Urteil vom Sozialgericht Karlsruhe - S 1 VK 4604/12

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Aufwendungen für die Hörgeräteversorgung des Klägers.
Bei dem 1923 geborenen Kläger sind - zuletzt - als Schädigungsfolgen im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) im allgemeinen Erwerbsleben um 50 v.H. (seit dem 01.01.2009: Grad der Schädigungsfolgen 50) anerkannt:
„Hüftnervenlähmung rechts mit Muskelschwund am Unterschenkel und Fuß, operativ behandelter Gefäßverschluss im Verletzungsgebiet am rechten Oberschenkel, Hochtonverlust beiderseits“,
hervorgerufen durch schädigende Einwirkungen im Sinne des § 1 BVG (Bescheid des - vormaligen - Versorgungsamts Karlsruhe vom 03.09.2002). Dem zu Grunde lagen unter anderem versorgungsärztlichen Stellungnahmen von Dr. R. vom 23.04.2002 und vom 07.06.2002, denen zufolge die Teil-MdE für den schädigungsbedingten Anteil der Schwerhörigkeit 10 v.H. beträgt.
Das Landratsamt Karlsruhe (LRA) setzte wegen der Schädigungsfolgen und weiterer nicht schädigungsbedingter Gesundheitsstörungen nach dem Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 seit dem 11.09.2010 fest. Dabei berücksichtigte es als Funktionsbeeinträchtigung unter anderem eine „Schwerhörigkeit beidseitig mit Ohrgeräuschen“ mit einem Teil-GdB von 70 (Bescheid vom 27.09.2010 sowie versorgungsärztliche Stellungnahme von Dr. B. vom 23.09.2010).
Der Kläger ist bereits seit vielen Jahren beidseitig mit Hörgeräten versorgt. Zuletzt übernahm das LRA die Kosten für die Anschaffung von zwei Hörgeräten des Typs „Eleva 311 dAZ Forte“ zum Preis von je 1.825,00 EUR zuzüglich Fernbedienung (Auftrag und Rechnungsbestätigung vom 12.08.2008).
Im August 2012 stellte der Kläger beim LRA den Antrag auf Kostenübernahme für zwei neue Hörgeräte. Hierzu legte er einen Kostenvoranschlag der Firma G. Hörakustik AG & Co KG (Fa. G.) über die Anpassung von Hörgeräten des Typs „Chili SP9“ nebst Otoplastiken und Streamer über insgesamt 5.420,00 EUR und die Verordnung einer Hörhilfe durch den HNO-Arzt Dr. E. vor. Hierzu holte das LRA Anpassberichte der Fa. G. zu einer Hörgeräteversorgung zum Festbetrag (Modell „Siemens Lotus Pro P“ zu je 360,00 EUR) und mit Geräten über dem Festbetrag (jeweils 999,00 EUR und 1.299,00 EUR) ein. Danach habe der Kläger verschiedene Geräte in gewohnter Umgebung unter Berücksichtigung des optimalen Sprachverstehens und des persönlichen akustischen Umfeldes getestet. Er benötige Hörtechniken, mit denen er seine Induktionsschlinge für Fernsehen und Telefon nutzen könne. Der Kläger habe mit allen Geräten die gleiche Diskrimination sowohl in Ruhe als auch im Störschall erreicht. Die Nutzung der Induktionsschlinge sei bei allen Geräten gewährleistet. Subjektiv tendiere der Kläger eher zu einer Versorgung mit Fernbedienung (Modell Oticon Acto 13 P), weil er dies aufgrund seiner bisherigen Versorgung gewohnt sei (vgl. Schreiben vom 05.09.2012).
Gestützt auf eine versorgungsärztliche Stellungnahme von Dr. Gr. gab das LRA dem Antrag insoweit statt, als es die Kosten für die Hörgeräteversorgung mit dem Festbetragsmodell „Siemens Lotus Pro P“ in Höhe von insgesamt 715,00 EUR übernahm. Nach den gesetzlichen Bestimmungen sei für eine ausreichende und zweckmäßige Sachleistung Sorge zu tragen; diese dürfe das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. In diesem Zusammenhang sei auch die Festbetragsregelung für eine Hörgeräteversorgung im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung zu beachten. Mehrkosten seien nur dann zu übernehmen, wenn eine ausreichende Versorgung mit dem bestgeeigneten Festbetragsgerät nicht möglich sei und ein solches Gerät gegenüber dem Festbetragsgerät eine um mindestens 20 Prozentpunkte bessere Verständlichkeit ermögliche. Mit dem von der Fa. G. getesteten Festbetragsgerät habe der Kläger jedoch den gleichen Hörerfolg erzielt wie mit den preislich darüber liegenden Hörgeräten. Damit seien die Grundvoraussetzungen für eine über die Festbetragsgrenze hinausgehende Hörgeräteversorgung nicht erfüllt (Bescheid vom 13.09.2012).
