|
|
| Auf den - nicht fristgebundenen - Antrag auf richterliche Festsetzung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG) ist die Entschädigung des Antragstellers für seine schriftliche Auskunft als sachverständiger Zeuge vom 04. August 2014 im Verfahren S x SB .../14 auf 59,76 EUR festzusetzen. |
|
|
|
| Nach § 10 Abs. 1 JVEG („Honorar für besondere Leistungen“) bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung eines Sachverständigen oder eines sachverständigen Zeugen, der Leistungen der in der Anlage 2 zum JVEG bezeichneten Art erbringt, nach dieser Anlage. Die Vorschrift setzt in Verbindung mit der Anlage 2 zur Vereinfachung der Abrechnung für häufig wiederkehrende Leistungen auf medizinischem Gebiet feste Vergütungssätze oder Vergütungsrahmen fest (vgl. Binz/Dorndörfer, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl. 2014, § 10, Rn. 1).Der insoweit relevante Teil der Anlage 2 (in der hier maßgebenden <§ 24 Satz 1 JVEG> Fassung des Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 ) lautet für die Erstellung eines schriftlichen Befundes wie folgt: |
|
| „JVEG Anlage 2 (zu § 10 Abs. 1) |
|
|
|
|
|
|
|
|
Ausstellung eines Befundscheins oder Erstellung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtlicher Äußerung |
|
|
|
|
|
|
Die Leistung der in Nummer 200 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich: Das Honorar 200 beträgt |
|
|
|
|
|
|
Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehenden Stelle geforderter kurzer gutachtlicher Äußerung oder Formbogengutachten, wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten erfordern |
|
|
|
|
|
|
Die Leistung der in Nummer 202 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich: Das Honorar 202 beträgt |
|
|
|
| Die von der Kostenbeamtin am 11. September 2014 vorgenommene Festsetzung der Entschädigung des Antragstellers für die Erstellung seiner schriftlichen Auskunft als sachverständiger Zeuge ist hier danach zu Recht nach der Nr. 202 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG mit 38,00 EUR erfolgt. |
|
| Wie aus dem Wortlaut des Gesetzes hervorgeht, ist nicht nur eine umfangreiche, sondern eine „außergewöhnlich“ umfangreiche Leistung für die höhere Entschädigung als nach der Nr. 202 der Anlage 2 zum JVEG zu fordern (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 01. September 2006 - L 12 R 3579/06 KO-A -; st. Rspr. des erkennenden Gerichts, vgl. u.a. Beschlüsse vom 16. November 2012 - S 1 KO 4138/12 - und vom 25. Oktober 2013 - S 1 KO 3683/13 - und zuletzt vom 16.04.2014 - S 1 SF 1298/14 E ). Eine solche deutlich über den Normalfall hinausgehende Leistung (vgl. hierzu Binz/Dorndörfer, a.a.O., Rn. 10 m.w.N.) kann naturgemäß nur selten vorliegen (vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, Anl. 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG, Rn. 25). Sie hängt nicht in erster Linie vom Umfang der schriftlichen Ausführungen des sachverständigen Zeugen, d.h. von der Zeilenzahl ab; maßgebend ist vielmehr das Ausmaß der für die Erstellung der Auskunft erforderlichen Arbeit, sofern sie durch die gerichtliche Anforderung gedeckt ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen vom 28. Februar 2001 - L 10 SB 50/00 - und Thür. LSG vom 27. Februar 2008 - L 6 B 134/07 SF -, ferner LSG Schleswig-Holstein vom 10. Dezember 2008 - L 1 SK 14/08 - sowie SG Braunschweig 07.01.2011 – S 36 R 287/09 - ). Diese Arbeit ist von Fall zu Fall verschieden. Die Rechtsprechung hat aber Kriterien entwickelt, anhand derer der Arbeitsaufwand bestimmt werden kann.Dieser orientiert sich regelmäßig an Art und Umfang bzw. Ausführlichkeit der Beschreibung, der Schwierigkeit, die berichtenswerten Befunde zusammenzustellen, sowie u.a. danach, ob neben den eigenen Unterlagen auch (fachübergreifend) Unterlagen anderer Ärzte ausgewertet worden sind. Insbesondere gilt das für die Auswertung fremder Arztbriefe auf medizinischen Gebieten, in denen regelmäßig eine große Zahl technischer Befunde oder Funktionsdiagramme anfallen. Ebenso kann es einen erhöhten Arbeitsaufwand bedeuten, wenn ein komplexes wechselhaftes Krankheitsbild über Jahre hinweg aus schwer überschaubaren Unterlagen darzustellen ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen vom 29.01.2003 - L 10 SB 71/02 - ). Ein „außergewöhnlicher“ Umfang der Leistung nach Anlage 2 Nr. 202 zu § 10 Abs. 1 JVEG muss mit anderen Worten im Umfang und Ausmaß über den sonst mit der Erstellung eines ärztlichen Befundes und der Abgabe einer kurzen gutachterlichen Äußerung üblicherweise verbundenen Aufwand deutlich hinausgehen und in der schriftlichen Auskunft auch zum Ausdruck kommen. Die erbrachte Leistung muss mithin das gewöhnliche Maß ganz erheblich überschreiten. Dies umfasst regelmäßig eine ins Einzelne gehende Darlegung der Krankheitsgeschichte mit detaillierter Angabe zu den erhobenen Befunden und die inhaltliche Zusammenstellung der dem Arzt vorliegenden Untersuchungsberichte. |
