briefkasten der Agentur für Arbeit genutzt. Die persönliche Vorsprache des Klägers bei der Beklagten am 11.1.2006 schließt es nach Überzeugung des Gerichts nicht aus, dass er am Vortag ein Schreiben in den Briefkasten der Agentur für Arbeit eingeworfen hat.
19 
bb) Doch selbst wenn der Kläger - wie von der Beklagten vorgetragen - erst mit seinem Schreiben vom 31.3.2006 Widerspruch eingelegt hätte, wäre die Widerspruchsfrist gewahrt.
20 
Abweichend von der Monatsfrist des § 84 SGG ist die Einlegung eines Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres zulässig, wenn die Belehrung unrichtig erteilt ist (§ 66 Abs. 2 Satz 1 SGG).
21 
So verhält es sich hier. Die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 15.12.2005 genügt nicht den Anforderungen des § 36 SGB X. Nach dieser Vorschrift hat die den Verwaltungsakt erlassende Behörde u. a. über die Behörde zu belehren, bei der der Rechtsbehelf anzubringen ist. Verweist die Behörde in ihrer Rechtsbehelfsbelehrung - wie hier - auf eine „oben genannte Stelle“, ist dies nur ausreichend, wenn ohne weiteres erkennbar ist, um welche Stelle es sich handelt; daran fehlt es, sofern im Text mehrere Stellen genannt sind (LSG Baden-Württemberg, NZS 2006, 441 Rdnr. 7). Die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids vom 15.12.2005 befindet sich auf dessen Seite 2. Auf dieser Seite werden „oben“ die DAK und die Rentenversicherung der Arbeiter genannt; die Bezeichnung der Beklagten findet sich hingegen auf Seite 1 des Bescheids. Angesichts dessen ist die Rechtsbehelfsbelehrung nicht hinreichend bestimmt.
22 
Konnte der Kläger mithin innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheids vom 15.12.2005 Widerspruch einlegen, also bis zum 18.12.2006, so war sein Schreiben vom 31.3.2006, bei der Beklagten eingegangen am 4.4.2006, fristgemäß.
23 
b) Der Kläger hat für den streitigen Zeitraum einen Anspruch auf monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 345 EUR (für November 2005 anteilig für 28 Tage: 322 EUR).
24 
Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen, die (1.) das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, (2.) erwerbsfähig sind, (3.) hilfebedürftig sind und (4.) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Hilfebedürftig ist u. a., wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II).
25 
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt:
26 
aa) Auszugehen ist von einem Bedarf des Klägers in Höhe von 345 EUR.
27 
Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II beträgt die monatliche Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts für allein stehende Personen 345 EUR. „Allein stehend“ im Sinne dieser Vorschrift ist jeder Hilfebedürftige, der keiner Bedarfsgemeinschaft mit anderen Hilfebedürftigen angehört (BSG, Urteil vom 7.11.2006, B 7b AS 6/06 R, Rdnr. 18 - nach Juris).
28 
So verhält es sich hier. Der Kläger bildet mit seiner Mutter keine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II. Denn nach dieser Vorschrift (in der für den streitigen Zeitraum maßgebenden Fassung des Gesetzes vom 30.7.2004, BGBl I Seite 2014) gehört der im Haushalt lebende Elternteil des Hilfebedürftigen nur dann zur Bedarfsgemeinschaft, wenn der Hilfebedürftige minderjährig. Der 1953 geborene Kläger war im streitigen Zeitraum indes bereits volljährig.
29 
bb) Der Kläger hat im streitigen Zeitraum über kein zu berücksichtigendes Einkommen verfügt.
30 
(1) Es besteht keine gesetzliche Vermutung, dass der Kläger von seiner Mutter unterstützt wird.