Zur Begründung seines dagegen erhobenen Widerspruchs trug der Kläger im Wesentlichen vor, in der Praxis sei die sprachliche Verständigung mit Festbetragsgeräten schlechter als mit den anderen Geräten. Die Festbetragsgeräte hätten jeweils nur ein Programm. Dadurch habe er keine Möglichkeit, die Geräte an unterschiedliche Situationen anzupassen. Er habe deshalb von Anfang an Geräte mit Fernbedienung gehabt, die das LRA auch genehmigt habe. Ergänzend verweist der Kläger auf das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 13.05.1993 (S 8 V 63/92). Gestützt auf eine weitere versorgungsärztliche Stellungnahme von Dr. Gr. wies der Beklagte den Widerspruch zurück: Der Kläger habe nach den Anpassberichten des Hörgeräteakustikers mit den Hörgeräten aus dem Mittel- und Hochpreisbereich keinen objektiven Hörgewinn erreicht. Das Festbetragssystem sei auch für die Induktionsschlinge geeignet. Eine Fernbedienung sei aufgrund der anerkannten Schädigungsfolgen nicht erforderlich (Widerspruchsbescheid vom 22.11.2012).
10 
Deswegen hat der Kläger am 19.12.2012 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er habe bisher immer Hörgeräte mit Fernbedienung und drei bis vier Programmen gehabt. Diese Ausstattung habe es ihm ermöglicht, seine Hörgeräte den jeweiligen akustischen Verhältnissen einigermaßen anzupassen. Eine Prüfung durch den Hörgeräteakustiker finde in einem besonderen und gut abgeschirmten Raum statt. Sie könne deshalb das Hörverhalten in der Praxis nicht ersetzen.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
den Bescheid vom 13. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. November 2012 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, die Kosten für eine Hörgeräteversorgung mit dem Modell „Oticon Acto 13 P“ abzüglich der bereits erbrachten Leistungen zu übernehmen.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Er erachtet die angefochtenen Bescheide für zutreffend.
16 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten des Beklagten sowie den der Prozessakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes ). Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Versorgung mit Hörgeräten zu einem Preis oberhalb des Festbetrags.
18 
1) Der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Versorgung mit Hörgeräten ergibt sich aus §§ 10 Abs. 2, 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 und 13 BVG in Verbindung mit §§ 16 Nr. 1 und 17 Abs. 1 der Verordnung über die Versorgung mit Hilfsmitteln und über Ersatzleistungen nach dem BVG (OrthV). Denn als Schwerbeschädigter (§ 31 Abs. 2 BVG) hat der Kläger Anspruch auf Heilbehandlung auch für Gesundheitsstörungen, die nicht als Folge einer Schädigung i.S.d. § 1 BVG anerkannt sind. Hörgeräte werden nach den vorgenannten Bestimmungen als Hilfsmittel geliefert. Die Ausstattung von Hilfsmitteln muss nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OrthV ausreichend und zweckmäßig sein; sie darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Die Hilfsmittel sind unter anderem in technisch-wissenschaftlich anerkannter, dauerhafter Ausführung und Ausstattung zu gewähren; sie müssen den persönlichen und beruflichen Bedürfnissen des Berechtigten oder Leistungsempfängers angepasst sein und dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse und der technischen Entwicklung entsprechen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BVG). Die Vorschriften für die Leistungen, zu denen die Krankenkasse ihren Mitgliedern verpflichtet ist, gelten für die Versorgung mit Hilfsmitteln entsprechend, sofern das BVG nichts anderes bestimmt (§ 11 Abs. 2 BVG). In diesem Zusammenhang ist deshalb zu beachten, dass nach § 18c Abs. 4 Satz 2 BVG bei der Beschaffung von Hilfsmitteln, das heißt auch Hörhilfen, die von der Ortskrankenkasse für ihre Mitglieder am Sitz des Lieferers zu zahlende Vergütung nicht überschritten werden darf. Damit ist auch die Festbetragsregelung des § 36 des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) zu beachten. Die Festsetzung eines Festbetrags führt nach § 33 Abs. 2 Satz 1 SGB V dazu, dass die Versorgungsbehörde die Kosten bis zur Höhe dieses Betrags zu tragen hat, während der etwaige Differenzbetrag bis zum Abgabepreis des Leistungserbringers grundsätzlich dem Versorgungsempfänger zur Last fällt.Die Lieferung von Hilfsmitteln erfolgt gemäß § 18 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BVG als kostenfreier Sachleistung.
