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| Der Kläger begehrt die Gewährung von Hilfe zur Pflege, hilfsweise die Feststellung, dass er eine Rentenversicherung mit Rückkaufwert von zuletzt jedenfalls mehr als 42.000,00 EUR nicht als Vermögen einzusetzen hat. |
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| Er ist am … 1948 geboren, seine Ehe wurde im Dezember 2005 vom Amtsgericht Rastatt geschieden. Bei ihm ist ein unbefristeter Grad der Behinderung (GdB) von 50 und gemäß Bescheid seiner Krankenkasse i...classic vom 01.02.2017 ab dem 01.01.2017 ein Pflegegrad 4 (Pflegesatz 1.775,00 EUR) festgestellt. Er verfügt seit 01.07.2016 über eine Rente in Höhe von 1.153,24 EUR. Daneben besteht eine Rente bei der SOKA-Bau in Höhe von monatlich mindestens 85,50 EUR. Ferner bestehen Mieteinkünfte in Höhe von 328,00 EUR seit dem 01.12.2017. |
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| Der Kläger ist hälftiger Miteigentümer einer im Grundbuch von G. Nr. ... - Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch – eingetragenen ca. 92 m² großen Eigentumswohnung in der A-Straße. Weiterer hälftiger Miteigentümer ist sein am ...1982 geborener Sohn D., bei dem wegen eines Sauerstoffmangels während der Geburt bei daraus resultierender kognitiver Retardierung ebenfalls ein unbefristeter GdB von 50 festgestellt ist. Der Sohn ist gleichwohl auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig, wobei der Arbeitgeber einen Zuschuss des Integrationsamts erhält. Der Nettoverdienst beträgt – abhängig von den gearbeiteten Stunden - zwischen 1.200,00 EUR und 1.450,00 EUR. Die Übertragung des Miteigentumsanteils auf den Sohn erfolgte im Rahmen der Scheidung des Klägers mittels notarieller Scheidungsfolgenvereinbarung von der vormaligen Ehefrau auf den gemeinsamen Sohn. Nach der Heimaufnahme des Klägers ist in Absprache mit dem Beklagten als Träger der Eingliederungshilfe seit dem 01.12.2017 in die Wohnung eine weitere behinderte Person aufgenommen und eine ambulant betreute Wohnform geschaffen worden. Hierdurch erzielt der Kläger die vorgenannten Mieteinkünfte. Für den Sohn ist zuletzt für einige Teilbereiche eine Betreuung eingerichtet worden, die einen Einwilligungsvorbehalt nicht vorsieht. |
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| Als Vermögen verfügt der Kläger unter anderem über eine Lebensversicherung bei der W. Versicherung, die bis zum September 2016 einen Rückkaufwert von über 50.000,00 EUR hatte. Der vorsorgebevollmächtigte Schwager (Ehemann der ebenfalls vorsorgebevollmächtigten Schwester des Klägers) des Klägers entnahm nach vorangegangener Teilkündigung einen Betrag von 6.576,00 EUR, legte hiervon am 28.12.2016 unter anderem eine Barreserve von 3.000,00 EUR für die Bestattung des Klägers zurück, und änderte den Versicherungsvertrag inhaltlich. Nach der seit dem 01.12.2016 gültigen Vereinbarung stand dem Kläger zum 01.09.2028 wahlweise eine garantierte Kapitalabfindung in Höhe von 59.803,44 EUR oder eine monatliche Altersrente in Höhe von 340,88 EUR zu. Für den Erlebensfall vereinbarten die Beteiligten als Bezugsberechtigten den Kläger selbst, für den Todesfall widerruflich dessen Sohn. Der Rückkauf durch den Kläger ist nicht ausgeschlossen. Bei einer Kündigung zum 01.09.2017 hätte der Rückkaufwert 48.269,00 EUR betragen. Zum 01.01.2018 entnahm der Vorsorgebevollmächtigte aus der Lebensversicherung einen weiteren Betrag von 6.000,00 EUR und wendete diesen in der Folge für die ungedeckten Heimkosten auf. Der Abschluss der Lebensversicherung erfolgte im Jahr 2014 ausweislich des Beratungsprotokolls mit dem Ziel, für die Zukunft des Sohns vorzusorgen. |