31 
Zwar wird gem. § 9 Abs. 5 SGB II vermutet, dass Hilfebedürftige von Verwandten Leistungen erhalten, wenn sie mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft leben. Dies gilt aber nur, soweit dies nach dem Einkommen und Vermögen der Verwandten erwartet werden kann. Dies setzt voraus, dass den Angehörigen ein deutlich über den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts liegendes Lebensunterhaltsniveau verbleibt (BSG, a. a. O., Rdnr. 16 - nach Juris). Bei Prüfung der Leistungsfähigkeit der Verwandten sind die um die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 SGB II bereinigten Einnahmen in der Regel nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie einen Freibetrag in Höhe des doppelten Satzes der nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgebenden Regelleistung zuzüglich der anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie darüber hinausgehend 50 % der diesen Freibetrag übersteigenden bereinigten Einnahmen nicht überschreiten (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Alg-II-VO).
32 
Gemessen hieran konnte von der Mutter des Klägers nicht erwartet werden, dass sie dem Kläger Leistungen gewährt. Die Mutter des Klägers bezieht eine Rente in Höhe von 775,34 EUR. Bei Abzug eines Freibetrags in Höhe des doppelten Satzes der nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgebenden Regelleistung (also 690 EUR) sowie ihrer Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (hier mindestens 574 EUR : 2 = 287 EUR) verbleibt kein einsetzbares Einkommen. Wie der Aktenvermerk vom 9.5.2006 belegt, entspricht dies offenbar auch der Auffassung der Beklagten.
33 
(2) Zu Unrecht ist die Beklagte von Einkommen des Klägers in Höhe von monatlich 140,75 EUR ausgegangen.
34 
Zwar sind gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen zu berücksichtigen; Leistungen nach dem SGB II sind auch gegenüber solchen Zuwendungen subsidiär, die allein aufgrund familiärer oder sittlicher Verpflichtung erbracht werden ( Mecke in: Eicher/Spellbrink , SGB II, § 9 Rdnr. 50). Anders verhält es sich jedoch, wenn der Angehörige die Zuwendungen nur zur Vermeidung eines Notstandes des Hilfebedürftigen gewährt. Dies kommt insbesondere für die Zeit zwischen Antragstellung und Bewilligung der Leistungen durch die Behörde oder bei (teilweiser) Ablehnung der Leistungen in Betracht. In diesem Fall kann die Behörde die Leistungen nach dem SGB II nicht unter Hinweis auf die durch einen Verwandten zur Überbrückung erbrachte Unterstützung verweigern ( Mecke , a. a. O., Rdnr. 68; Hengelhaupt in: Hauck/Noftz , SGB II, § 9 Rdnr. 185; BVerwG, Urteil vom 31.3.1977, V C 22.76, Rdnr. 26 - nach Juris - zu § 16 BSHG).
35 
Im vorliegenden Fall erscheint bereits zweifelhaft, ob eine Unterstützung des Klägers durch seine Mutter in Form freier Verpflegung sowie eines Taschengeldes in Höhe von monatlich 20 EUR im streitigen Zeitraum tatsächlich in dem von der Beklagten unterstellten Umfang stattfand. Denn die Angaben des Klägers im „Zusatzblatt zur Feststellung des Umfangs der Hilfebedürftigkeit bei Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft“ beziehen sich ersichtlich nur auf die Verhältnisse bei Antragstellung am 3.11.2005. Nachdem die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 15.12.2005 monatliche Leistungen in Höhe von 204,25 EUR bewilligt hatte, hat sich der Kläger nach seinen nachvollziehbaren Angaben im Erörterungstermin vom 9.10.2006 mit diesem Geld an den Kosten des Haushalts seiner Mutter, insbesondere den Kosten für Lebensmittel, beteiligt. Zwar fand nach Angaben des Klägers keine getrennte Abrechnung statt. Angesichts der Beteiligung des Klägers an der gemeinsamen Haushaltskasse ist aber davon auszugehen, dass der Kläger jedenfalls ab Bewilligung der Leistung am 15.12.2005 im Ergebnis seine Verpflegung weitgehend selbst bezahlte.