19 
„Ausreichend“ i.S.d. § 1 Abs. 1 OrthV ist ein Hilfsmittel dann, wenn es – ausgehend vom jeweiligen Zweck der Leistung – nach Umfang und Qualität hinreichende Chancen für einen Heilerfolg bzw. Ausgleich der schädigungsbedingten Funktionseinschränkung oder des schädigungsbedingten Funktionsausfalls bietet. Dieser Begriff garantiert einen Mindeststandard des Hilfsmittels (vgl. BSGE 55, 188, 194). Der Begriff der Zweckmäßigkeit entspricht dem der Eignung. Eine Maßnahme ist „zweckmäßig“, wenn die Leistung auf den Ausgleich der Funktionseinschränkung oder des Funktionsausfalls objektiv ausgerichtet ist und auch hinreichend wirksam ist, um diese Ziele zu erreichen (vgl. BSGE 52, 70, 75 und 70, 24, 26). Die Notwendigkeit eines Hilfsmittels beurteilt sich anhand des Zwecks der Leistung: Notwendig sind danach solche Hilfsmittel, die zum Ausgleich der Schädigungsfolgen oder sonstiger Bedürfnisse im Rahmen der elementaren Lebensführung unentbehrlich, unvermeidlich oder unverzichtbar sind (vgl. BSG SozR 2200 § 182b Nrn. 25, 26, 30 und 32). Der Begriff kennzeichnet zudem ein Übermaßverbot (vgl. Engelhard in juris-PK SGB V, 2. Aufl. 2012, § 12, Rn. 76 m.w.N.).
20 
2) In seiner richtungweisenden Entscheidung vom 17. Dezember 2009 - B 3 KR 20/08 R - (= SozR 4-2500 § 36 Nr. 2) hat das Bundessozialgerichts (BSG) zum Anspruch auf Hörgeräteversorgung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung und zur Reichweite von Festbetragsregelungen ausgeführt, der von den Krankenkassen geschuldete Behinderungsausgleich bemesse sich danach, ob eine Leistung des unmittelbaren oder des mittelbaren Behinderungsausgleichs beansprucht werde. Im Bereich des unmittelbaren Behinderungsausgleichs sei die Hilfsmittelversorgung grundsätzlich von dem Ziel eines vollständigen Ausgleichs der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktionen geleitet. Davon sei auszugehen, wenn das Hilfsmittel die Ausübung der beeinträchtigten Körperfunktionen selbst ermögliche, ersetze oder erleichtere. Für diesen unmittelbaren Behinderungsausgleich gelte das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits unter Berücksichtigung des aktuellen medizinischen und technischen Fortschritts. Dies diene in aller Regel ohne gesonderte weitere Prüfung der Befriedigung eines Grundbedürfnisses des täglichen Lebens i.S.v. § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX. Beschränkter sei die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn die Erhaltung bzw. Wiederherstellung der beeinträchtigten Körperfunktionen nicht oder nicht ausreichend möglich sei und deshalb Hilfsmittel zum Ausgleich von direkten und indirekten Folgen der Behinderung benötigt würden (sog. mittelbarer Behinderungsausgleich). In diesem Fall seien die Krankenkassen nur für einen Basisausgleich eintrittspflichtig, denn der mittelbare Behinderungsausgleich erstrecke sich nicht auf einen Ausgleich im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Möglichkeiten eines gesunden Menschen. Ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich sei von der gesetzlichen Krankenversicherung nur dann zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitige oder mildere und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betreffe. Bei der Versorgung mit Hörgeräten gehe es um einen unmittelbaren Behinderungsausgleich, denn diese seien unmittelbar auf die mindestens teilweise Wiederherstellung des körpereigenen Hörvermögens und nicht lediglich auf den Ausgleich mittelbarer Behinderungsfolgen ausgerichtet. Dementsprechend sei in aller Regel ohne besondere weitere Prüfung immer ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens betroffen und Erforderlichkeit i.S. von § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V - begrenzt durch das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 Abs. 1 SGB V - zu bejahen. Ziel der Versorgung mit Hörgeräten sei die Angleichung an das Hörvermögen hörgesunder Menschen im Sinne eines vollständigen Gleichziehens. Dementsprechend reiche eine Versorgung mit Hörgeräten, die lediglich eine Verständigung beim Einzelgespräch unter direkter Ansprache ermöglichten, nicht aus. Vielmehr