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| Im Übrigen verfügte der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der Volksbank B.-B. R. eG über ein Sparbuch (...) mit einem Guthaben von 2.301,78 EUR, ein Girokonto (...) mit einem Guthaben von 2.853,45 EUR und ein Geschäftsguthaben (Mitgliedschaftsanteile) in Höhe von 5.200,00 EUR (...), wie sich aus der Saldenmitteilung vom 01.01.2017 ergibt. Nach der Satzung der Volksbank B.-B. R. eG besteht die Möglichkeit, die Mitgliedschaft mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich zu kündigen (§ 5 der Satzung). Im Übrigen kann jedes Mitglied auch im laufenden Geschäftsjahr sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag auf ein anderes Mitglied übertragen und hierdurch ohne Auseinandersetzung aus der Genossenschaft ausscheiden (§ 6 Abs. 1 der Satzung). |
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| Am 03.01.2017 erfolgte die Aufnahme des Klägers in das Altenpflegeheim A. O.-Sch.-Haus in der W.B.-Str. 23, ... G.. Der Kläger schloss diesbezüglich am 05.01.2017 durch den Vorsorgebevollmächtigten einen Wohn- und Betreuungsvertrag (ab. Als Entgelt für Pflegeleistungen, Unterkunft, Verpflegung und nicht geförderte Investitionsaufwendungen wurde ein kalendertäglicher Betrag von insgesamt 121,13 EUR bei fiktiven 30,42 Kalendertagen im Monat festgelegt, womit die Heimkosten (mindestens) 3.684,77 EUR betragen. |
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| Der Beklagte forderte weitere Informationen und Urkunden an. Der Vorsorgebevollmächtigte erklärte sich sodann zu diversen weiteren, zuvor nicht angegebenen Vermögenspositionen (u.A. weitere Rente bei der SOKA-Bau i.H.v. monatlich 85,50 EUR ab 01.08.2012, Wert der Eigentumswohnung geschätzt 175.000,00 EUR) und legte weitere Unterlagen vor (MDK-Gutachten vom 03.06.2016, Bescheinigung über Rückkaufwert vom 15.02.2017, Saldenmitteilung der Volksbank B.-B. e.G. vom 01.01.2017). |
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| Mit Schreiben vom 26.04.2017 hörte der Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten Leistungsablehnung an. Der Kläger verfüge über Vermögen in Höhe von auf dem Girokonto, Geschäftsanteile bei der Volksbank, eine Barrücklage und ein Sparbuch Zusätzlich bestehe eine Rentenversicherung mit einem Rückkaufwert von 48.269,00 EUR am 01.09.2017. Das Gesamtvermögen belaufe sich auf über 60.000,00 EUR und überschreite die Vermögensfreigrenze von 5.000,00 EUR deutlich. |
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| Der Bevollmächtigte des Klägers legte Gehaltsabrechnungen des Sohns (Einkommen monatlich je nach geleisteten Stunden zwischen 1.244,88 EUR und 1.444,26 EUR) und weitere Unterlagen vor. |
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| Mit Bescheid vom 06.07.2017 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Das Vermögen des Klägers liege um 56.367,73 EUR über der Vermögensfreigrenze. Die Geschäftsanteile bei der Volksbank i.H.v. 5.200,00 EUR seien in angemessener Zeit verwertbar und stellten damit Vermögen dar. Am 28.12.2016 (vier Bankarbeitstage vor dem Leistungsantrag und zwei Bankarbeitstage vor der Heimaufnahme) sei eine Barrücklage i.H.v. 3.000,00 EUR für die Bestattung des Klägers gebildet worden. Für die Bestattungsvorsorge könnten jedoch nur Bestattungsvorsorgeverträge und reine Sterbegeldversicherungen als geschütztes Vermögen gemäß § 90 Abs. 3 SGB XII Berücksichtigung finden, wenn ein anderweitiger Verbrauch ausgeschlossen sei. Auch die Barrücklage sei deshalb als Vermögen zu werten. Gleiches gelte für die Rentenversicherung mit einem Rückkaufswert 48.269,00 EUR (Stand 01.09.2017). Sie stelle verwertbares Vermögen dar, weil der Kläger diese Versicherung jederzeit kündigen könne. Auch wenn die Lebensversicherung ausdrücklich mit dem Ziel abgeschlossen worden sei, den kognitiv eingeschränkten Sohn zu versorgen, sei ein Härtefall gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII nicht festzustellen. Der Sohn erziele nach den vorgelegten Gehaltsnachweisen durchschnittliche Einkünfte in Höhe von ca. 1.300,00 EUR und sei hälftiger Miteigentümer der Wohnung des Klägers. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Sohn mit eigenen Mitteln einen auskömmlichen Lebensunterhalt erzielen könne, zumal er eigene Rentenansprüche erwerbe. Anderes ergebe sich auch nicht deshalb, weil der Arbeitgeber des Sohnes eine finanzielle Unterstützung vom Integrationsamt erhalte. Insoweit liege bereits keine atypische Lebenssachverhaltsgestaltung vor. Im Übrigen sei der Abschluss der Rentenversicherung im Jahr 2014 mit der Festlegung eines Bezugsrechts zu Gunsten des Sohnes als Schenkung zu werten, so dass hier Rückforderungsansprüche gemäß § 528 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bestünden. Zudem sei der Kläger hälftiger Miteigentümer der Eigentumswohnung, welche auch vom Sohn bewohnt werde und einen Verkehrswert von ca. 174.000,00 EUR habe. Vor diesem Hintergrund seien eventuell erforderliche Sozialhilfeleistungen ohnehin lediglich als Darlehen gemäß § 91 SGB XII zu gewähren. Nachdem die Vermögensfreigrenze erheblich überschritten sei, komme die Gewährung eines Darlehens jedoch nicht in Betracht. Im Falle der Vermietung der Wohnung bzw. des Wohnungsanteils des Klägers stünden diesem die Mieteinnahmen zu und seien als Einkommen zur vorrangigen Deckung der ungedeckten Heimkosten einzusetzen. |
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| Der Vorsorgebevollmächtigte kündigte im Hinblick auf die Leistungsablehnung die Mitgliedschaft bei der Volksbank und gewährte dem Kläger für die Zeit bis zur Auszahlung des Betrags (voraussichtlich im Mai 2018) ein Darlehen in Höhe von 5.200,00 EUR. Diesen Betrag, die Barreserve von 3.000,00 EUR, das Guthaben auf dem Sparbuch von 2.301,78 EUR und das Guthaben auf dem Girokonto in Höhe von 2.853,45 EUR verwendete der Vorsorgebevollmächtigte nach eigener Angabe in der mündlichen Verhandlung (vergl. Sitzungsniederschrift) zwischenzeitlich vollständig auf die ungedeckten Heimkosten des Klägers. |
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| Parallel legte der Vorsorgebevollmächtigte des Klägers Widerspruch ein und ließ diesen sodann anwaltlich begründen. Das Vermögen aus der Rentenversicherung könne nicht als Vermögen des Widerspruchsführers angerechnet werden, da es sich um Schonvermögen nach § 90 Abs. 3 SGB XII handele. Der Sohn des Klägers sei aufgrund eines Sauerstoffmangels bei der Geburt schwerbehindert. Es sei überaus fraglich, ob seine Erwerbsfähigkeit bis zum Erreichen des Eintritts einer normalen Altersrente anhalten werde. Er arbeite zwar nicht in einer geschützten Werkstatt, allerdings werde unter Einbeziehung des Integrationsfachdienstes ein Arbeitgeberzuschuss gewährt. Auch sei der Verdienst unterdurchschnittlich, so dass mit hoher Sicherheit zu erwarten sei, dass die vom Sohn des Klägers erzielten Rentenansprüche nicht ausreichen würden, um den Lebensunterhalt im Alter oder für den Fall des Eintritts der Erwerbsminderung zu finanzieren. Es entspreche dem gesetzgeberischen Willen, welcher seit Anfang des Jahres 2018 umgesetzt worden sei, behinderten Menschen einen höheren Freibetrag zukommen zu lassen, wenn er der Alterssicherung diene. Dies sei vorliegend umgesetzt worden. Entsprechendes gelte für die Verwertung der Eigentumswohnung, die zwangsläufig im Auszug des Sohnes enden müsse, da dieser sich die Übernahme des Miteigentumsanteils vom Vater nicht leisten könne. |
