Gerichtsbescheid vom Sozialgericht Karlsruhe (12. Kammer) - S 12 R 62/25
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
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Die am 00.00.1962 geborene Klägerin beantragte am 15.04.2024 bei der Beklagten die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Daraufhin holte die Beklagte Befundberichte der behandelnden Ärzte ein. Nach deren Auswertung stellte ihr Ärztlicher Dienst fest, dass bis zum 31.05.2003 keine Erwerbsminderung eingetreten sei.
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Durch Bescheid vom 28.06.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2024 lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit der Begründung ab, dass eine Rente wegen Erwerbsminderung nur geleistet werde, wenn die sozialmedizinische Leistungsvoraussetzung der Erwerbsminderung spätestens dann eintrete, solange noch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Letzteres sei im Fall der Klägerin der 31.05.2003 gewesen. Bis dahin sei sie nicht erwerbsgemindert gewesen.
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Hiergegen hat die Klägerin am 07.01.2025 mit der Begründung Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben, dass ihre gesundheitlichen Einschränkungen bereits 2003 limitierend gewesen seien. Die fachkundig vertretene Klägerin beantragt wörtlich:
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Unter Aufhebung des Bescheides vom 28.06.2024 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 12.12.2024 wird die Beklagte verurteilt. der Klägerin eine Erwerbsminderung anzuerkennen.
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Das Gericht hat mit Schreiben vom 10.03.2025 von der früheren Krankenkasse der Klägerin die Vorlage der sie betreffenden Leistungskartei für den Zeitraum vom 31.05.1994 bis 31.05.2004 erbeten. Die Krankenkasse hat am 17.03.2025 mitgeteilt, dass sie eine solche nur für den Zeitraum vom 15.02.1982 bis 19.07.2001 vorzulegen vermöge, weil die Klägerin seit 00.00.2001 im Rahmen der Familienversicherung mit dem Ehemann mitversichert sei. Die Klägerin ist deshalb durch das Gericht am 18.03.2025 um Mitteilung gebeten worden, bei welcher gesetzlichen Krankenversicherung sie über ihren Ehemann zwischen dem 00.00.2021 und dem 31.05.2004 gesetzlich familienversichert war. Die Klägerin hat auf diese gerichtliche Verfügung nicht reagiert, obschon sie hieran am 29.04.2025 sowie am 26.05.2025 erinnert worden ist. Sodann ist die Klägerin durch das Gericht am 12.06.2025 belehrt worden, dass sie zur Sachverhaltsaufklärung nach § 103 SGG herangezogen werde, wobei das Gericht auf ihre Mithilfe angewiesen sei, da ohne diese Sachverhaltsaufklärung der Nachweis nicht zu führen sein dürfte, dass die Klägerin bereits spätestens 2004 erwerbsgemindert war. Der Klägerin ist zugleich zur Benennung (und Vorlage eines diesbezüglichen Nachweises) der gesetzlichen Krankenkasse aufgefordert worden, bei welcher sie über ihren Ehemann zwischen dem 20.07.2021 und dem 31.05.2004 gesetzlich familienversichert war. Dabei hat das Gericht der Klägerin in seiner Verfügung vom 12.06.2025 eine Ausschlussfrist von vier Wochen gesetzt und darauf hingewiesen, dass das Gericht gem. § 106a Abs. 3 SGG Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser vierwöchigen Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden kann, wenn, 1.) ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde, 2.) der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und 3.) der Beteiligte - wie hier - über die Folgen einer Fristversäumnis belehrt worden ist.
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Nachdem die Klägerin am 16.07.2025 keine andere als die bereits angeschriebene Krankenkasse genannt hat, ist die Beklagte mit richterlicher Verfügung vom 23.07.2025 aufgefordert worden, eine sozialmedizinisch begründete Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes zu den aus der Leistungskartei der AOK Baden-Württemberg vom 17.03.2025 ersichtlichen Erkrankungen der Klägerin vorzulegen. Insofern möge aus ärztlicher Sicht rückblickend erwerbsminderungsrentenrechtlich die Frage betrachtet werden, ob (bzw. ggfs. warum) die entsprechenden Berichte von den damals laut Leistungskartei behandelnden Ärzten beigezogen werden sollten. Dies wäre der Fall, soweit aufgrund der in der Leistungskartei aktenkundigen Diagnosen ein Anfangsverdacht bestünde, dass bis 31.05.2003 eine (volle oder teilweise) Erwerbsminderung eingetreten sein könnte.
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Auf die Frage, ob möglicherweise bereits vor 2003 eine Erwerbsminderung vorgelegen habe, hat die Fachärztin für Chirurgie XXXXXXXX im Namen des Ärztlichen Dienstes für die Beklagte am 11.08.2025 ausgeführt, dass es zu klären gelte, ob durch die gleichzeitigen depressiven Episoden der Klägerin eine Chronifizierung des Schmerzerlebens eingetreten war, ob hier also eventuell ein chronisches Schmerzsyndrom mit psychischen und somatischen Anteilen vorliegen könnte (und wenn ja, seit wann). Insofern sei zu ermitteln, inwieweit im Jahre 1998 die depressive Episode behandelt wurde, und, ob hierbei die Interaktion von Schmerzen und Psyche berücksichtigt wurde.
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Das Gericht hat die Klägerin sodann mit Schreiben vom 12.08.2025 aufgefordert, ihm binnen vier Wochen mitzuteilen, inwieweit im Jahre 1998 die depressive Episode behandelt wurde und ob hierbei die Interaktion von Schmerzen und Psyche berücksichtigt wurde.