sei Teil des von den Krankenkassen geschuldeten - möglichst vollständigen - Behinderungsausgleich, hörbehinderten Menschen im Rahmen des Möglichen auch das Hören und Verstehen in größeren Räumen und bei störenden Umgebungsgeräuschen zu öffnen und ihnen die dazu nach dem Stand der Gerätetechnik (§ 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V) jeweils erforderlichen Geräte zur Verfügung zu stellen. Begrenzt sei der Anspruch allerdings durch das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 Abs. 1 SGB V mit der Folge, dass die Krankenkasse nicht verpflichtet sei, teure Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, wenn eine kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Nachteilsausgleichs funktionell ebenfalls geeignet sei. Keine Leistungspflicht bestehe für solche Innovationen, die nicht die Funktionalität beträfen, sondern in erster Linie die Bequemlichkeit und den Komfort bei der Nutzung des Hilfsmittels (Unterstreichung durch das erkennende Gericht). Eingeschlossen in den Versorgungsauftrag der gesetzlichen Krankenversicherung sei dagegen eine kostenaufwändige Versorgung dann, wenn diese einen wesentlichen Gebrauchsvorteil gegenüber einer kostengünstigeren Alternative biete. Das BSG hat in der genannten Entscheidung weiter ausgeführt, dass die Festbetragsregelungen lediglich eine Ausprägung des Wirtschaftlichkeitsgebotes darstellen und nicht zu grundsätzlichen Einschnitten in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung berechtigen, sondern zu Leistungsbegrenzungen nur im Hinblick auf die kostengünstigste Art der Versorgung. Mit der Ermächtigung zur Festsetzung von Festbeträgen habe der Gesetzgeber das Sachleistungsprinzip nicht aufgegeben und der Versicherte müsse sich nicht mit einer Teilkostenerstattung zufrieden geben. Dies entspreche der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Hinweis auf das Urteil vom 17. Dezember 2002, 1 BvL 28/95, 1 BvL 29/95 und 1 BvL 30/95 = BVerfGE 106, 275 ff.). Davon ausgehend bewirke ein Hilfsmittelfestbetrag keine Leistungsbegrenzung, soweit er für den Ausgleich der konkret vorliegenden Behinderung objektiv nicht ausreiche (Hinweis auf BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 1 Rdnr. 13). Dementsprechend bleibe es bei der Verpflichtung der Krankenkasse zur - von Zuzahlungen abgesehen - kostenfreien Versorgung der Versicherten, soweit der Festbetrag für den Behinderungsausgleich objektiv nicht ausreichend sei.
21 
3) Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Gegebenheiten sowie bei Anwendung dieser Maßstäbe hat der Kläger gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Versorgung mit Hörgeräten zu einem Preis über den Festbetrag hinaus. Denn mit dem vom Beklagten bewilligten Festbetragsmodell „Siemens Lotus Pro P“ ist eine ausreichende und zweckmäßige Hörgeräteversorgung des Klägers sichergestellt. Dies steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund des Anpassberichts der Fa. G. und der versorgungsärztlichen Stellungnahmen von Dr. Gr.. Die Notwendigkeit der Hörgeräteversorgung des Klägers als solche ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht umstritten. Mit den Festbetragsgeräten erreicht der Kläger unter der Testung in gewohnter Umgebung unter Berücksichtigung des optimalen Sprachverstehens und seines persönlichen akustischen Umfelds eine maximale Diskrimination von 35 % bei 65 dB im Freifeld; im Störgeräusch mit 60 dB erreichte er mit diesen Geräten eine maximale Diskrimination von 20 % bei 65 dB binaural im Freifeld und von 5 % monoaural. Daraus resultiert ein Hörgewinn von 35 % unter Ruhebedingungen und von 15 % unter Störschalleinflüssen. Die von der Fa. G. außerdem getesteten Geräte oberhalb des Festbetrags im mittleren Preissegment (Oticon Acto 13 P und Audio Service Mezzo 6 P) ergaben jeweils dieselben Diskriminationswerte sowohl in Ruhe als auch im Störschall, und damit denselben Hörgewinn. Überdies ist auch bei den getesteten und vom Beklagten bewilligten Hörgeräten die Nutzung der Induktionsschlinge für den Einsatz beim Fernsehen und beim Telefon gewährleistet, wie sich aufgrund des Anpassberichts der Fa. G. ergibt.