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| Mit Widerspruchsbescheid vom 19.10.2017 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und vertiefte die Ausführungen des Ausgangsbescheids. Als kleinerer Barbetrag im Sinne von § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII sei nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (BSHG§88Abs2DV 1988) ein Betrag von 5.000,00 EUR geschützt. Dass bei Antragstellung vorhandene Vermögen überschreite diesen Freibetrag um 56.367,73 EUR, so dass das weitere Vermögen i.H.v. 87.000,00 EUR (Miteigentumsanteil) vernachlässigt werden könne. Nach der rechtlichen Einordnung des Bundessozialgerichts im Urteil vom 25.08.2011 (Az. B 8 SO 19/10 R) sei der Begriff der Härte im Sinne von § 19 Abs. 3 SGB XII im Zusammenhang mit den Vorschriften über das Schonvermögen nach § 19 Abs. 2 SGB XII zu sehen. Daraus folge, dass das Ziel der Härtevorschriften im Einklang mit den Bestimmungen über das Schonvermögen stehen müssten. Dem Sozialhilfeempfänger solle ein gewisser Spielraum in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit erhalten werden, um ihn soweit wie möglich zu befähigen, unabhängig von Sozialleistungen zu leben. Die Härtevorschrift ziele ausdrücklich persönlich auf den Hilfebedürftigen ab und nicht auf dessen Angehörige. Die Versorgungslücken des Sohnes seien vor diesem Hintergrund unerheblich, in erster Linie habe der Kläger sein vorhandenes Vermögen für sich selbst einzusetzen und seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Im Übrigen sei der Kläger bis zu seinem Tod voll verfügungsberechtigt. Somit sei das vorhandene Vermögen so lange zu berücksichtigen, wie es den Grundfreibetrag von 5.000,00 EUR übersteige. Die wirtschaftliche Situation des Klägers werde durch die Entscheidung nicht unangemessen beeinträchtigt. Das öffentliche Interesse an der rechtmäßigen Verwendung von Steuergeldern wiege insgesamt schwerer als die persönlichen Interessen des Klägers. Unter Berücksichtigung der im Bereich der örtlichen Verwaltung geltenden Grundsätze sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung seien im vorliegenden Einzelfall keine Anhaltspunkte vorhanden, nach denen von einer Ablehnung abgesehen werden könne. |
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| Hiergegen hat der Kläger am 17.11.2017 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben. |
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| Er ist nach wie vor der Auffassung, die Rentenversicherung bei der W. Lebensversicherung sei nicht als Vermögen einzusetzen. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen die Ausführungen aus dem Vorverfahren |
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| Der Kläger beantragt sachdienlich gefasst, |
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| den Bescheid vom 06.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2017 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger ab dem 04.01.2017 Hilfe zur Pflege in gesetzlicher Höhe zu gewähren, |
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| hilfsweise festzustellen, dass es sich bei der Rentenversicherung bei der W. Versicherung (...) nicht um einzusetzendes Vermögen im Sinne von § 90 Abs. 1 SGB XII handelt. |
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| Er wiederholt im Wesentlichen die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid. |
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| Das Gericht hat die Satzung der Sparkasse B.-B. R. eG (Stand 13.07.2016) beigezogen und in der mündlichen Verhandlung am 20.04.2018 den Vorsorgebevollmächtigten des Klägers persönlich angehört. Wegen der Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte nebst beigezogener Verwaltungsakte (...) verwiesen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung, Beratung und Entscheidungsfindung gewesen sind. |
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