36 
Im übrigen erfolgte die Unterstützung des Klägers durch seine Mutter offenbar nur, um ihm in einer Notlage zu helfen. Dafür spricht zum einen, dass sie selbst nur über geringe finanzielle Mittel verfügt (siehe (1)). Zum anderen ergibt sich dies aus ihrem Schreiben vom 10.1.2006 an den Ombudsrat - Grundsicherung für Arbeitsuchende -. Darin führt sie u. a. aus, sie finde es „zum Kotzen“, dass ihr Sohn durch seine Arbeitslosigkeit genötigt werde, bei ihr zu wohnen. Nicht einzusehen sei zudem, dass sie „auch noch sein Essen zahlen“ solle. Sie werde „jedenfalls nicht mehr für seinen Lebensunterhalt aufkommen“. Diese Beanstandungen machen hinreichend deutlich, dass die Mutter des Klägers keine dauerhafte Unterstützung ihres Sohnes bezweckt hat, sondern allenfalls eine vorübergehende Hilfe bis zur (vollständigen) Bewilligung der Leistungen nach dem SGB II durch die Beklagte.
37 
c) Für den streitigen Bewilligungszeitraum vom 3.11.2005 - 30.4.2006 standen dem Kläger somit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 2.047 EUR zu (5 x 345 EUR plus 322 EUR für November 2005). Bewilligt hat die Beklagte demgegenüber nur 1.211,88 EUR. Die Differenz in Höhe von 835,12 EUR ergibt den restlichen Anspruch.
38 
3) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

 
13 
1) Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sache geklärt ist (§ 105 Abs. 1 Satz 1). Die Beteiligten wurden hierzu vorher gehört.
14 
2) Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 3.11.2005 bis zum 30.4.2006 in Höhe von insgesamt 835,12 EUR.
15 
a) Zu Unrecht beruft sich die Beklagte darauf, ihr Bescheid vom 15.12.2005, mit dem sie für den streitigen Zeitraum niedrigere Leistungen festgesetzt hatte, sei bestandskräftig.
16 
Ein Verwaltungsakt wird für die Beteiligten nur bindend, wenn gegen ihn ein Rechtsbehelf nicht - fristgemäß - eingelegt wird (vgl. § 77 SGG). Im vorliegenden Fall hat der Kläger rechtzeitig Widerspruch erhoben:
17 
aa) Grundsätzlich ist der Widerspruch binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat (§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger eingegangen ist (§ 84 Abs. 2 Satz 1 SGG).
18 
Schon gemessen hieran hat der Kläger nach Überzeugung des Gerichts gegen den Bescheid vom 15.12.2005 fristgemäß Widerspruch eingelegt. Aufgrund des persönlichen Eindrucks im Erörterungstermin vom 9.10.2006 hält es das Gericht für glaubhaft, dass er das Widerspruchschreiben vom 10.1.2006 am selben Tag in den Briefkasten der Agentur für Arbeit P. eingeworfen habe. Für das Gericht nachvollziehbar hat der Kläger ausgeführt, die Beklagte habe ihren Sitz zwar in derselben Straße wie die Agentur für Arbeit, verfüge aber über keinen separaten Briefkasten; deshalb habe er den Briefkasten der Agentur für Arbeit genutzt. Die persönliche Vorsprache des Klägers bei der Beklagten am 11.1.2006 schließt es nach Überzeugung des Gerichts nicht aus, dass er am Vortag ein Schreiben in den Briefkasten der Agentur für Arbeit eingeworfen hat.
19 
bb) Doch selbst wenn der Kläger - wie von der Beklagten vorgetragen - erst mit seinem Schreiben vom 31.3.2006 Widerspruch eingelegt hätte, wäre die Widerspruchsfrist gewahrt.
20 
Abweichend von der Monatsfrist des § 84 SGG ist die Einlegung eines Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres zulässig, wenn die Belehrung unrichtig erteilt ist (§ 66 Abs. 2 Satz 1 SGG).