22 
Damit hat der Beklagte durch die Sachleistung mit den Festbetragsgeräten eine ausreichende und zweckmäßige Hörgeräteversorgung des Klägers sichergestellt. Denn das Hörgerät „Siemens Lotus Pro P“ gewährleistet nach Umfang und Qualität einen Ausgleich der Hörminderung; die Hörgeräte sind auch objektiv auf den Ausgleich seiner Hörminderung ausgerichtet und hinreichend wirksam. Allein der Umstand, dass die über dem Festbetrag liegenden Hörgeräte über eine Fernbedienung verfügen, mittels derer der Kläger verschiedene Programme zur Nutzung der Induktionsschlinge einstellen kann, während er diese Einstellung bei den Festbetragsgeräten jeweils direkt am Gerät vornehmen muss, stellt lediglich eine besondere Komfortausstattung und damit eine nicht vom Beklagten zu erbringende Leistung (vgl. nochmals BSG SozR 4-2500 § 36 Nr. 2) dar; denn sie ist weder zum Ausgleich der Hörminderung objektiv erforderlich noch führt sie zu einer besseren Diskrimination. Anders ausgedrückt: Mit den Hörgeräten „Siemens Lotus Pro P“ ist eine ausreichende und zweckmäßige Versorgung des Klägers gewährleistet.
23 
Vor diesem Hintergrund besteht kein Rechtsanspruch auf eine darüber hinausgehende Sachleistung, die dem Gebot der Wirtschaftlichkeit (§ 12 Abs. 1 SGB V) zuwiderliefe. Denn der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte im Rahmen der Hilfsmittelversorgung jede gewünschte, von dem Kläger für optimal gehaltene Versorgung zur Verfügung stellt (vgl. BVerfGE 115, 25ff und BSG SozR 4-2500 § 27 Nrn. 7, 41 und 48). Ausgeschlossen ist deshalb ein Anspruch auf teure Hilfsmittel, wenn eine kostengünstigere Versorgung - wie hier - für den angestrebten Nachteilsausgleich funktionell ebenfalls geeignet ist. Vorliegend lässt sich aus dem Anpassbericht der Fa. G. durch die Versorgung mit einem teureren Hörgerät keine Verbesserung erzielen, die einen wesentlichen Gebrauchsvorteil gegenüber den kostengünstigeren Festbetragsgeräten bietet. Die Fernbedienung ist aufgrund der anerkannten Schädigungsfolgen nicht erforderlich.
24 
Anders ist auch nicht aufgrund des Urteils des Sozialgerichts Koblenz vom 13.05.1993 - S 8 V 63/92 - (nicht veröffentlicht und der Kammer von dort auf Anforderung übersandt) zu entscheiden. Denn in jenem Verfahren hatte das Begehren des dortigen Klägers auf Versorgung mit einem Hörgerät oberhalb des Festpreises allein deshalb Erfolg, weil - anders als im vorliegenden Rechtsstreit - mit den Festbetragsgeräten objektiv keine ausreichende und zweckmäßige Versorgung möglich war. Dagegen hat auch das Sozialgericht Koblenz keinen allgemeinen Anspruch eines Kriegsbeschädigten auf Versorgung mit Hörgeräten oberhalb des Festbetrags anerkannt.
25 
Aus eben diesen Gründen sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig. Das Begehren des Klägers musste deshalb erfolglos bleiben.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 und 4 SGG.

Gründe

17 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes ). Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Versorgung mit Hörgeräten zu einem Preis oberhalb des Festbetrags.