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Mit richterlicher Verfügung vom 01.10.2025 ist die Klägerin an die Erteilung dieser Auskünfte durch das Gericht erinnert worden. Auch auf diese Verfügungen hat die Klägerin nicht geantwortet. Deshalb ist sie mit einer weiteren richterlichen Verfügung vom 22.10.2025 dahingehend belehrt worden, dass sich mithilfe der aktenkundigen Unterlagen die Beweisfrage, ob im Fall der Klägerin möglicherweise bereits vor 2003 eine Erwerbsminderung vorgelegen habe, nicht zugunsten der hier beweisbelasteten Klägerin beantworten lasse. Es lasse sich nicht der Vollbeweis führen, dass bereits vor 2003 ein chronisches Schmerzsyndrom mit psychischen und somatischen Anteilen eingetreten ist, welches ihr berufliches Restleistungsvermögen auf arbeitstäglich unter sechs Stunden herabsetzte. Eben deswegen habe die Klage S 12 R 62/25 derzeit keine Aussicht auf Erfolg. Also beabsichtige das Gericht zurzeit, die Klage als unbegründet abzuweisen durch Gerichtsbescheid. Weitere Beweiserhebungen führte das Gericht nur durch, wenn weitere Ermittlungsansätze bestünden. Dies wäre der Fall, wenn die Klägerin mitteilte,
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a) ob zwischen 1998 und 2003 die depressive Episode behandelt wurde,
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b) wie zwischen 1998 und 2003 die depressive Episode behandelt wurde,
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c) wer zwischen 1998 und 2003 die depressive Episode behandelte und
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d) ob zwischen 1998 und 2003 die Interaktion von Schmerzen und Psyche berücksichtigt wurde.
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Für den Fall, dass die Klägerin diese Mitteilungen weiterhin unterlassen sollte, bestünden keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass im Fall der Klägerin der sozialmedizinische Leistungsfall bereits eingetreten war, als sie die rentenversicherungsrechtlichen Leistungsvoraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung noch erfüllte. Der Klägerin ist zur Mitteilung der unter Buchstabe a) bis d) genannten Informationen und Nachweise eine Frist von drei Wochen ab Zugang dieser Verfügung gesetzt worden. Sie ist erneut darauf hingewiesen worden, dass das Gericht gem. § 106a Abs. 3 SGG Erklärungen und Beweismittel, die zum Nachweis (des Ausmaßes) der Hilfebedürftigkeit erst nach Ablauf der oben gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden könne, wenn, 1.) ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde, 2.) der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und 3.) der Beteiligte - wie hier - über die Folgen einer Fristversäumnis belehrt worden ist. Das Gericht habe auch die Absicht, nach durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, da die Sache nach vorläufiger Prüfung der Sach- und Rechtslage keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt sei. Die Klägerin erhalte Gelegenheit, sich binnen 3 Wochen zu der beabsichtigten Verfahrensweise zu äußern.
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Die Klägerin hat auch hierauf nicht reagiert. Die Beklagte hat keinen Sachantrag gestellt und sich mit einer Klageabweisung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Behördenakte und den Inhalt der Prozessakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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1. Über die Klage kann das Gericht nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
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2. Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der Bescheid der Beklagten vom 28.06.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.12.2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung zu Recht abgelehnt. Die Klägerin hat hierauf keinen Anspruch.
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Der geltend gemachte Anspruch richtet sich nach § 43 SGB VI in der ab 1.1.2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 12 RV Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.4.2007 (BGBl. I, 554).
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Versicherte haben nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie voll- bzw. teilweise erwerbsgemindert sind (Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeinen Wartezeit erfüllt haben (Nr. 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sowohl für die Rente wegen teilweiser als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
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Davon ausgehend steht der Klägerin keine Erwerbsminderungsrente zu. Eine Erwerbsminderung aufgrund der bei ihr bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen ist nicht spätestens nachgewiesen für den letzten Zeitpunkt, zu dem auch die versicherungsrechtlichen Leistungsvoraussetzungen gegeben waren. Bis zum 31.05.2003 war die Klägerin nicht nachweislich außerstande, zumindest leichten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in einem zeitlichen Umfang von sechs Stunden und mehr täglich im Rahmen eine Fünf-Tage-Woche nachzugehen. Insofern stützt sich die Kammer auf die Einschätzung des Ärztlichen Dienstes der Beklagten. Dieser vermochte die Klägerin keine substantiierten Einwendungen entgegenzusetzen. Auch vermochte das Gericht nicht von Amts wegen Gesundheitsstörungen rentenberechtigenden Ausmaßes für die Zeit bis zum 31.05.2003 zu ermitteln, weil die hierzu herangezogene Klägerin dem Gericht nicht die hierfür erforderlichen Auskünfte über die sie in der Vorvergangenheit behandelnden Ärzte erteilt und mithin eine Sachverhaltsaufklärung durch das Gericht vereitelt hat.
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Ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI scheidet unabhängig von ihrer beruflichen Qualifikation schon deswegen aus, weil sie nicht vor dem 02.01.1961 geboren ist.
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Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe sieht das Gericht gemäß § 136 Abs. 3 SGG ab, weil es der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2024 folgt und dies hiermit in seiner Entscheidung feststellt.
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Referenzen
- SGG § 103 1x
- SGG § 106a 2x
- S 12 R 62/25 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 105 1x
- § 43 SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 1 Nr. 12 RV 1x (nicht zugeordnet)
- § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
- § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
- § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
- § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
- § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
- § 43 Abs. 3 SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
- § 240 SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 136 1x
- SGG § 193 1x