21 
So verhält es sich hier. Die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 15.12.2005 genügt nicht den Anforderungen des § 36 SGB X. Nach dieser Vorschrift hat die den Verwaltungsakt erlassende Behörde u. a. über die Behörde zu belehren, bei der der Rechtsbehelf anzubringen ist. Verweist die Behörde in ihrer Rechtsbehelfsbelehrung - wie hier - auf eine „oben genannte Stelle“, ist dies nur ausreichend, wenn ohne weiteres erkennbar ist, um welche Stelle es sich handelt; daran fehlt es, sofern im Text mehrere Stellen genannt sind (LSG Baden-Württemberg, NZS 2006, 441 Rdnr. 7). Die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids vom 15.12.2005 befindet sich auf dessen Seite 2. Auf dieser Seite werden „oben“ die DAK und die Rentenversicherung der Arbeiter genannt; die Bezeichnung der Beklagten findet sich hingegen auf Seite 1 des Bescheids. Angesichts dessen ist die Rechtsbehelfsbelehrung nicht hinreichend bestimmt.
22 
Konnte der Kläger mithin innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheids vom 15.12.2005 Widerspruch einlegen, also bis zum 18.12.2006, so war sein Schreiben vom 31.3.2006, bei der Beklagten eingegangen am 4.4.2006, fristgemäß.
23 
b) Der Kläger hat für den streitigen Zeitraum einen Anspruch auf monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 345 EUR (für November 2005 anteilig für 28 Tage: 322 EUR).
24 
Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen, die (1.) das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, (2.) erwerbsfähig sind, (3.) hilfebedürftig sind und (4.) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Hilfebedürftig ist u. a., wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II).
25 
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt:
26 
aa) Auszugehen ist von einem Bedarf des Klägers in Höhe von 345 EUR.
27 
Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II beträgt die monatliche Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts für allein stehende Personen 345 EUR. „Allein stehend“ im Sinne dieser Vorschrift ist jeder Hilfebedürftige, der keiner Bedarfsgemeinschaft mit anderen Hilfebedürftigen angehört (BSG, Urteil vom 7.11.2006, B 7b AS 6/06 R, Rdnr. 18 - nach Juris).
28 
So verhält es sich hier. Der Kläger bildet mit seiner Mutter keine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II. Denn nach dieser Vorschrift (in der für den streitigen Zeitraum maßgebenden Fassung des Gesetzes vom 30.7.2004, BGBl I Seite 2014) gehört der im Haushalt lebende Elternteil des Hilfebedürftigen nur dann zur Bedarfsgemeinschaft, wenn der Hilfebedürftige minderjährig. Der 1953 geborene Kläger war im streitigen Zeitraum indes bereits volljährig.
29 
bb) Der Kläger hat im streitigen Zeitraum über kein zu berücksichtigendes Einkommen verfügt.
30 
(1) Es besteht keine gesetzliche Vermutung, dass der Kläger von seiner Mutter unterstützt wird.
31 
Zwar wird gem. § 9 Abs. 5 SGB II vermutet, dass Hilfebedürftige von Verwandten Leistungen erhalten, wenn sie mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft leben. Dies gilt aber nur, soweit dies nach dem Einkommen und Vermögen der Verwandten erwartet werden kann. Dies setzt voraus, dass den Angehörigen ein deutlich über den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts liegendes Lebensunterhaltsniveau verbleibt (BSG, a. a. O., Rdnr. 16 - nach Juris). Bei Prüfung der Leistungsfähigkeit der Verwandten sind die um die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 SGB II bereinigten Einnahmen in der Regel nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie einen Freibetrag in Höhe des doppelten Satzes der nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgebenden Regelleistung zuzüglich der anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie darüber hinausgehend 50 % der diesen Freibetrag übersteigenden bereinigten Einnahmen nicht überschreiten (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Alg-II-VO).
32 
Gemessen hieran konnte von der Mutter des Klägers nicht erwartet werden, dass sie dem Kläger Leistungen gewährt. Die Mutter des Klägers bezieht eine Rente in Höhe von 775,34 EUR. Bei Abzug eines Freibetrags in Höhe des doppelten Satzes der nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgebenden Regelleistung (also 690 EUR) sowie ihrer Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (hier mindestens 574 EUR : 2 = 287 EUR) verbleibt kein einsetzbares Einkommen. Wie der Aktenvermerk vom 9.5.2006 belegt, entspricht dies offenbar auch der Auffassung der Beklagten.