18 
1) Der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Versorgung mit Hörgeräten ergibt sich aus §§ 10 Abs. 2, 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 und 13 BVG in Verbindung mit §§ 16 Nr. 1 und 17 Abs. 1 der Verordnung über die Versorgung mit Hilfsmitteln und über Ersatzleistungen nach dem BVG (OrthV). Denn als Schwerbeschädigter (§ 31 Abs. 2 BVG) hat der Kläger Anspruch auf Heilbehandlung auch für Gesundheitsstörungen, die nicht als Folge einer Schädigung i.S.d. § 1 BVG anerkannt sind. Hörgeräte werden nach den vorgenannten Bestimmungen als Hilfsmittel geliefert. Die Ausstattung von Hilfsmitteln muss nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OrthV ausreichend und zweckmäßig sein; sie darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Die Hilfsmittel sind unter anderem in technisch-wissenschaftlich anerkannter, dauerhafter Ausführung und Ausstattung zu gewähren; sie müssen den persönlichen und beruflichen Bedürfnissen des Berechtigten oder Leistungsempfängers angepasst sein und dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse und der technischen Entwicklung entsprechen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BVG). Die Vorschriften für die Leistungen, zu denen die Krankenkasse ihren Mitgliedern verpflichtet ist, gelten für die Versorgung mit Hilfsmitteln entsprechend, sofern das BVG nichts anderes bestimmt (§ 11 Abs. 2 BVG). In diesem Zusammenhang ist deshalb zu beachten, dass nach § 18c Abs. 4 Satz 2 BVG bei der Beschaffung von Hilfsmitteln, das heißt auch Hörhilfen, die von der Ortskrankenkasse für ihre Mitglieder am Sitz des Lieferers zu zahlende Vergütung nicht überschritten werden darf. Damit ist auch die Festbetragsregelung des § 36 des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) zu beachten. Die Festsetzung eines Festbetrags führt nach § 33 Abs. 2 Satz 1 SGB V dazu, dass die Versorgungsbehörde die Kosten bis zur Höhe dieses Betrags zu tragen hat, während der etwaige Differenzbetrag bis zum Abgabepreis des Leistungserbringers grundsätzlich dem Versorgungsempfänger zur Last fällt.Die Lieferung von Hilfsmitteln erfolgt gemäß § 18 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BVG als kostenfreier Sachleistung.
19 
„Ausreichend“ i.S.d. § 1 Abs. 1 OrthV ist ein Hilfsmittel dann, wenn es – ausgehend vom jeweiligen Zweck der Leistung – nach Umfang und Qualität hinreichende Chancen für einen Heilerfolg bzw. Ausgleich der schädigungsbedingten Funktionseinschränkung oder des schädigungsbedingten Funktionsausfalls bietet. Dieser Begriff garantiert einen Mindeststandard des Hilfsmittels (vgl. BSGE 55, 188, 194). Der Begriff der Zweckmäßigkeit entspricht dem der Eignung. Eine Maßnahme ist „zweckmäßig“, wenn die Leistung auf den Ausgleich der Funktionseinschränkung oder des Funktionsausfalls objektiv ausgerichtet ist und auch hinreichend wirksam ist, um diese Ziele zu erreichen (vgl. BSGE 52, 70, 75 und 70, 24, 26). Die Notwendigkeit eines Hilfsmittels beurteilt sich anhand des Zwecks der Leistung: Notwendig sind danach solche Hilfsmittel, die zum Ausgleich der Schädigungsfolgen oder sonstiger Bedürfnisse im Rahmen der elementaren Lebensführung unentbehrlich, unvermeidlich oder unverzichtbar sind (vgl. BSG SozR 2200 § 182b Nrn. 25, 26, 30 und 32). Der Begriff kennzeichnet zudem ein Übermaßverbot (vgl. Engelhard in juris-PK SGB V, 2. Aufl. 2012, § 12, Rn. 76 m.w.N.).
20 
2) In seiner richtungweisenden Entscheidung vom 17. Dezember 2009 - B 3 KR 20/08 R - (= SozR 4-2500 § 36 Nr. 2) hat das Bundessozialgerichts (BSG) zum Anspruch auf Hörgeräteversorgung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung und zur Reichweite von Festbetragsregelungen ausgeführt, der von den Krankenkassen geschuldete Behinderungsausgleich bemesse sich danach, ob eine Leistung des unmittelbaren oder des mittelbaren Behinderungsausgleichs beansprucht werde. Im Bereich des unmittelbaren Behinderungsausgleichs sei die Hilfsmittelversorgung grundsätzlich von dem Ziel eines vollständigen Ausgleichs der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktionen geleitet. Davon sei auszugehen, wenn das Hilfsmittel die Ausübung der beeinträchtigten Körperfunktionen selbst ermögliche, ersetze oder erleichtere. Für diesen unmittelbaren Behinderungsausgleich gelte das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits unter Berücksichtigung des aktuellen medizinischen und technischen