|
| Gemessen daran, stellt die schriftliche Auskunft des Antragstellers vom 04. August 2014 - trotz ihres Umfangs von acht Textseiten - keine Leistung nach der Nr. 203 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG dar. Denn die Auskunft besteht in weit überwiegendem Umfang (fünf Textseiten) aus der wörtlichen Wiederholung der Beweisfragen der x. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe gemäß Anschreiben vom ...2014. Diese Wiederholungen waren nicht erforderlich; der insoweit erforderliche Aufwand des Antragstellers kann deshalb bei der richterlichen Festsetzung seiner Entschädigung nicht berücksichtigt werden. Er kann insbesondere keine Entschädigung nach der Nr. 203 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG begründen. |
|
| Die eigentliche Beantwortung der Beweisfragen des Gerichts durch den Antragsteller umfasst ohne Berücksichtigung der o.a. Textwiederholungen rund drei Textseiten. Gemessen daran ist die schriftliche sachverständige Zeugenaussage schon nicht umfangreich; sie ist deshalb erst recht nicht - wie erforderlich - „außergewöhnlich umfangreich“ im Sinne der Nr. 203 der Anlage 2 zu § 10 JVEG. Die schriftliche Auskunft des Antragstellers beinhaltet auch keine fachübergreifende Zusammenstellung und Auswertung eigener und fremder ärztlicher Unterlagen, sondern fußt allein auf dem Ergebnis der (im Beurteilungszeitraum) einmaligen Behandlung des Klägers am 13.02.2014. |
|
| Für die von ihm erbrachte (Haupt-)Leistung steht dem Antragsteller deshalb eine Entschädigung von 38,00 EUR zu. Bei diesem Betrag handelt es sich um die vom Gesetzgeber für eine Leistung nach der Nr. 202 der Anl. 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG festgesetzte Entschädigungspauschale, die - anders als die Vergütung eines gerichtlichen Sachverständigen (§ 8 Abs. 2 JVEG) - unabhängig von der von dem sachverständigen Zeugen für die Erstellung seiner schriftlichen Auskunft aufgewandten Zeit gewährt wird, und bei deren Höhe weder der Kostenbeamtin noch dem erkennenden Gericht ein Ermessensspielraum zusteht. Daher ist auch nicht entscheidungserheblich, ob mit dieser Pauschale die Leistung des Antragstellers adäquat vergütet ist. Eine Abgeltung sämtlicher mit der Beantwortung des Auskunftsersuchens verbundener Kosten in jedem Einzelfall ist nicht geboten, wie auch umgekehrt den Auskunftspersonen - anders als Sachverständigen - nicht der Nachweis tatsächlicher Aufwendungen in Höhe des Honorars abverlangt wird (vgl. SG Dresden vom 04.05.2011 - S 18 KR 32/10 - ). Durch den Pauschalbetrag unterscheidet sich der Entschädigungsanspruch eines sachverständigen Zeugen von dem Anspruch auf Vergütung eines vom Gericht herangezogenen Sachverständigen. |
|
| Weiter hat der Antragsteller Anspruch auf eine Entschädigung für die von ihm angefertigten zwei Mehrfertigungen seiner schriftlichen Auskunft, d.s. zweimal acht Seiten zu je 0,50 EUR, mithin in Höhe von 8,00 EUR, sowie für die von ihm angefertigten 6 Fotokopien zu je 0,50 EUR, d.s. 3,00 EUR (§ 7 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 JVEG). |
|
| Damit ergibt sich eine Nettoentschädigung von 49,00 EUR. |
|
| Diesem Betrag hinzuzurechnen ist die vom Antragsteller aus diesem Betrag zu entrichtende Umsatzsteuer von 19% (§ 12 Abs.1 Satz 2 Nr. 4 JVEG; arg. ex BSG vom 02.10.2008 - B 9 SB 7/07 R - ), d.s. 9,31 EUR. |
|
| Hinzu kommt schließlich die Entschädigung des von ihm verauslagten Portos von 1,45 EUR (§ 7 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JVEG). Die Erstattung von Umsatzsteuer auch aus den Portoaufwendungen kommt dagegen nicht in Betracht, weil diese Aufwendungen nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegen (§ 4 Nr. 8 Buchst. i UStG; vgl. insoweit Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 12 JVEG, Rn. 17). |
|
| Die Gesamtvergütung des Antragstellers ist deshalb auf 59,76 EUR festzusetzen. |
|
| Die Gebühren- und Auslagenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 Sätze 1 und 2 JVEG. |
|