33 
(2) Zu Unrecht ist die Beklagte von Einkommen des Klägers in Höhe von monatlich 140,75 EUR ausgegangen.
34 
Zwar sind gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen zu berücksichtigen; Leistungen nach dem SGB II sind auch gegenüber solchen Zuwendungen subsidiär, die allein aufgrund familiärer oder sittlicher Verpflichtung erbracht werden ( Mecke in: Eicher/Spellbrink , SGB II, § 9 Rdnr. 50). Anders verhält es sich jedoch, wenn der Angehörige die Zuwendungen nur zur Vermeidung eines Notstandes des Hilfebedürftigen gewährt. Dies kommt insbesondere für die Zeit zwischen Antragstellung und Bewilligung der Leistungen durch die Behörde oder bei (teilweiser) Ablehnung der Leistungen in Betracht. In diesem Fall kann die Behörde die Leistungen nach dem SGB II nicht unter Hinweis auf die durch einen Verwandten zur Überbrückung erbrachte Unterstützung verweigern ( Mecke , a. a. O., Rdnr. 68; Hengelhaupt in: Hauck/Noftz , SGB II, § 9 Rdnr. 185; BVerwG, Urteil vom 31.3.1977, V C 22.76, Rdnr. 26 - nach Juris - zu § 16 BSHG).
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Im vorliegenden Fall erscheint bereits zweifelhaft, ob eine Unterstützung des Klägers durch seine Mutter in Form freier Verpflegung sowie eines Taschengeldes in Höhe von monatlich 20 EUR im streitigen Zeitraum tatsächlich in dem von der Beklagten unterstellten Umfang stattfand. Denn die Angaben des Klägers im „Zusatzblatt zur Feststellung des Umfangs der Hilfebedürftigkeit bei Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft“ beziehen sich ersichtlich nur auf die Verhältnisse bei Antragstellung am 3.11.2005. Nachdem die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 15.12.2005 monatliche Leistungen in Höhe von 204,25 EUR bewilligt hatte, hat sich der Kläger nach seinen nachvollziehbaren Angaben im Erörterungstermin vom 9.10.2006 mit diesem Geld an den Kosten des Haushalts seiner Mutter, insbesondere den Kosten für Lebensmittel, beteiligt. Zwar fand nach Angaben des Klägers keine getrennte Abrechnung statt. Angesichts der Beteiligung des Klägers an der gemeinsamen Haushaltskasse ist aber davon auszugehen, dass der Kläger jedenfalls ab Bewilligung der Leistung am 15.12.2005 im Ergebnis seine Verpflegung weitgehend selbst bezahlte.
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Im übrigen erfolgte die Unterstützung des Klägers durch seine Mutter offenbar nur, um ihm in einer Notlage zu helfen. Dafür spricht zum einen, dass sie selbst nur über geringe finanzielle Mittel verfügt (siehe (1)). Zum anderen ergibt sich dies aus ihrem Schreiben vom 10.1.2006 an den Ombudsrat - Grundsicherung für Arbeitsuchende -. Darin führt sie u. a. aus, sie finde es „zum Kotzen“, dass ihr Sohn durch seine Arbeitslosigkeit genötigt werde, bei ihr zu wohnen. Nicht einzusehen sei zudem, dass sie „auch noch sein Essen zahlen“ solle. Sie werde „jedenfalls nicht mehr für seinen Lebensunterhalt aufkommen“. Diese Beanstandungen machen hinreichend deutlich, dass die Mutter des Klägers keine dauerhafte Unterstützung ihres Sohnes bezweckt hat, sondern allenfalls eine vorübergehende Hilfe bis zur (vollständigen) Bewilligung der Leistungen nach dem SGB II durch die Beklagte.
37 
c) Für den streitigen Bewilligungszeitraum vom 3.11.2005 - 30.4.2006 standen dem Kläger somit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 2.047 EUR zu (5 x 345 EUR plus 322 EUR für November 2005). Bewilligt hat die Beklagte demgegenüber nur 1.211,88 EUR. Die Differenz in Höhe von 835,12 EUR ergibt den restlichen Anspruch.
38 
3) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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