Fortschritts. Dies diene in aller Regel ohne gesonderte weitere Prüfung der Befriedigung eines Grundbedürfnisses des täglichen Lebens i.S.v. § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX. Beschränkter sei die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn die Erhaltung bzw. Wiederherstellung der beeinträchtigten Körperfunktionen nicht oder nicht ausreichend möglich sei und deshalb Hilfsmittel zum Ausgleich von direkten und indirekten Folgen der Behinderung benötigt würden (sog. mittelbarer Behinderungsausgleich). In diesem Fall seien die Krankenkassen nur für einen Basisausgleich eintrittspflichtig, denn der mittelbare Behinderungsausgleich erstrecke sich nicht auf einen Ausgleich im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Möglichkeiten eines gesunden Menschen. Ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich sei von der gesetzlichen Krankenversicherung nur dann zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitige oder mildere und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betreffe. Bei der Versorgung mit Hörgeräten gehe es um einen unmittelbaren Behinderungsausgleich, denn diese seien unmittelbar auf die mindestens teilweise Wiederherstellung des körpereigenen Hörvermögens und nicht lediglich auf den Ausgleich mittelbarer Behinderungsfolgen ausgerichtet. Dementsprechend sei in aller Regel ohne besondere weitere Prüfung immer ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens betroffen und Erforderlichkeit i.S. von § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V - begrenzt durch das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 Abs. 1 SGB V - zu bejahen. Ziel der Versorgung mit Hörgeräten sei die Angleichung an das Hörvermögen hörgesunder Menschen im Sinne eines vollständigen Gleichziehens. Dementsprechend reiche eine Versorgung mit Hörgeräten, die lediglich eine Verständigung beim Einzelgespräch unter direkter Ansprache ermöglichten, nicht aus. Vielmehr sei Teil des von den Krankenkassen geschuldeten - möglichst vollständigen - Behinderungsausgleich, hörbehinderten Menschen im Rahmen des Möglichen auch das Hören und Verstehen in größeren Räumen und bei störenden Umgebungsgeräuschen zu öffnen und ihnen die dazu nach dem Stand der Gerätetechnik (§ 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V) jeweils erforderlichen Geräte zur Verfügung zu stellen. Begrenzt sei der Anspruch allerdings durch das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 Abs. 1 SGB V mit der Folge, dass die Krankenkasse nicht verpflichtet sei, teure Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, wenn eine kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Nachteilsausgleichs funktionell ebenfalls geeignet sei. Keine Leistungspflicht bestehe für solche Innovationen, die nicht die Funktionalität beträfen, sondern in erster Linie die Bequemlichkeit und den Komfort bei der Nutzung des Hilfsmittels (Unterstreichung durch das erkennende Gericht). Eingeschlossen in den Versorgungsauftrag der gesetzlichen Krankenversicherung sei dagegen eine kostenaufwändige Versorgung dann, wenn diese einen wesentlichen Gebrauchsvorteil gegenüber einer kostengünstigeren Alternative biete. Das BSG hat in der genannten Entscheidung weiter ausgeführt, dass die Festbetragsregelungen lediglich eine Ausprägung des Wirtschaftlichkeitsgebotes darstellen und nicht zu grundsätzlichen Einschnitten in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung berechtigen, sondern zu Leistungsbegrenzungen nur im Hinblick auf die kostengünstigste Art der Versorgung. Mit der Ermächtigung zur Festsetzung von Festbeträgen habe der Gesetzgeber das Sachleistungsprinzip nicht aufgegeben und der Versicherte müsse sich nicht mit einer Teilkostenerstattung zufrieden geben. Dies entspreche der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Hinweis auf das Urteil vom 17. Dezember 2002, 1 BvL 28/95, 1 BvL 29/95 und 1 BvL 30/95 = BVerfGE 106, 275 ff.). Davon ausgehend bewirke ein Hilfsmittelfestbetrag keine Leistungsbegrenzung, soweit er für den Ausgleich der konkret vorliegenden Behinderung objektiv nicht ausreiche (Hinweis auf BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 1 Rdnr. 13). Dementsprechend bleibe es bei der Verpflichtung der Krankenkasse zur - von Zuzahlungen abgesehen - kostenfreien Versorgung der Versicherten, soweit der Festbetrag für den Behinderungsausgleich objektiv nicht ausreichend sei.
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3) Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Gegebenheiten sowie bei Anwendung dieser Maßstäbe hat der Kläger gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Versorgung mit Hörgeräten zu einem Preis über den Festbetrag hinaus. Denn mit dem vom Beklagten bewilligten Festbetragsmodell „Siemens Lotus Pro P“ ist eine ausreichende und zweckmäßige Hörgeräteversorgung des Klägers sichergestellt. Dies steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund des Anpassberichts der Fa. G. und der versorgungsärztlichen Stellungnahmen von Dr. Gr.. Die Notwendigkeit der Hörgeräteversorgung des Klägers als solche ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht umstritten. Mit den Festbetragsgeräten erreicht der Kläger unter der Testung in gewohnter Umgebung unter Berücksichtigung des optimalen Sprachverstehens und seines persönlichen akustischen Umfelds eine maximale Diskrimination von 35 % bei 65 dB im Freifeld; im Störgeräusch mit 60 dB erreichte er mit diesen Geräten eine maximale Diskrimination von 20 % bei 65 dB binaural im Freifeld und von 5 % monoaural. Daraus resultiert ein Hörgewinn von 35 % unter Ruhebedingungen und von 15 % unter Störschalleinflüssen. Die von der Fa. G. außerdem getesteten Geräte oberhalb des Festbetrags im mittleren Preissegment (Oticon Acto 13 P und Audio Service Mezzo 6 P) ergaben jeweils dieselben Diskriminationswerte sowohl in Ruhe als auch im Störschall, und damit denselben Hörgewinn. Überdies ist auch bei den getesteten und vom Beklagten bewilligten Hörgeräten die Nutzung der Induktionsschlinge für den Einsatz beim Fernsehen und beim Telefon gewährleistet, wie sich aufgrund des Anpassberichts der Fa. G. ergibt.
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Damit hat der Beklagte durch die Sachleistung mit den Festbetragsgeräten eine ausreichende und zweckmäßige Hörgeräteversorgung des Klägers sichergestellt. Denn das Hörgerät „Siemens Lotus Pro P“ gewährleistet nach Umfang und Qualität einen Ausgleich der Hörminderung; die Hörgeräte sind auch objektiv auf den Ausgleich seiner Hörminderung ausgerichtet und hinreichend wirksam. Allein der Umstand, dass die über dem Festbetrag liegenden Hörgeräte über eine Fernbedienung verfügen, mittels derer der Kläger verschiedene Programme zur Nutzung der Induktionsschlinge einstellen kann, während er diese Einstellung bei den Festbetragsgeräten jeweils direkt am Gerät vornehmen muss, stellt lediglich eine besondere Komfortausstattung und damit eine nicht vom Beklagten zu erbringende Leistung (vgl. nochmals BSG SozR 4-2500 § 36 Nr. 2) dar; denn sie ist weder zum Ausgleich der Hörminderung objektiv erforderlich noch führt sie zu einer besseren Diskrimination. Anders ausgedrückt: Mit den Hörgeräten „Siemens Lotus Pro P“ ist eine ausreichende und zweckmäßige Versorgung des Klägers gewährleistet.
23 
Vor diesem Hintergrund besteht kein Rechtsanspruch auf eine darüber hinausgehende Sachleistung, die dem Gebot der Wirtschaftlichkeit (§ 12 Abs. 1 SGB V) zuwiderliefe. Denn der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte im Rahmen der Hilfsmittelversorgung jede gewünschte, von dem Kläger für optimal gehaltene Versorgung zur Verfügung stellt (vgl. BVerfGE 115, 25ff und BSG SozR 4-2500 § 27 Nrn. 7, 41 und 48). Ausgeschlossen ist deshalb ein Anspruch auf teure Hilfsmittel, wenn eine kostengünstigere Versorgung - wie hier - für den angestrebten Nachteilsausgleich funktionell ebenfalls geeignet ist. Vorliegend lässt sich aus dem Anpassbericht der Fa. G. durch die Versorgung mit einem teureren Hörgerät keine Verbesserung erzielen, die einen wesentlichen Gebrauchsvorteil gegenüber den kostengünstigeren Festbetragsgeräten bietet. Die Fernbedienung ist aufgrund der anerkannten Schädigungsfolgen nicht erforderlich.
24 
Anders ist auch nicht aufgrund des Urteils des Sozialgerichts Koblenz vom 13.05.1993 - S 8 V 63/92 - (nicht veröffentlicht und der Kammer von dort auf Anforderung übersandt) zu entscheiden. Denn in jenem Verfahren hatte das Begehren des dortigen Klägers auf Versorgung mit einem Hörgerät oberhalb des Festpreises allein deshalb Erfolg, weil - anders als im vorliegenden Rechtsstreit - mit den Festbetragsgeräten objektiv keine ausreichende und zweckmäßige Versorgung möglich war. Dagegen hat auch das Sozialgericht Koblenz keinen allgemeinen Anspruch eines Kriegsbeschädigten auf Versorgung mit Hörgeräten oberhalb des Festbetrags anerkannt.
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Aus eben diesen Gründen sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig. Das Begehren des Klägers musste deshalb erfolglos bleiben.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 und 4 SGG.

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